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Der Handelsvertreter - Begriff des Handelsvertreters

1. Begriff des Handelsvertreters

Nach der Legaldefinition des § 84 I 1 HGB [Begriff des Handelsvertreters] ist ein Handelsvertreter

  • „ein selbstständiger Gewerbetreibender,
  • der ständig damit betraut ist,
  • für einen anderen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen“.

1.1. Selbstständigkeit als Voraussetzung des Handelsvertreters

Selbständig ist, wer im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Die Selbstständigkeit ist in § 84 I 2 HGB definiert.

Das Merkmal der Selbstständigkeit wirft die meisten Zweifelsfragen auf.

In einer Fallgestaltung geht es immer um das Problem:
Gilt Handelsvertreterrecht oder Arbeitsrecht ?

Als Beispiele für die Selbstständigkeit kann man u.a. nennen: 

  •  kein bestimmter Tagesplan; 
  •  keine Mindestarbeitszeit des Handelsvertreters;

Außerdem sprechen neben der Freiheit in Arbeitsumfang und Arbeitsgestaltung z.B. auch eigene Geschäftsräume für die Selbstständigkeit . In derartigen Fällen findet Handelsvertreterrecht Anwendung.
Liegt im Gegensatz Unselbstständigkeit vor, kommen die arbeitsrechtlichen Vorschriften zur Anwendung. Alleine das allgemeine Arbeitsrecht gilt. Als Kriterien hierfür sind vor allem die Weisungsgebundenheit zu nennen. Außerdem liegt bei der Unselbstständigkeit kein eigenes Risiko vor.

1.2. Gewerbe/Kaufmannseigenschaft des Handelsverteters

Weiter wird für die Handelsvertretereigenschaft, neben der Selbständigkeit, die Voraussetzung der gewerbsmäßigen Tätigkeit herangezogen. Die Tätigkeit muss auf Dauer angelegt sein und eine Absicht auf Gewinnerzielung muss ebenfalls bestehen. Nur dann kann von einem Gewerbe gesprochen werden.
Laut § 1 I HGB [Istkaufmann] ist jeder Kaufmann, der ein Handelsgewerbe betreibt - also auch ein Handelsvertreter. Ein Handelsgewerbe ist nach § 1 II HGB jeder Gewerbebetrieb, es sei denn dass das Unternehmen einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert (z.B. geringe Anzahl von Beschäftigten, keine ordnungsgemäße Buchführung, keine Erstellung von Jahresabschlüssen, etc.).
Auch wenn das Unternehmen des Handelsvertreters einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert, findet gem. § 84 IV HGB das Handelsvertreterrecht Anwendung; aber der Handelsvertreter ist in diesem Fall kein Kaufmann (vgl. § 1II HGB).
Der Handelsvertreter ist auch Kaufmann, wenn er sich ins Handelsregister eintragen lässt. Eine diesbezügliche Regelung findet sich in § 2 HGB [Kannkaufmann] .

1.3. ständiges Betrauungsverhältnis zwischen Handelsvertreter und Unternehmer

Was versteht man genau unter „Betrauung“?
Die Betrauung kann mit dem Begriff des Auftrags (§§ 662 ff. BGB, Auftrag und Geschäftsbesorgungsvertrag) gleichgesetzt werden. Der Handelsvertreter muss immer vom Unternehmer beauftragt werden.
Ein Handelsvertreter ist vielmehr auch nur der, der sich dem Unternehmer ggü. verpflichtet ständig Geschäfte für diesen zu vermitteln oder abzuschließen.
Die Ständigkeit liegt i.d.R. bei einem Dauerschuldverhältnis (Bsp.: Mietvertrag, Darlehensvertrag, etc.) vor und muss sich auf den Vertragsinhalt beziehen - nicht auf das Tätigwerden des Handelsvertreters!
Im Einzelfall genügt z.B. auch die Betrauung für eine Kampagne, wenn der Betraute hier zum Abschluss einer unbestimmten Vielzahl von Geschäften verpflichtet ist.

Dieses Merkmal unterscheidet den Handelsvertreter vom Handelsmakler (§ 93 ff. HGB). Der Handelsmakler ist eben gerade nicht ständig damit betraut für einen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder abzuschließen. Es handelt sich um eine gelegentliche Tätigkeit. Die Frage der Abgrenzung von Handelsvertreter zu Handelsmakler kann im Einzelfall von großer praktischer Bedeutung sein .

1.4. Vermittlungs- und Abschlußtätigkeit des Handelsvertreters für einen anderen Unternehmer

Die Hauptaufgabe des Handelsvertreters besteht in der Vermittlung oder dem Abschluss von Geschäften für den Unternehmer. Er vermittelt entweder die Geschäfte oder schließt sie im Namen des Unternehmers ab. Der Geschäftsabschluss muss im Namen und auf Rechnung des Unternehmers geschehen.

 

Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Handelsvertreter - Wettbewerbsverbote und Geheimhaltungspflichten" von Harald Brennecke und Kathrin Stipp, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 3-939384-03-8, ISBN ab 01.01.2007: 978-3-939384-03-8.


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Herausgeber / Autor(-en):

Harald Brennecke, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Portrait Harald-Brennecke

Harald Brennecke ist seit Jahren im Handelsvertreterrecht und sonstigen Vertriebsrecht tätig. Seine Schwerpunkte liegen im Bereich Handelsvertreterausgleich und Handelsvertreterprovision. Er erstellt und prüft alle Formen von Vertriebsverträgen und prüft Ihren Handelsvertretervertrag, Vertragshändlervertrag, Handelsmaklervertrag oder Franchisevertrag.

Er berät und vertritt bei Auseinandersetzungen über Vertreterprovisionen, Provisionsvorauszahlungen sowie (unberechtigte) Provisionsrückzahlungsansprüche gegen Handelsvertreter, Versicherungsvertreter und Handelsmakler.
Er berät im Vorfeld von Beendigungen von Handelsvertreterverträgen, Vertragshändlerverträgen, gestaltet oder prüft Kündigungen und verhandelt Vertragsaufhebungen des Vertretungsverhältnisses.
Er vertritt bei Streitigkeiten über wettbewerbswidrig verwendete Kundendaten bis hin zur strafrechtlichen Vertretung wegen des Verrats oder der unbefugten Verwendung von Betriebsgeheimnissen durch ehemalige Vertreter nach 17 UWG.
Er berät und vertritt Unternehmer und Vertreter bei der Gestaltung von Kooperationsverträgen und bei der Geltendmachung von Ansprüchen aus Provisionsvorschüssen.

Er hat mehrere Bücher zum Thema veröffentlicht, so

  • "Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-04-5
  • "Die Provision des Handelsvertreters - Eine Einführung", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-14-4
  • "Die Wettbewerbsabrede nach Beendigung des Handelsvertretervertrages", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-03-8
  • "Franchiserecht - Eine Einführung in das Recht des Franchising", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-15-1
  • "17 UWG - Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen", 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-38-0

Rechtsanwalt Brennecke ist Dozent für Handelsvertreterrecht. Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:

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