Der Insolvenzplan - Sanierungsinstrument in der Insolvenz - Teil 11 - Aufbau eines Insolvenzplans/Plananlagen
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
Philip Würfel
wissenschaftlicher Mitarbeiter
Stundung / Teilerlass von Insolvenzforderungen
Der Insolvenzplan kann eine Stundung, einen Erlass oder einen Teilerlass von Forderungen von Insolvenzgläubigern im Sinne von § 38 InsO vorsehen.
Stundung wie Erlass werden gem. § 255 InsO hinfällig, wenn der Schuldner mit der Erfüllung des Insolvenzplans erheblich in Rückstand gerät oder ein neues Insolvenzverfahren eröffnet wird, z.B. weil der Schuldner hinsichtlich neuer Verbindlichkeiten zahlungsunfähig geworden ist.
§ 255 InsO definiert, dass ein erheblicher Rückstand erst anzunehmen ist, wenn der Schuldner eine fällige Verbindlichkeit nicht bezahlt hat, obwohl der Gläubiger ihn schriftlich gemahnt und ihm dabei eine mindestens zweiwöchige Nachfrist gesetzt hat.
Zustimmungsbedürftige Geschäfte, § 263 InsO
Der Insolvenzplan kann vorsehen, dass bestimmte Geschäfte des Schuldners oder der Übernahmegesellschaft eine Zustimmung durch den Insolvenzverwalter benötigen.
Die Geschäfte, die zustimmungsbedürftig sein sollen, müssen so genau bezeichnet werden, dass Dritte diese aus dem Insolvenzplan eindeutig herauslesen können.
Es können Verpflichtungsgeschäfte ebenso wie Erfüllungsgeschäfte betroffen sein. Eine Regelung, dass alle Geschäfte zustimmungsbedürftig sein sollen, ist nicht zulässig.
Kreditrahmen, § 264 InsO
Zur Fortführung des Geschäfts wird oft zusätzlicher Kredit benötigt. Neuer Kredit, sei es Bankkredit, Warenkredit, Lieferung auf Rechnung oder jede andere Art von Vorleistung, ist in der Praxis nur zu erhalten, wenn der Kreditgeber eine angemessene Sicherheit erhält. Dies erfordert in der Praxis, dass Kreditgeber von Neukrediten gegenüber den bisherigen Gläubigern bevorzugt wird. Dies ist angemessen, soll durch den Neukredit doch auch die Tilgung der Forderungen der bisherigen Gläubiger gesichert werden.
Gem. § 264 InsO kann der Insolvenzplan festlegen, dass die Insolvenzgläubiger gegenüber dem Neukreditgeber nachrangig behandelt wird, falls der Schuldner erneut in Insolvenz fällt.
Gleiches gilt gegenüber Massegläubigern. Massegläubiger haben Forderungen, für die die Insolvenzmasse vorrangig haftet, während Insolvenzgläubiger lediglich einfache Forderungen zur Tabelle anmelden können.
Im Insolvenzplan muss in solchen Fällen ein Kreditrahmen für derartige Kredite festgelegt werden. Dieser Kreditrahmen darf den Wert der Vermögensgegenstände im Vermögensverzeichnis des Insolvenzplans (Fußnote) nicht übersteigen.
Plananlagen (Fußnote)
Handelt es sich bei dem Insolvenzplan um einen Sanierungsplan, sollen also die Gläubiger zumindest teilweise aus den Erträgen des Unternehmens befriedigt werden, müssen dem Insolvenzplan so genannte Plananlagen beigefügt werden .
Betriebswirtschaftliche Plananlagen, § 229 InsO
Betriebswirtschaftliche Plananlagen zum Insolvenzplan sind
· Vermögensübersicht,
· Erfolgrechnung
sowie
· Liquiditätsrechnung.
Die Vermögensübersicht, auch Planbilanz genannt, stellt die Vermögensgegenstände und die Verbindlichkeiten anhand ihrer Werte gegenüber.
Eine Erfolgrechnung, auch Planerfolgrechnung genannt, nennt die Aufwendungen und Erträge für den Zeitraum, in dem die Gläubiger befriedigt werden sollen.
Die Liquiditätsrechnung umfasst die Abfolge der geplanten Einnahmen und Ausgabe, woraus sich die Summe der Kontostände und damit die Zahlungsfähigkeit des Unternehmens für jeden Zeitpunkt in der Sanierung ergibt.
Schuldner, für die diese Begriffe neu oder unbekannt sind, haben damit einen der wesentlichen Gründe ihrer Insolvenz entdeckt. § 229 InsO benennt nichts anderes als die banalen Instrumente einer ordnungsgemäßen betriebswirtschaftlichen Buchführung. Dass eine Buchführung, die zur Ermittlung von Liquidität und Gewinn eines Unternehmens benutzt wird von einer Buchführung, die lediglich zur Berechnung der Steuerschuld benutzt wird, unterscheidet, wird weiter in Kapitel 5.2.1. angesprochen.
Diese Anlagen müssen den vorgeschriebenen Formen entsprechen und sollten in der Regel durch den beratenden Insolvenzrechtsspezialisten und den Steuerberater der Firma gemeinsam erstellt werden.
Aufgrund dieser Plananlagen sollen sich die Gläubiger ein Bild machen können, wie tragfähig das Sanierungskonzept des darstellenden Teils ist.
Erklärungen als Plananlagen, § 230 InsO
Neben den betriebswirtschaftlichen Plananlagen müssen dem Insolvenzplan weiter Erklärungen von à Beteiligten oder Dritten beigefügt werden.
Ist der Schuldner eine natürliche Person, der das Unternehmen fortführen soll, ist einem nicht von Schuldner selbst vorgelegten Insolvenzplan eine Erklärung des Schuldners beizufügen, dass er zur Fortführung des Unternehmens auf der Grundlage des Plans bereit ist.
Ist der Schuldner eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit oder eine Kommanditgesellschaft auf Aktien, ist dem Insolvenzplan eine entsprechende Erklärung aller persönlich haftender Gesellschafter beizufügen.
Gleiches gilt für alle Gläubiger, die Anteile, eine Mitgliedschaft oder eine Beteiligung am Schuldner übernehmen sollen sowie für jeden Dritten, der nach dem Insolvenzplan Verpflichtungen gegenüber den Gläubigern übernimmt.
Weiter sind bei Ungleichbehandlung von Gläubigern Zustimmungen der betroffenen Gläubiger beizufügen.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Der Insolvenzplan - Sanierungsinstrument in der Insolvenz" von Harald Brennecke und Philip Würfel, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-06-9.
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Philip Würfel
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Stand: 29.01.2007
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Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Gründer und Managing Partner der Kanzlei Brennecke & Partner. Er ist überwiegend im Bereich des Insolvenzrechts für Unternehmer und Unternehmen tätig.
Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht gestaltet er Sanierungen und begleitet Firmeninsolvenzen. Rechtsanwalt Brennecke berät insbesondere Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für diese bestehenden Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Unternehmenssanierung unter dem Blickwinkel des Unternehmens als Vermögensbestandteil des Gesellschafters. Er vertritt bei unzulässigen oder unbegründeten Insolvenzanträgen. Rechtsanwalt Brennecke verhandelt mit Insolvenzverwaltern hinsichtlich des Erwerbs von Unternehmen aus der Insolvenz zum Zwecke der Unternehmensfortführung durch Investoren oder Familienangehörige. Weiter vertritt Rechtsanwalt Brennecke bei Ansprüchen des Insolvenzverwalters aus Anfechtung gegen Gesellschafter, Familienangehörige oder Dritte sowie bei (den häufig unterschätzten) Haftungsansprüchen gegen Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften.
Er berät Insolvenzschuldner hinsichtlich der Erlangung der Restschuldbefreiung und der hierfür erforderlichen Obliegenheiten und vertritt im gesamten Insolvenzverfahren um sicherzustellen, dass der Schuldner die an ihn gestellten Obliegenheitsanforderungen zur Erlangung der Restschuldbefreiung (die über das hinausgehen, was ein Insolvenzverwalter vom Schuldner verlangt und verlangen darf) erfüllt. Der Irrtum, dass Insolvenzschuldner alleine dann schon Restschuldbefreiung erhielten, wenn sie alle Anforderungen des Insolvenzverwalters erfüllen, ist leider immer noch weit verbreitet.
Rechtsanwalt Brennecke berät Schuldner über das Vorgehen bei der Nutzung der Alternativen des europäischen Insolvenzrechts zur Restschuldbefreiung. In wenigen speziellen Fällen bietet ausländisches Insolvenzrecht Vorteile.
Er hat mehrere Bücher im Bereich Insolvenzrecht veröffentlicht, so
- "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", ISBN 978-3-939384-267
- "Die Limited in der Insolvenz", ISBN 978-3-939384-34-2
- "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-06-9
- "Die Restschuldbefreiung", 2006, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-00-7
- "Privatinsolvenz/Verbraucherinsolvenz - Eine Einführung", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-13-1
- "Insolvenz und Restschuldbefreiung in Europa", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-05-2
- "Der Insolvenzplan und der Verbraucherinsolvenzplan - Sanierungsinstrument in der Insolvenz - für Verbraucher und Unternehmen", ISBN 978-3-939384-06-9
- "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6
- "Das Recht der GmbH", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-33-5
- "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
- "Der Unternehmenskauf - Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", Verlag Mittelstand und Recht, 2014, ISBN 978-3-939384-18-2
- "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8
Weitere Veröffentlichungen sind in Vorbereitung, so
- „Selbständigkeit in der Insolvenz“
- „Schutzschirm und Eigenverwaltung“
- „Die Liquidation von Kapitalgesellschaften“
Er ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein und Dozent für Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie. Er moderiert die Gruppe Insolvenz und Insolvenzvermeidung bei XING.
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:
- Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißtdas eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
- Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder.
- Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
- Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
- Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters
- Selbständigkeit in der Insolvenz – die große Chance des Neustarts
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Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28
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