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SICHERUNGSRECHTE - TEIL V: SICHERUNGSÜBEREIGNUNG & CO

Sicherungsübereignung / Sicherungsabtretung

Die Sicherungsübereignung

Die Sicherungsübereignung von Gegenständen gewährt dem Gläubiger ein Absonderungsrecht. Daraus ergibt sich ein eigenständiges Verwertungsrecht des Insolvenzverwalters. Voraussetzung hierfür ist, dass der Insolvenzverwalter die Sache in seinem unmittelbaren Besitz hat, also die tatsächliche Herrschaft über den Gegenstand besitzt (§ 166 InsO). Ist dies der Fall, so hat der Insolvenzverwalter die Wahl zwischen 3 Verwertungsmöglichkeiten

  • Überlassung an den Gläubiger
  • Freihändige Verwertung durch den Insolvenzverwalter
  • Selbsteintritt des Gläubigers

Unterschiede zwischen den Verwertungsarten ergeben sich in der Höhe der anfallenden Kosten, die der Gläubiger an den Insolvenzverwalter abführen muss. Diese Kosten werden vom Erlös abgezogen und fließen der Insolvenzmasse als Gutschrift zu. Feststellungskosten werden für die tatsächliche Feststellung des Gegenstandes und an ihm bestehender Rechte durch den Insolvenzverwalter erhoben. Sie betragen pauschal 4 % des Verwertungserlöses (§ 171 Abs. 1 InsO).

Verwertungskosten sollen die bei der Verwertung anfallenden Kosten (z.B. Kosten für den Auktionator) decken. Sie werden pauschal mit 5 % des Verkaufserlöses veranschlagt. Liegen die tatsächlichen Kosten erheblich höher (ab 10 % des Erlöses), werden die tatsächlichen Kosten abgezogen. Dies geschieht auch, wenn die tatsächlichen Kosten erheblich niedriger sind (wenn weniger als. 2,5 % des Erlöses) (§ 171 Abs. 2 InsO). Sofern die Verwertung umsatzsteuerpflichtig ist, wird weiter die Umsatzsteuer abgezogen.

Überlassung an den Gläubiger

Überlässt der Verwalter dem Gläubiger den Gegenstand, verzichtet er auf sein Verwertungsrecht. Der Gläubiger kann den Gegenstand nun selbst frei verwerten. Die entstehenden Feststellungskosten und ggf. die Umsatzsteuer hat der Gläubiger zu tragen. Ein eventueller Mehrerlös verbleibt bei ihm, er trägt im Gegenzug auch das Risiko des Mindererlöses. Diese Variante wird vor allem in den Fällen angewendet, in den das Sicherungsgut nur schwer zu veräußern ist (z.B. enger Markt).

Verwertung durch den Insolvenzverwalter

Verwertet der Insolvenzverwalter den Gegenstand selbst, so kann er ihn freihändig verwerten. D.h. er versucht für den Gegenstand den höchstmöglichen Erlös zu erzielen. Wie er dies erreicht bleibt ihm überlassen (z.B. Auktion, Verkauf auf freiem Markt). Der Gläubiger erhält den erzielten Erlös abzüglich der Feststellungs- und Verwertungskosten und ggf. der Umsatzsteuer. Ein eventueller Mehrerlös (d.h. nach der Verwertung würde der Gläubiger mehr erhalten als ihm zusteht) steht nicht dem Gläubiger zu, sondern fließt der Insolvenzmasse zu.

Verwertet der Insolvenzverwalter den Gegenstand selbst, so kann er ihn freihändig verwerten. D.h. er versucht für den Gegenstand den höchstmöglichen Erlös zu erzielen. Wie er dies erreicht bleibt ihm überlassen (z.B. Auktion, Verkauf auf freiem Markt). Der Gläubiger erhält den erzielten Erlös abzüglich der Feststellungs- und Verwertungskosten und ggf. der Umsatzsteuer. Ein eventueller Mehrerlös (d.h. nach der Verwertung würde der Gläubiger mehr erhalten als ihm zusteht) steht nicht dem Gläubiger zu, sondern fließt der Insolvenzmasse zu.

Achtung: Der Gläubiger muss den ausgefallenen Erlös beim Insolvenzverwalter förmlich anmelden. Geschieht dies nicht, oder nicht fristgemäß, so wird der Gläubiger bei der späteren Verteilung der Insolvenzmasse nicht berücksichtigt.

Selbsteintritt des Gläubigers

Der Insolvenzverwalter ist verpflichtet, den durch Sicherungsübereignung gesicherten Gläubiger vor der endgültigen Verwertung die Art und Weise der Verwertung mitzuteilen. Dem Gläubiger steht das Recht zu, den Insolvenzverwalter auf eine günstigere Verwertung hinzuweisen (§ 168 InsO). Diese Verwertung des sicherungsübereigneten Gegenstands kann auch dadurch erfolgen, dass er den Gegenstand selbst übernimmt, den geforderten Erlös zahlt und den Gegenstand anschließend selbst verwertet. Ein eventuell erzielter Mehrerlös steht dem Gläubiger zu. Neben den Feststellungskosten und ggf. der Umsatzsteuer fallen bei dieser Variante ebenfalls Verwertungskosten an, da der Insolvenzverwalter eine Verwertung schon vorbereitet hatte.

Herausgabe an den Gläubiger vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Hat der Gläubiger bereits im Vorfeld des Insolvenzverfahrens seinen Herausgabeanspruch realisiert und ist folglich im Besitz der Sache, liegen das Verwertungsrecht und der Erlös allein bei ihm. Eine Herausgabepflicht an den Insolvenzverwalter ist gesetzlich nicht vorgesehen. Jedoch kann der Insolvenzverwalter Handlungen nachträglich anfechten, die die anderen Insolvenzgläubiger benachteiligen. (§ 129 InsO) So kann z.B. der Insolvenzverwalter das Herausgabeverlangen des Gläubigers innerhalb der letzten 3 Monate vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens anfechten, wenn der Gläubiger, (z.B. aufgrund der ausbleibenden Tilgung der Forderung) schon Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners hatte. (§ 130 InsO)

Hat der Gläubiger bereits im Vorfeld des Insolvenzverfahrens seinen Herausgabeanspruch realisiert und ist folglich im Besitz der Sache, liegen das Verwertungsrecht und der Erlös allein bei ihm. Eine Herausgabepflicht an den Insolvenzverwalter ist gesetzlich nicht vorgesehen. Jedoch kann der Insolvenzverwalter Handlungen nachträglich anfechten, die die anderen Insolvenzgläubiger benachteiligen. (§ 129 InsO) So kann z.B. der Insolvenzverwalter das Herausgabeverlangen des Gläubigers innerhalb der letzten 3 Monate vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens anfechten, wenn der Gläubiger, (z.B. aufgrund der ausbleibenden Tilgung der Forderung) schon Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners hatte. (§ 130 InsO)

Die Sicherungsabtretung

Bei der Sicherungsabtretung von Forderungen (sog. Sicherungszession) besteht die Besonderheit, dass der Gläubiger die Verwertung nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr eigenständig betreiben darf. Von Bedeutung ist dies, wenn der Gläubiger schon vor der Eröffnung der Insolvenz die Sicherungsabtretung dem Drittschuldner anzeigt und die Forderung einzuziehen versucht. Erfüllt der Drittschuldner die Forderung gegenüber den Gläubiger nicht bis zur Eröffnung, ist danach nur der Insolvenzverwalter zur Einziehung befugt. Der erneute Wechsel des Einzugsberechtigten führt vielfach zu Verwirrung und Zahlungsverzögerungen auf Seiten des Drittschuldners. In der Praxis erfolgt daher vielfach eine Absprache zwischen Insolvenzverwalter und Gläubiger, nach der der Gläubiger die zur Sicherung abgetretene Forderung dennoch weiter einziehen darf.

Beispiele:

  • Forderungen aus Warenlieferungen
  • Lohn- und Gehaltsforderungen
  • Forderungen aus Bausparverträgen

Achtung: Die Abtretung von Lohn- und Gehaltszahlung kann durch Tarifvertrag vertraglich ausgeschlossen sein.

Achtung: Bei einer Abtretung innerhalb von 3 Monaten vor Eröffnung der Insolvenz kann der Insolvenzverwalter diese anfechten, wenn dem Gläubiger die Zahlungsunfähigkeit bekannt war und die anderen Gläubiger durch die Sicherungsabtretung benachteiligt werden.

Bei der Sicherungsübereignung von Rechten und sonstigen Vermögenswerten besteht ein Aussonderungsrecht. Der Insolvenzverwalter ist daher an einer eigenständigen Verwertung gehindert, diese steht allein dem Gläubiger zu. Somit kann der Gläubiger die Verwertung unabhängig von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens betreiben und muss sie anders als bei Forderungen dann nicht dem Verwalter überlassen.

Beispiele für diese Fallgruppe sind:

  • Mitgliedschaftsrechte (z.B. Gesellschaftsanteile)
  • Gewerbliche Schutzrechte (z.B. Patente, Lizenzen)

Achtung: Eine Sicherungsübereignung ist nur wirksam, wenn das Sicherungsgut genau bestimmt wurde. Bei Maschinen und Einrichtungsgegenständen sollte daher z.B. aufgeführt werden:

  • Hersteller
  • Typbezeichnung
  • Seriennummer
  • u.U. sogar durch Markierung

 

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Kontakt: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Oktober 2003


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Über die Autoren:

Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Gründer und Managing Partner der Kanzlei Brennecke & Partner. Er ist überwiegend im Bereich des Insolvenzrechts für Unternehmer und Unternehmen tätig.

Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht gestaltet er Sanierungen und begleitet Firmeninsolvenzen. Rechtsanwalt Brennecke berät insbesondere Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für diese bestehenden  Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Unternehmenssanierung unter dem Blickwinkel des Unternehmens als Vermögensbestandteil des Gesellschafters. Er vertritt bei unzulässigen oder unbegründeten Insolvenzanträgen. Rechtsanwalt Brennecke verhandelt mit Insolvenzverwaltern hinsichtlich des Erwerbs von Unternehmen aus der Insolvenz zum Zwecke der Unternehmensfortführung durch Investoren oder Familienangehörige. Weiter vertritt Rechtsanwalt Brennecke bei Ansprüchen des Insolvenzverwalters aus Anfechtung gegen Gesellschafter, Familienangehörige oder Dritte sowie bei (den häufig unterschätzten) Haftungsansprüchen gegen Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften.   

Er berät Insolvenzschuldner hinsichtlich der Erlangung der Restschuldbefreiung und der hierfür erforderlichen Obliegenheiten und vertritt im gesamten Insolvenzverfahren um sicherzustellen, dass der Schuldner die an ihn gestellten Obliegenheitsanforderungen zur Erlangung der Restschuldbefreiung (die über das hinausgehen, was ein Insolvenzverwalter vom Schuldner verlangt und verlangen darf) erfüllt. Der Irrtum, dass Insolvenzschuldner alleine dann schon Restschuldbefreiung erhielten, wenn sie alle Anforderungen des Insolvenzverwalters erfüllen, ist leider immer noch weit verbreitet.

Rechtsanwalt Brennecke berät Schuldner über das Vorgehen bei der Nutzung der Alternativen des europäischen Insolvenzrechts zur Restschuldbefreiung. In wenigen speziellen Fällen bietet ausländisches Insolvenzrecht Vorteile.

Er hat mehrere Bücher im Bereich Insolvenzrecht veröffentlicht, so

  • "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", ISBN 978-3-939384-267
  • "Die Limited in der Insolvenz", ISBN 978-3-939384-34-2
  • "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-06-9
  • "Die Restschuldbefreiung", 2006, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-00-7 
  • "Privatinsolvenz/Verbraucherinsolvenz - Eine Einführung", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-13-1
  • "Insolvenz und Restschuldbefreiung in Europa", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-05-2
  • "Der Insolvenzplan und der Verbraucherinsolvenzplan - Sanierungsinstrument in der Insolvenz - für Verbraucher und Unternehmen", ISBN 978-3-939384-06-9
  • "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6 
  • "Das Recht der GmbH", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-33-5
  • "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
  • "Der Unternehmenskauf -  Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", Verlag Mittelstand und Recht, 2014, ISBN 978-3-939384-18-2
  • "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8

Weitere Veröffentlichungen sind in Vorbereitung, so

  • „Selbständigkeit in der Insolvenz“
  • „Schutzschirm und Eigenverwaltung“
  • „Die Liquidation von Kapitalgesellschaften“

Er ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein und Dozent für Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.  Er moderiert die Gruppe Insolvenz und Insolvenzvermeidung bei XING.
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißtdas eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
  • Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder.
  • Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer 
  • Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
  • Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters 
  • Selbständigkeit in der Insolvenz – die große Chance des Neustarts


Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 


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