Der Insolvenzplan - Sanierungsinstrument in der Insolvenz - Teil 16 - Überwachung des Plans
Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
Philip Würfel
wissenschaftlicher Mitarbeiter
Der Schuldner übernimmt in einem Insolvenzplan Verpflichtungen. Gerade bei Sanierungsplänen hängt die Befriedigung der Gläubiger von der Erfüllung dieser Verbindlichkeiten ab. Dabei besteht natürlich die Gefahr, dass der Schuldner seinen Verbindlichkeiten nicht nachkommt und die Gläubiger einen Schaden erleiden. Der Plan kann daher als Schutzmechanismus eine Planüberwachung durch den Insolvenzverwalter vorsehen.
Logischerweise stellen Sanierungspläne den Hauptanwendungsfall überwachter Pläne dar, da die Gläubiger hier aus den fortlaufenden Erträgen befriedigt werden sollen.
Die Planüberwachung muss im gestaltenden Teil des Plans enthalten sein und erfolgt durch den Insolvenzverwalter. Er bleibt auch nach einer Aufhebung des Verfahrens im Amt. Um eine effektive Überwachung zu gewährleisten, bleiben auch die Ämter der Mitglieder des Gläubigerausschusses bestehen.
Der Insolvenzverwalter legt den Gläubigern einmal jährlich einen Bericht über die Erfüllung des Insolvenzplans vor. Darüber hinaus können die Gläubiger zu jeder Zeit Auskunft über die Erfüllung des Insolvenzplans verlangen.
Versäumt es der Schuldner, Planverbindlichkeiten zu erfüllen, so benachrichtigt der Verwalter unverzüglich das Insolvenzgericht und den Gläubigerausschuss.
Kreditrahmen
Um eine Sanierung erfolgreich durchzuführen, benötigt das betroffene Unternehmen Kredite. Diese Kredite werden in aller Regel nur gewährt, wenn die Kreditgebern eine ausreichende Sicherung erhalten.
Der Insolvenzplan kann diesbezüglich vorsehen, dass die Forderungen der Insolvenzgläubiger im Vergleich zu den Kreditforderungen nachrangig befriedigt werden sollen.
Beispiel:
Schuldner A und seine Insolvenzgläubiger haben ein Sanierungskonzept vereinbart. Um dieses Konzept umzusetzen nimmt A einen Kredit auf. Noch während der im Plan festgelegten Überwachung kommt A seinen Planverbindlichkeiten nicht nach und zahlt seine Kreditrückzahlungsraten nicht mehr.
Wie im gestaltenden Teil vereinbart kann der Kreditgeber seine Forderungen mit Vorrang vor den Insolvenzgläubigern geltend machen.
Damit Kreditforderungen besser gestellt werden können, müssen verschiedene Vorrausetzungen erfüllt sein:
- Der Plan hat einen Kreditrahmen festgelegt, der nicht überschritten werden darf.
- Der Kreditrahmen überschreitet das Aktivvermögen nicht.
- Vereinbarung mit jedem Gläubiger, in welchem Bereich des Kreditrahmens der Kredits (Fußnote) liegt.
- Schriftliche Bestätigung des Verwalters gegenüber den Gläubigern.
Damit sollen die Kreditgeber geschützt werden, deren Forderungen in den Kreditrahmen aufgenommen werden.
Ob der Kreditrahmen ausreichend ist um notwendige Kredite zu decken, muss vom Insolvenzverwalter permanent überprüft werden.
Für die Besserstellung der kreditgewährenden Neugläubiger gibt es zeitliche Grenzen. Sie gilt nur für Insolvenzverfahren, die während einer Planüberwachung eröffnet wurden.
Zustimmungsbedürftige Geschäfte
Die Planüberwachung kann vorsehen, dass zum Abschluss bestimmter Rechtsgeschäfte die Zustimmung der Gläubiger eingeholt werden muss. Dabei kann es sich um besonders risikoreiche und weit reichende Geschäfte handeln.
Veröffentlichung der Überwachung
Die Überwachung ist zusammen mit dem Beschluss zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens bekannt zu machen.
Aufhebung und Kosten der Überwachung
Eine Planüberwachung wird durch Beschluss des Insolvenzgerichts aufgehoben. Hierzu ist notwendig dass
- alle Ansprüche erfüllt sind oder Erfüllung gewährleistet ist oder
- Seit Aufhebung des Insolvenzverfahrens drei Jahre vorbei sind und
- seitdem kein neuer Insolvenzantrag gestellt wurde
Die Kosten der Überwachung hat der Schuldner, bzw. die Übernahmegesellschaft zu tragen. Überwachungskosten sind vor allem Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters.
Weiterlesen:
zum vorhergehenden Teil des Buches
zum folgenden Teil des Buches
Links zu allen Beiträgen der Serie Insolvenzplan
Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
Philip Würfel
wissenschaftlicher Mitarbeiter
Stand: 29.01.2007
Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.
Über die Autoren:
Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Gründer und Managing Partner der Kanzlei Brennecke & Partner. Er ist überwiegend im Bereich des Insolvenzrechts für Unternehmer und Unternehmen tätig.
Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht gestaltet er Sanierungen und begleitet Firmeninsolvenzen. Rechtsanwalt Brennecke berät insbesondere Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für diese bestehenden Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Unternehmenssanierung unter dem Blickwinkel des Unternehmens als Vermögensbestandteil des Gesellschafters. Er vertritt bei unzulässigen oder unbegründeten Insolvenzanträgen. Rechtsanwalt Brennecke verhandelt mit Insolvenzverwaltern hinsichtlich des Erwerbs von Unternehmen aus der Insolvenz zum Zwecke der Unternehmensfortführung durch Investoren oder Familienangehörige. Weiter vertritt Rechtsanwalt Brennecke bei Ansprüchen des Insolvenzverwalters aus Anfechtung gegen Gesellschafter, Familienangehörige oder Dritte sowie bei (den häufig unterschätzten) Haftungsansprüchen gegen Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften.
Er berät Insolvenzschuldner hinsichtlich der Erlangung der Restschuldbefreiung und der hierfür erforderlichen Obliegenheiten und vertritt im gesamten Insolvenzverfahren um sicherzustellen, dass der Schuldner die an ihn gestellten Obliegenheitsanforderungen zur Erlangung der Restschuldbefreiung (die über das hinausgehen, was ein Insolvenzverwalter vom Schuldner verlangt und verlangen darf) erfüllt. Der Irrtum, dass Insolvenzschuldner alleine dann schon Restschuldbefreiung erhielten, wenn sie alle Anforderungen des Insolvenzverwalters erfüllen, ist leider immer noch weit verbreitet.
Rechtsanwalt Brennecke berät Schuldner über das Vorgehen bei der Nutzung der Alternativen des europäischen Insolvenzrechts zur Restschuldbefreiung. In wenigen speziellen Fällen bietet ausländisches Insolvenzrecht Vorteile.
Er hat mehrere Bücher im Bereich Insolvenzrecht veröffentlicht, so
- "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", ISBN 978-3-939384-267
- "Die Limited in der Insolvenz", ISBN 978-3-939384-34-2
- "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-06-9
- "Die Restschuldbefreiung", 2006, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-00-7
- "Privatinsolvenz/Verbraucherinsolvenz - Eine Einführung", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-13-1
- "Insolvenz und Restschuldbefreiung in Europa", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-05-2
- "Der Insolvenzplan und der Verbraucherinsolvenzplan - Sanierungsinstrument in der Insolvenz - für Verbraucher und Unternehmen", ISBN 978-3-939384-06-9
- "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6
- "Das Recht der GmbH", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-33-5
- "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
- "Der Unternehmenskauf - Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", Verlag Mittelstand und Recht, 2014, ISBN 978-3-939384-18-2
- "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8
Weitere Veröffentlichungen sind in Vorbereitung, so
- „Selbständigkeit in der Insolvenz“
- „Schutzschirm und Eigenverwaltung“
- „Die Liquidation von Kapitalgesellschaften“
Er ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein und Dozent für Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie. Er moderiert die Gruppe Insolvenz und Insolvenzvermeidung bei XING.
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:
- Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißtdas eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
- Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder.
- Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
- Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
- Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters
- Selbständigkeit in der Insolvenz – die große Chance des Neustarts
Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28
Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:
Rechtsinfos/ Insolvenzrecht/ Unternehmenssanierung/ InsolvenzplanRechtsinfos/ Insolvenzrecht/ Verwalter - Treuhänder
Rechtsinfos/ Insolvenzrecht/ Bank und Insolvenz/ Darlehen
Rechtsinfos/ Insolvenzrecht/ Insolvenzverfahren/ Insolvenzgläubiger
Rechtsinfos/ Insolvenzrecht/ Insolvenzverfahren/ Insolvenzplan
Rechtsinfos/ Bankrecht