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Kein Hitzefrei für Arbeitnehmer

Arbeitnehmer haben auch bei tropischen Temperaturen keinen Rechtsanspruch auf „Hitzefrei“. Eine derartige gesetzliche Regelung existiert im deutschen Recht nicht. Die einzige für die Praxis relevante Regelung ist § 6 Arbeitsstättenverordnung i.V.m. der Arbeitsschutzrichtlinie 6/1.3. Demnach müssen Arbeitsplätze, die unter starker Hitzeeinstrahlung stehen, im Rahmen des betrieblich möglichen auf eine erträgliche Temperatur gebracht werden. Hierbei soll eine Innenraumtemperatur von 26° C nicht überschritten werden. Es handelt sich hierbei allerdings nur um eine „Soll“- Bestimmung, ein einklagbares Recht des Arbeitnehmers kann daraus nicht abgeleitet werden. Die Vorschrift kann allenfalls eine Diskussionsgrundlage für die Anschaffung von Rollos, Klimaanlagen u.ä. bieten. Sofern im Betrieb ein Betriebsrat vorhanden ist, kann dieser aufgrund seiner Zuständigkeit in Fragen des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz nach § 87 I Nr. 7 BetrVG tätig werden. Bisher gibt es zum Thema „Hitzefrei für Arbeitnehmer“ noch keine höchstrichterliche Rechtssprechung. Es existieren nur OLG/LG-Urteile (Bsp. LG Bielefeld 3 O 411/01, OLG Düsseldorf 24 U 194/96, OLG Hamm 7 U 132/93), die sich mit der Frage des Kündigungsrechts bei einer gewerblichen Mietsache im Zusammenhang mit hohen Innenraumtemperaturen zu beschäftigen hatten. Hier steht dem Mieter ein außerordentliches Kündigungsrecht zu. In Extremsituationen soll es daher auch (zu mindest theoretisch) möglich sein, dass ein Arbeitnehmer sein Beschäftigungsverhältnis fristlos kündigen könne, diese Problematik dürfte angesichts der derzeitigen Wirtschaftslage aber eher selten eintreten.
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Herausgeber / Autor(-en):

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