Restschuldbefreiung: Wohlverhaltensperiode, Teil 6 - Obliegenheiten - Leistung an Treuhänder/Gläubigergleichbehandlung
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
Zahlungen nur an den Treuhänder
Dem Schuldner obliegt es, Zahlungen zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger lediglich und ausschließlich an den Treuhänder zu leisten.
Hiermit wird erreicht, dass eine mangelnde Transparenz verhindert wird.
Denn leistet der Schuldner an den Treuhänder, so wird der Treuhänder jedem Gläubiger entsprechend der Quote seinen Teil zukommen lassen. Es soll also ein durch den Treuhänder unabhängiges Verteilungsverfahren gesichert werden.
Sanktioniert werden mit dieser Norm nicht nur Zahlungen des Schuldners selbst an die Insolvenzgläubiger sondern auch diejenigen Zahlungen, welche im Auftrag des Schuldners von anderen Personen getätigt werden oder getätigt worden sind.
Auch eben genannte Zahlungen Dritter werden dem Schuldner zugerechnet, die zwar nicht in seinem Auftrag an die Gläubiger geleistet wurden, aber aus einer faktisch-wirtschaftlichen Betrachtungsweise so erscheinen, als seien es in Wirklichkeit Zahlungen des Schuldners.
Beispiel:
Der Schuldner Schubert, über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, befindet sich nunmehr in der Wohlverhaltensperiode. Er hat Verbindlichkeiten gegenüber mehreren Gläubigern. Unter anderem 1.500,- € gegen die Metzgerei Fleischer.
Die Frau des Schuldners Schubert bezahlt nun die 1.500,- € an die Metzgerei Fleischer, da es ihr unangenehm ist, dass ihr Mann in der Metzgerei Schulden hat, in der sie weiterhin einkaufen möchte.
Diese Zahlung – obwohl sie nicht von Herrn Schubert persönlich geleistet wurde – wird ihm dennoch zugerechnet, da es nach der faktisch-wirtschaftliche Betrachtungsweise so erscheint, als sei es die Zahlung von Herrn Schubert.
Herrn Schubert wird – sofern ein dahingehender Gläubigerantrag vorliegt – die Restschuldbefreiung wegen Verstoßes gegen Obliegenheiten versagt.
Für den Schuldner ohne Folgen bleiben Zahlungen, die Dritte aufgrund einer Mitverpflichtung z.B. als Mitschuldner oder als Bürge an einen Gläubiger leisten.
Keine Sondervorteile für einzelne Gläubiger
Es obliegt dem Schuldner, keine Sondervorteile für einzelne Gläubiger entstehen zu lassen. Unter Sondervorteil wird nicht nur eine vermögensmäßige Zuwendung an einen bestimmten Gläubiger verstanden. Viermehr ist einem Gläubiger auch dann ein Sondervorteil verschafft worden, wenn ihm der Schuldner einen Gefallen tut. Beispiel: Herr Glatt ist einer der Gläubiger von Schubert. Da Schubert weiß, dass Glatt lediglich 10 % seiner Forderungen aus der Insolvenzmasse erhalten wird, entscheidet er sich, Glatt kostenlos beim Bau seines Hauses zu helfen. Dies ist Schubert Samstags ohne weiteres möglich, da er als Maurermeister nur Montag – Freitag arbeiten muss. Obwohl durch die samstägliche Tätigkeit der Gläubigergesamtheit keinen schaden entsteht, verschafft Schubert in obigem Beispiel Glatt einen Sondervorteil, da er ihm kostenlos beim Bau seines Eigenheims hilft. Maßgeblich ist die Leistungserbringung. Das bedeutet: Nur wenn der Leistungserfolg eingetreten ist, liegt eine Obliegenheitsverletzung vor.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Restschuldbefreiung - Schuldenabbau durch Insolvenz (Chancen und Risiken der Restschuldbefreiung)" von Harald Brennecke und Markus Jauch, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 3-939384-00-3, ISBN ab 01.01.2007: 978-3-939384-00-7.
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Harald Brennecke
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Stand: Juni 2006
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Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Gründer und Managing Partner der Kanzlei Brennecke & Partner. Er ist überwiegend im Bereich des Insolvenzrechts für Unternehmer und Unternehmen tätig.
Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht gestaltet er Sanierungen und begleitet Firmeninsolvenzen. Rechtsanwalt Brennecke berät insbesondere Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für diese bestehenden Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Unternehmenssanierung unter dem Blickwinkel des Unternehmens als Vermögensbestandteil des Gesellschafters. Er vertritt bei unzulässigen oder unbegründeten Insolvenzanträgen. Rechtsanwalt Brennecke verhandelt mit Insolvenzverwaltern hinsichtlich des Erwerbs von Unternehmen aus der Insolvenz zum Zwecke der Unternehmensfortführung durch Investoren oder Familienangehörige. Weiter vertritt Rechtsanwalt Brennecke bei Ansprüchen des Insolvenzverwalters aus Anfechtung gegen Gesellschafter, Familienangehörige oder Dritte sowie bei (den häufig unterschätzten) Haftungsansprüchen gegen Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften.
Er berät Insolvenzschuldner hinsichtlich der Erlangung der Restschuldbefreiung und der hierfür erforderlichen Obliegenheiten und vertritt im gesamten Insolvenzverfahren um sicherzustellen, dass der Schuldner die an ihn gestellten Obliegenheitsanforderungen zur Erlangung der Restschuldbefreiung (die über das hinausgehen, was ein Insolvenzverwalter vom Schuldner verlangt und verlangen darf) erfüllt. Der Irrtum, dass Insolvenzschuldner alleine dann schon Restschuldbefreiung erhielten, wenn sie alle Anforderungen des Insolvenzverwalters erfüllen, ist leider immer noch weit verbreitet.
Rechtsanwalt Brennecke berät Schuldner über das Vorgehen bei der Nutzung der Alternativen des europäischen Insolvenzrechts zur Restschuldbefreiung. In wenigen speziellen Fällen bietet ausländisches Insolvenzrecht Vorteile.
Er hat mehrere Bücher im Bereich Insolvenzrecht veröffentlicht, so
- "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", ISBN 978-3-939384-267
- "Die Limited in der Insolvenz", ISBN 978-3-939384-34-2
- "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-06-9
- "Die Restschuldbefreiung", 2006, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-00-7
- "Privatinsolvenz/Verbraucherinsolvenz - Eine Einführung", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-13-1
- "Insolvenz und Restschuldbefreiung in Europa", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-05-2
- "Der Insolvenzplan und der Verbraucherinsolvenzplan - Sanierungsinstrument in der Insolvenz - für Verbraucher und Unternehmen", ISBN 978-3-939384-06-9
- "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6
- "Das Recht der GmbH", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-33-5
- "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
- "Der Unternehmenskauf - Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", Verlag Mittelstand und Recht, 2014, ISBN 978-3-939384-18-2
- "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8
Weitere Veröffentlichungen sind in Vorbereitung, so
- „Selbständigkeit in der Insolvenz“
- „Schutzschirm und Eigenverwaltung“
- „Die Liquidation von Kapitalgesellschaften“
Er ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein und Dozent für Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie. Er moderiert die Gruppe Insolvenz und Insolvenzvermeidung bei XING.
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:
- Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißtdas eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
- Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder.
- Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
- Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
- Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters
- Selbständigkeit in der Insolvenz – die große Chance des Neustarts
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