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Die steuerliche Organschaft II


Herausgeber / Autor(-en):
Matthias Keßler


Organschaft im Bereich der Körperschafts- und Gewerbesteuer

Die beiden Bereiche Körperschafts- und Gewerbesteuer können hier zusammengefasst werden, da für die Organschaft die gleichen Anforderungen gelten.

a) Der Organträger

Beim Organträger muss es sich um ein inländisches gewerbliches Unternehmen handeln. Dabei ist jede Rechtsform als Organträger geeignet, es kann sich also um eine

  • Kapitalgesellschaft,
  • eine Personengesellschaft oder auch
  • um eine unbeschränkt einkommenssteuerpflichtige natürliche Person

handeln.

Für die Kapital- und Personengesellschaften gilt, dass sie ihre Geschäftsleitung im Inland haben und gewerblich tätig sein müssen. Die Kapitalgesellschaften dürfen außerdem nicht von der Körperschaftssteuer befreit sein.

Bei den Personengesellschaften müssen alle Gesellschafter einkommens- bzw. körperschaftssteuerpflichtig.

Eine natürliche Person kann Organträger sein, wenn sie ein gewerbliches Unternehmen betreibt. Dies liegt vor, wenn eine selbstständige nachhaltige Tätigkeit mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, ausgeübt wird, die sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt und sich nicht auf die Ausübung von Land- und Forstwirtschaft beschränkt oder als selbstständige Arbeit anzusehen ist. Im Allgemeinen ist diese Voraussetzung erfüllt, wenn ein Einzelunternehmer Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb erzielt und gewerbesteuerpflichtig ist.


b) Organgesellschaft

Bei der Organgesellschaft, auch Organ genannt, muss es sich zwingend um eine Kapitalgesellschaft handeln. In Betracht kommen also nur:

  • eine Aktiengesellschaft (AG),
  • eine Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) oder
  • eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH).

Personengesellschaften scheiden aus und können als Organgesellschaft eine steuerliche Organschaft nicht begründen. Dieses gilt auch für die GmbH & Co. KG, wobei hier eine steuerliche Notwendigkeit nicht gegeben ist, da den Gesellschaftern durch die einheitliche und gesonderte Ergebnisfeststellung der KG unabhängig von einer eventuellen Ausschüttung das steuerliche Ergebnis zugerechnet wird.


c) Notwendigkeit der Eingliederung

Die Organgesellschaft muss in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert sein. Ausreichend ist seit dem Veranlagungszeitraum 2001 eine finanzielle Eingliederung, während eine wirtschaftliche und organisatorische Eingliederung, im Gegensatz zur umsatzsteuerlichen Organschaft, nicht mehr erforderlich ist.

Entscheidend für die finanzielle Eingliederung ist unter anderem die Mehrheit der Stimmrechte.  Wenn dem Organträger die Mehrheit der Stimmrechte aus den Anteilen an der Organgesellschaft unmittelbar oder mittelbar zusteht, liegt eine finanzielle Eingliederung vor (§ 14 Nr. 1 Satz 1 KStG). Wie die Mehrheit der Stimmrechte ausgeübt wird, kann auf verschiedene Weise erfolgen:

 

  • Sofern dem Organträger die Stimmrechte unmittelbar zustehen, kommt es darauf an, welche Stimmrechte ihm steuerlich zuzurechnen sind. Sind bei einer Anteilsmehrheit auch stimmrechtslose Anteile enthalten, so werden diese bei der Mehrheitsberechnung nicht einbezogen. Hält eine GmbH mithin 55% des Grundkapitals einer Organ AG, wovon 10% stimmrechtslose Vorzugsaktien sind, liegt nur eine 45% Stimmrechtsbeteiligung vor und damit keine Organschaft.

  • Für die mittelbare Beteiligung ist es ausreichend, dass die Beteiligungen, auf denen die mittelbare Beteiligung basiert, die Mehrheit der Stimmrechte darstellt. Darüber hinaus sind auch Mischformen aus unmittelbar und mittelbar zustehenden Anteilen möglich.

In zeitlicher Hinsicht muss die finanzielle Eingliederung vom Beginn des Wirtschaftsjahres des Organs ohne Unterbrechung bestehen.


d) Ergebnisabführungsvertrag

Weiteres Erfordernis für eine Organschaft ist der sogenannte Ergebnisabführungsvertrag. Dabei handelt es sich um einen Vertrag, durch den sich eine Vertragspartei dazu verpflichtet ihr gesamtes Jahresergebnis an die andere Vertragspartei abzuführen, die sich ihrerseits dazu verpflichtet auch die entstehenden Verluste während der Laufzeit des Vertrags zu übernehmen. Dabei ist zu beachten, dass je nach den beteiligten Gesellschaftsformen bestimmte Anforderungen an den Ergebnisabführungsvertrag gestellt werden, sodass nicht jede Vereinbarung über die Ergebnisabführung steuerlich für eine Organschaft ausreichend ist.

Dieser Vertrag muss mindestens für 5 Jahre abgeschlossen werden und in dieser Zeit auch tatsächlich durchgeführt werden.


Soweit die genannten Voraussetzungen erfüllt sind, wird die köperschaftsteuerliche Organschaft anerkannt.



e) Folgen der körperschaftssteuerlichen Organschaft

Die Folge ist dann, dass das Einkommen der Organgesellschaft für die Zeit des Bestehens der Organschaft dem Organträger teilweise zugerechnet wird.

Dabei darf nicht vergessen werden, dass Organträger und Organgesellschaft zivilrechtlich eigenständige Unternehmen bleiben. Alle beteiligten Gesellschaften müssen daher eigenständig die handelsrechtlichen Vorschriften erfüllen und daher entsprechend der Grundsätze der ordnungsgemäßen Buchführung auch eigene Jahresabschlüsse erstellen. Die Hinzurechnung des Einkommens der Organgesellschaft erfolgt dann außerhalb des jeweiligen Jahresabschlusses zu steuerlichen Zwecken. Der Ausweis in der Bilanz folgt den Grundsätzen von Bilanzierungen von Beteiligungen.

Da die Organgesellschaft aber nicht die Stellung als Steuersubjekt vollständig verliert, wird ihr Einkommen jedoch aufgesplittet in einen dem Organträger zuzurechnenden Teil und einem von der Organgesellschaft zu versteuernden Teil. Dabei ergeben sich, in Bezug auf die weiteren steuerlichen Folgen, aufgrund der jeweiligen Rechtsform des Organträgers Unterschiede. Gemeinsam ist jedoch festzustellen dass die Gewinnabführung nicht als Ausschüttung im Sinne von § 20 Abs. 1 EStG zu werten ist. Bei einer Kapitalgesellschaft als Organträger entfällt daher die Körperschaftssteuerbefreiung des § 8b Abs. 1 KStG. Bei einer Personengesellschaft als Organträger entfällt die Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens. Dafür können aber beteiligungsbezogene Aufwendungen des Organträgers bei einer Organschaft im vollen Umfang als Betriebsausgabe abgezogen werden. So dürfen zum Beispiel Zinsen für Schulden, die der Organträger zum Erwerb der Organbeteiligung aufgenommen hat, bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen werden.


f) Folgen der gewerbesteuerlichen Organschaft

Mit Vorliegen der bei der körperschaftssteuerlichen Organschaft aufgezeigten Voraussetzungen wird auch die gewerbesteuerliche Organschaft anerkannt. Die Vorteile bestehen zum einen in der Möglichkeit der sofortigen Gewerbeverlustverrechnung zwischen den Organgliedern, zum anderen in der Vermeidung der nachteiligen zweifachen Erfassung von Entgelten für Dauerschulden beim Gewerbeertrag.

Bei der gewerbesteuerlichen Organschaft, wird die Organgesellschaft als Betriebsstätte des Organträgers angesehen und ist nicht mehr selbst gewerbesteuerpflichtig. Somit fällt das Erfordernis der Abgabe einer Gewerbesteuererklärung für die Organgesellschaft weg. Es wird vielmehr der Organträger Schuldner der Gewerbesteuer für den gesamten Organkreis. Die Fiktion, dass es sich um eine Betriebsstätte des Organträgers handelt, geht aber nicht so weit, dass dieser im Hinblick auf die Gewerbesteuer als einheitliches Unternehmen anzusehen ist, sondern es wird zunächst beim Organträger und der Organgesellschaft jeweils getrennt der Gewerbeertrag bestimmt und erst dann beim Organträger zusammengefasst. Beim Organträger wird dann der einheitliche Steuermessbetrag ermittelt und im Zerlegungsverfahren auf die Betriebsstätten verteilt.


 

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Matthias Keßler


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Das Referat wird bei Brennecke Rechtsanwälte betreut von:

Guido Friedrich-Weiler, Rechtsanwalt

Rechtsanwalt Guido Friedrich-Weiler ist

  • Lehrbeauftragter für Gesellschaftsrecht an der Bundesakademie für Wehrtechnik und Wehrverwaltung in Mannheim sowie
  • Lehrbeauftragter für Arbeits- und Insolvenzrecht, M&A und Wirtschaftsprüfung an der Rheinischen Fachhochschule in Köln.

Von 2002 bis 2006 war Guido-Friedrich Weiler als Manager bei der Ernst & Young AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft tätig.

Rechtsanwalt Guido-Friedrich Weiler ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und hat den Fachanwaltskurs für Insolvenzrecht absolviert.

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Guido-Friedrich Weiler unter:
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Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht

Rechtsanwältin Carola Ritterbach absolviert derzeit den Fachanwaltskurs Steuerrecht. Sie berät Gesellschafter und Unternehmer bei der steuerlichen Gestaltung von Gesellschaften und Unternehmen. Sie begleitet Betriebsprüfungen und vertritt bei Finanzgerichtsstreitigkeiten mit dem Finanzamt oder vor Finanzgerichten.  Rechtsanwältin Ritterbach berät und vertritt bei Steuerselbstanzeigen und Steuerstrafverfahren.  Sie erstellt Unternehmensbewertungen und begleitet Unternehmenskäufe bzw. Unternehmensverkäufe aus steuerrechtlicher Sicht.
Sie berät bei der Gestaltung von Erbschaften und Schenkungen zur Vermeidung unnötiger Erbschaftssteuer und entwirft Vermögensübertragungskonzepte. 
Sie berät hinsichtlich steuerlicher Auswirkungen von Insolvenzen. Dabei prüft und beantragt sie Steuererlasse zum Zweck der Unternehmenssanierung oder für insolvente Steuerschuldner sowie die nachträgliche Aufteilung
on Steuern im Fall der Zusammenveranlagungen bei Insolvenzen einzelner Ehepartner.
Rechtsanwältin Ritterbach ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und ist seit vielen Jahren im Bereich Bankrecht tätig. Steuerliche Fragen bei Finanzierungsgeschäften treffen daher ihr besonderes Interesse.

Carola Ritterbach hat im Steuerrecht veröffentlicht:

  • Bilanzierung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6
  • Steuerstrafrecht – Strafbarkeit der Organe in Unternehmen, Monika Dibbelt, Carola Ritterbach und Alexander Mayr, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-48-9
  • Die strafbefreiende Selbstanzeige, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-47-2
  • Besteuerung Personengesellschaften, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-52-6
  • Steuerberaterhaftung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Anika Wegner, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-51-9
  • Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8,
  • Die Haftung für Steuerschulden, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-39-7

Weitere Veröffentlichungen von Rechtsanwältin Ritterbach im Steuerrecht sind in Vorbereitung, so

  • Änderung von Steuerbescheiden – Wann darf das Finanzamt einen Steuerbescheid aufheben oder korrigieren

Carola Ritternach ist Dozentin für Steuerrecht bei der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Steuerrecht im Deutschen Anwaltsverein.
 Sie bietet Vorträge und Seminare unter anderem zu folgenden Themen an:

  • Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer vermeiden
  • Wahl der Gesellschaftsform unter Steuergesichtspunkten
  • Lohnsteuer- und Umsatzsteuerhaftung des Geschäftsführers
  • Mindestlohn – Worauf hat der Steuerberater zu achten
  • Die Umsatzsteuer – eine kauf- und leasingrechtliche Betrachtung
  • Die steuerliche Organschaft – Was wird wo versteuert?
  • Die Besteuerung ausländischer Einkünfte – Immobilien, Unternehmensbeteiligungen, Kapitalanlagen oder Geschäftsführergehälter

Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Ritterbach unter:
Mail: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 


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