Die Wettbewerbsabrede nach Beendigung des Handelsvertretervertrages - Teil 1 - Allgemeines
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
Die nachvertragliche Wettbewerbsabrede ist gesetzlich in § 90 a HGB [Wettbewerbsabrede] geregelt.
Um was geht es bei dieser Vorschrift genau und wann findet sie Anwendung?
Was kann zu Inhalt und Umfang der Wettbewerbsabrede gesagt werden?
Muss dem Handelsvertreter eine Entschädigung dafür gezahlt werden, dass er die Wettbewerbsbeschränkung einhält?
Kann die Wettbewerbsabrede unter Umständen auch wegfallen? Die Parteien können gegen die Wettbewerbsabrede auch verstoßen. Welche Folgen hat der Verstoß für die Parteien? .
Können Vereinbarungen getroffen werden, die von § 90 a HGB abweichen?
Entfalten diejenigen Wettbewerbsabreden Wirksamkeit, die erst nach Vertragsbeendigung getroffen werden?
2.1. Allgemeines zur nachvertraglichen Wettbewerbsabrede
Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ist der Handelsvertreter grundsätzlich keiner Wettbewerbsbeschränkung unterworfen.
Beispiel: Der Handelsvertreter H darf dem Unternehmer U, auch in dem Bereich, in dem er ihn früher vertreten hat, Konkurrenz machen.
Der Handelsvertreter verfügt über viele Kenntnisse des Unternehmers, sowie dessen Unternehmen. Deshalb wird der Unternehmer i.d.R. versuchen, durch Regelungen im Handelsvertretervertrag, einen Wettbewerb nach Vertragsende zu verbieten.
Zu Beachten:
Wurde lediglich ein Wettbewerbsverbot für die Dauer des Vertragsverhältnisses geschlossen, so wirkt dieses grundsätzlich nicht nach Vertragsende fort.
Grundsätzlich kann sich ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot aufgrund zweier Möglichkeiten ergeben:
(1) Die Wettbewerbsabrede beruht auf einer gesetzlichen Regelung.
Zu beachten ist, dass jede nachvertragliche Wettbewerbstätigkeit des Handelsvertreters nicht gegen die Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und auch nicht gegen die Regelung des § 90 HGB [Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse] verstoßen darf.
(2) Die Parteien schließen eine vertragliche Vereinbarung.
Besteht eine vertragliche Vereinbarung über eine nachvertragliche Wettbewerbsabrede, kommt allein § 90 a HGB zur Anwendung. Die entsprechenden Regelungen finden sich hier und werden im Folgenden erläutert.
2.2. Der Regelungsgegenstand des Wettbewerbsverbots
Das nachvertragliche Wettbewerbsverbot (§ 90 a HGB) ist vor allem als Schutz des Unternehmers zu betrachten. Er wird davor geschützt, dass der nun ausgeschiedene Handelsvertreter über die eigentlichen Geschäfts- und/oder Betriebsgeheimnisse (§ 90 HGB) hinaus bestimmte Kenntnisse und Verbindungen für ein Konkurrenzunternehmen nutzt.
Regelungen des § 90 a HGB im Überblick:
- schriftliche Vereinbarung und Übergabe der Urkunde, § 90 a I 1 HGB
- Höchstdauer: 2 Jahre, § 90 a I 2 HGB
- Karenzentschädigung, § 90 a I 3 HGB
- Wirkung eines Verzichts auf die Wettbewerbsbeschränkung, § 90 a II 1 HGB
- Wirkung einer Kündigung, des einen oder anderen Teils aus wichtigem Grund, auf die Wettbewerbsabrede, § 90 a II 2 und III HGB
- Zwingende Regelung, § 90 a IV HGB
Daneben muss der Unternehmer ein berechtigtes geschäftliches Interesse (Bsp.: Schutz vor Geschäfts- und/oder Betriebsgeheimnissen) an der Wettbewerbsabrede haben.
2.3. Der Anwendungsbereich des § 90 a HGB
Hier ist der persönliche und zeitliche Anwendungsbereich zu unterscheiden.
2.3.1. Persönlicher Anwendungsbereich
§ 90 a HGB betrifft alle Handelsvertreter, die unter die Vorschrift des § 84 I HGB [Begriff des Handelsvertreters] fallen. Handelsvertreter, die juristische Personen (= AG, GmbH) sind, werden von § 90 a HGB ebenfalls geschützt.
Auf den Vertragshändler kann die Vorschrift des § 90 a HGB in Grenzen entsprechend angewandt werden.
Beispiel: KfZ-Vertragshandel wie Volkswagen
In diesen Fällen ist beispielsweise die Schriftform und die Entschädigungspflicht nicht zwingend.
2.3.2. Zeitlicher Anwendungsbereich
Wettbewerbsabreden im Sinne des § 90 a HGB werden meist mit dem Abschluss des Handelsvertretervertrages geschlossen.
§ 90 a HGB gilt aber auch für Wettbewerbsabreden, die während des Bestehens des Handelsvertreterverhältnisses durch Vertragsänderungen eingefügt werden. Erfasst werden nur Vereinbarungen, die vor dem Ende des Handelsvertretervertrages abgeschlossen werden.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Handelsvertreter - Wettbewerbsverbote und Geheimhaltungspflichten" von Harald Brennecke und Kathrin Stipp, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 3-939384-03-8, ISBN ab 01.01.2007: 978-3-939384-03-8.
Weiterlesen:
zum folgenden Teil des Buches
Links zu allen Beiträgen der Serie Wettbewerbsabrede Handelsvertreter
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Harald Brennecke ist seit Jahren im Vertriebsrecht, insbesondere in den Bereichen Handelsvertreterrecht, Franchiserecht und Vertragshändlerrecht tätig.
Er vertritt Unternehmen, Handelsvertreter und Vertragshändler bei der Gestaltung und Verhandlung von Handelsvertreterverträgen und Vertragshändlerverträgen. Er begleitet bei Auseinandersetzungen über Provisionen, Überhangsprovisionen oder Handelsvertreterausgleich für Handelsvertreter, Versicherungsvertreter oder Franchisenehmer. Er begleitet bei der Erstellung n Prüfung von Buchauszügen.
Er begleitet den Aufbau und die Konzeption von Franchisesystemen und Partnersystemen im Bereich Handel, Dienstleistung und Beratung. Er gestaltet und prüft Franchiseverträge und Masterfranchiseverträge. Er verhandelt für Parteien von Franchisesystemen im Interesse einer konstruktiven Zusammenarbeit und vertritt bei Verletzungen der Verpflichtungen von Franchisegebern und Franchisenehmern.
Rechtsanwalt Brennecke vertritt weiterhin bei der Verletzung von Wettbewerbsverboten und Geschäftsgeheimnissen. Er ist besonders spezialisiert auf zivilrechtliche wie strafrechtliche Verfahren in Bezug auf unzulässige Verwendung von Kundendaten und anderen Geschäftsgeheimnissen (17 UWG).
Rechtsanwalt Harald Brennecke hat mehrere Bücher im Bereich Vertriebsrecht veröffentlicht, so
- "Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-04-5
- "Die Wettbewerbsabrede nach Beendigung des Handelsvertretervertrages", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-03-8
- "Die Provision des Handelsvertreters - Eine Einführung", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-14-4
- "Franchiserecht - Eine Einführung in das Recht des Franchising", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-15-1
- "17 UWG - Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen", 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-38-0
Rechtsanwalt Brennecke ist Dozent für Vertriebsrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:
- Provision des Handelsvertreters
- Handelsvertreterausgleich in der aktuellen Rechtsprechung
- Der Buchauszug – Anforderung und Auswertung
- Vertriebssysteme gestalten – angestellte oder freie Vertriebsmitarbeiter ?
- Der Aufbau von Franchisesystemen
- Kundendatenschutz aus rechtlicher und praktischer Sicht
- Franchisesysteme gründen – weitsichtige Planung von Franchise- und Partnersystemen
- Datenschutz in Franchisesystemen – das unterschätzte Problem
- Grundlagen der Franchise – wie Franchisenehmer gute Franchisesysteme erkennen
- Schuldübernahme des vorhergehenden Franchisenehmers nach 25 HGB als Risiko bei der Fortführung Franchisestandorte durch neue Franchisenehmer
- Schutz von Kundenadressen und Geschäftsgeheimnissen – 17 UWG in Theorie und Praxis
Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28
Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:
Rechtsinfos/ VertriebsrechtRechtsinfos/ Gesellschaftsrecht
Rechtsinfos/ Vertriebsrecht/ Handelsvertreter/ Wettbewerbsabrede
Rechtsinfos/ Vertragsrecht/ Vertragstyp/ Vertretervertrag
Rechtsinfos/ Wettbewerbsrecht/ Wettbewerbsverbot
Rechtsinfos/ Handelsvertreterrecht/ Wettbewerbsabrede
Rechtsinfos/ Handelsrecht/ Vertriebsrecht