Kündigung – Beendigung von Arbeitsverhältnis und Arbeitsvertrag - 5.Teil: Kündigungsschutz
Kündigung – Beendigung von Arbeitsverhältnis und Arbeitsvertrag - 5.Teil: Kündigungsschutz
a) Das Kündigungsschutzgesetz und die Kündigungsschutzklage
Der Arbeitnehmer ist bei Ausspruch einer Kündigung nicht schutzlos. Im Gegenteil: Es wurde ein ganzes Gesetz geschaffen, um ihm adäquate Verteidigungsmittel an die Hand zu geben: das Kündigungsschutzgesetz (Fußnote). Das KSchG legt fest, wann Arbeitnehmer ungerechtfertigt gekündigt wurden und die Kündigung damit unwirksam ist.
Die Anwendbarkeit des KSchG erfordert mindestens eine 6 monatige Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers und eine Mindestanzahl an Beschäftigten im Betrieb des Arbeitgebers (Fußnotel).
Die so genannte Kündigungsschutzklage ist vom Arbeitnehmer, egal ob vom Anwendungsbereich erfasst oder nicht, innerhalb einer Frist von drei Wochen ab Zugang der Kündigungserklärung beim Arbeitsgericht zu erheben. Die Kündigungsschutzklage ist auf die Feststellung gerichtet, dass das Arbeitsverhältnis nach wie vor besteht, die Kündigung also unwirksam ist. Das Gericht prüft dann, ob die Kündigung durch den Arbeitgeber rechtmäßig war.
b) Besonderheiten bei der Änderungskündigung
Besonderheiten im Prüfungsumfang ergeben sich bei der so genannten Änderungskündigung. Dabei wird dem Arbeitnehmer gekündigt und gleichzeitig ein Angebot zum Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages zu anderen Bedingungen gemacht.
Nimmt der Arbeitnehmer dieses Angebot unter Vorbehalt an, steht ihm die Möglichkeit offen, das Gericht die Änderung der Arbeitsbedingungen auf soziale Rechtfertigung überprüfen zu lassen. Das Gericht überprüft gegebenenfalls jedoch nicht, ob die mit der Änderung einhergehende Beendigungskündigung rechtmäßig ist, denn es wird von keiner Seite eine Beendigung des Arbeitsvertrages gewünscht. Wird die Unwirksamkeit der Änderung festgestellt, ist der Arbeitnehmer wieder zu den ursprünglichen Bedingungen zu beschäftigen.
c) Vergütungsfortzahlungsanspruch
Obsiegt der Arbeitnehmer im Kündigungsschutzprozess, besteht der Arbeitsvertrag nach wie vor. Damit stellt sich die Frage, ob der Arbeitnehmer für die Zeit des Prozesses, in der der regelmäßig nicht gearbeitet hat, einen Vergütungsanspruch hat. Dies ist zu bejahen. Denn der Arbeitnehmer wollte in der Regel seine Arbeitsleistung erbringen, was sich schon aus der Erhebung der Kündigungsschutzklage ergibt. Er konnte aber nicht arbeiten, weil der Arbeitgeber ihn daran hinderte. Dies geht nicht zulasten des Arbeitnehmers, sondern zulasten des Arbeitgebers, der die Vergütung des zu unrecht Gekündigten auch für die Zeit, in der dieser nicht gearbeitet hat, zahlen muss.
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