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Die steuerliche Organschaft I


Herausgeber / Autor(-en):
Matthias Keßler


Durch das steuerliche Konstrukt einer Organschaft wird erreicht, dass bei bestimmten Steuerarten mehrere Unternehmen zu einem einheitlichen Steuersubjekt zusammengefasst werden, gleichwohl sie aus zivilrechtlicher Sicht selbständige Unternehmen sind. Der Vorteil ist die Möglichkeit einer einheitlichen Besteuerung mit der Berücksichtigung von Verlusten von Unternehmensteilen, der jedoch mit einer erweiterten Steuerhaftung beim Organträger erkauft werden muss. Da die steuerrechtlichen und zivilrechtlichen Auswirkungen einer Organschaft sehr weitreichend sind, unterstützten wir, die Rechtsanwälte von Brennecke & Partner, unsere Mandanten bei der Gestaltung und Ausarbeitung der notwendigen Verträge.


1. Allgemeines zur Organschaft

Die Organschaft stellt ein Instrument zur steuerlichen Gestaltung dar. Der Begriff Organschaft bezeichnet eine Konstellation, bei der mehrere Unternehmen dergestalt in einem Über-/Unterordnungsverhältnis zueinander stehen, dass sie wie ein einziges Steuersubjekt behandelt werden können.

Dies gilt allerdings nicht im gesamten Steuerrecht, sondern ausschließlich in den Bereichen der Körperschafts-, Gewerbe- und Umsatzsteuer. Für diese Bereiche des Steuerrechts gelten unterschiedliche Voraussetzungen für das Vorliegen einer Organschaft. Das führt dazu, dass die einzelnen Arten von Organschaften nicht unbedingt nebeneinander bestehen müssen.

Generell unterscheidet man im Rahmen der Organschaft zwischen den Organgesellschaften einerseits und dem Organträger andererseits. Die Organgesellschaften können etwa Tochtergesellschaften einer übergeordneten Muttergesellschaft, des sogenannten Organträgers sein. Die auf diese Weise zusammengefassten Unternehmen bleiben jedoch jedes für sich rechtlich selbstständig.

Allgemein kann man zunächst einmal sagen, dass eine Organschaft dann vorliegt, wenn eine Organgesellschaft, beispielsweise ein Tochterunternehmen, in der Gesamtbetrachtung der tatsächlichen Umstände in einen Organträger, beispielsweise der Konzernmutter eingegliedert ist.

Was unter dieser Eingliederung im Einzelnen zu verstehen ist und welche Anforderungen an die Unternehmen in den jeweiligen Bereichen des Steuerrechts zu stellen sind, wird im Rahmen dieses Serienartikels zur steuerlichen Organschaft dargestellt.

Die Folge der Organschaft ist, dass die Gewinne und Verluste der Tochterunternehmen bei der Organträgergesellschaft zusammengefasst und dort besteuert werden.


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zum folgenden Teil des Buches

 

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Herausgeber / Autor(-en):
Matthias Keßler


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