Der Insolvenzplan - Sanierungsinstrument in der Insolvenz - Teil 17 - Rechtswirkungen des Plans
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
Philip Würfel
wissenschaftlicher Mitarbeiter
Auswirkungen auf Beteiligte und Dritte
Nachdem der Plan vom Insolvenzgericht bestätigt ist und der Beschluss bekannt gemacht ist, entfaltet der Plan seine Rechtswirkungen.
Der Plan regelt die
- Rechtstellung der Beteiligten
- Rechtsverhältnisse zwischen Beteiligten und Dritten
- Weitergehende Gläubigerbefriedigung als im Plan vorgesehen
Rechtstellung der Beteiligten
Im gestaltenden Teil des Insolvenzplans sind die Änderungen der Rechtsstellung der Beteiligten geregelt. Durch den Bestätigungsbeschluss des Insolvenzgerichts entfalten diese Änderungen ihre Rechtswirkung.
Zu beachten ist, dass der Bestätigungsbeschluss seine Rechtskraft erst nach Ablauf der zweiwöchigen Beschwerdefrist, bzw. mit einer Entscheidung für die sofortige Beschwerde erlangt.
Die Rechtswirkungen gelten gegenüber allen à Beteiligten. Es spielt keine Rolle, ob der Beteiligte für oder gegen den Plan gestimmt hat oder ob er seine Forderung überhaupt angemeldet hat.
Anders ist es jedoch bei tatsächlich geplanten Rechtshandlungen. Hier muss erst der tatsächliche Realakt durchgeführt werden.
Beispiel:
Gläubiger A ist Maschinenbauer und Lieferant des insolventen Betriebes des Schuldners S. Beide sind gut befreundet. A will den S dabei unterstützen, mittels eines Insolvenzplans seinen Betrieb zu sanieren. Er verpflichtet sich deshalb, dem S eine Maschine als Eigentum zu überlassen. Diese Verpflichtung wird im gestaltenden Teil des Plans aufgenommen. Die Rechtshandlung der Eigentumsübertragung von A an S wird nicht bereits durch die Bestätigung des Insolvenzgerichts wirksam.
A muss die Maschine erst tatsächlich an S übereignen.
Rechtsverhältnisse zwischen Beteiligten und Dritten
Haben sich vor dem Insolvenzverfahren Dritte für den Schuldner verbürgt, so werden diese Verbindlichkeiten gegenüber den Gläubigern vom Plan nicht berührt. Als Dritte gelten jedoch nicht die persönlich haftenden Gesellschafter einer Personengesellschaft. Bei Personengesellschaften werden Gesellschaftersicherheiten, also von Gesellschaftern gegebene Sicherheiten, in das Insolvenzplanverfahren mit einbezogen.
Weitergehende Gläubigerbefriedigung als im Plan vorgesehen
Es kann die Situation eintreten, dass ein Gläubiger mehr erhält als im Plan vorgesehen ist. Es besteht jedoch grundsätzlich keine Pflicht zur Rückzahlung dieser Werte.
Wiederauflebensklauseln
Sofern ein Schuldner seinen im Plan vorgesehenen Verbindlichkeiten nicht nachkommt, bleibt es dennoch grundsätzlich bei der Aufhebung des Insolvenzverfahrens.
Um die Gläubiger vor einer solchen Entwicklung zu schützen, werden verwendet. Es gibt verschiedene Möglichkeiten, ein Wiederaufleben der Forderungen zu gestalten.
Mangelnde Planerfüllung
Demnach gilt eine Forderungstundung oder ein Forderungserlass nicht mehr, wenn der Schuldner mit der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten erheblich in Rückstand gerät. Der Gläubiger kann die Forderung dann wieder vollumfänglich geltend machen.
Ein Schuldner gerät mit der Planerfüllung erheblich in Rückstand wenn er
- Eine fällige Verbindlichkeit nicht bezahlt hat und
- der Gläubiger schriftlich gemahnt hat und
- eine zweiwöchige Nachfrist verstrichen ist
Sind diese drei Voraussetzungen alle erfüllt, kommt es zu einem Wiederaufleben der Forderung. Das Wiederaufleben bezieht sich nur auf die Verpflichtung gegenüber dem konkret betroffenen Gläubiger. Andere Gläubiger, deren Forderungen ordnungsgemäß erfüllt wurden, werden von diesem Vorgang nicht berührt.
Eröffnung eines neuen Insolvenzverfahrens
Muss der Schuldner während der Zeit der Planerfüllung erneut Insolvenz anmelden, ist der Insolvenzplan gescheitert. Die Forderungen der Gläubiger leben damit wieder auf, auch wenn der Schuldner bis dahin seinen Planverbindlichkeiten vollumfänglich nachgekommen ist.
Mit einer erneuten Insolvenz greift automatisch die Wiederauflebensklausel.
Vereinbarung über Wiederauflebensklauseln
Die Beteiligten können im Insolvenzplan abweichende Regelungen über das Wiederaufleben der Forderungen treffen.
Dabei ist jedoch darauf zu achten, dass bei mangelnder Planerfüllung keine Vereinbarung zu Lasten des Schuldners getroffen wird. Er darf hier nicht schlechter gestellt werden als es die gesetzlichen Vorschriften vorsehen.
Beispiel:
Ein Insolvenzplan sieht vor, dass die Forderungen bereits wiederaufleben, wenn der Schuldner eine fällige Verbindlichkeit nicht bezahlt. Diese Regelung ist nicht zulässig, da die gesetzliche Vorschrift eine Mahnung und Nachfristsetzung verlangt. Der Schuldner würde hier unberechtigt schlechter gestellt.
Abschluss und Aufhebung des Insolvenzverfahrens
Nachdem das Gericht den Insolvenzplan bestätigt hat, hebt es das Insolvenzverfahren per Beschluss auf.
Der Schuldner erlangt mit dem Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses die Verfügungsmacht über die Insolvenzmasse zurück. Er kann jetzt wieder frei über die wirtschaftlichen Werte der Masse und damit über sein Unternehmen und Vermögen verfügen. Sofern keine Planüberwachung vereinbart ist, erlöschen die Ämter des Insolvenzverwalters und der Mitglieder der Gläubigerversammlung.
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Harald Brennecke
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Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
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Philip Würfel
wissenschaftlicher Mitarbeiter
Stand: 29.01.2007
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Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Gründer und Managing Partner der Kanzlei Brennecke & Partner. Er ist überwiegend im Bereich des Insolvenzrechts für Unternehmer und Unternehmen tätig.
Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht gestaltet er Sanierungen und begleitet Firmeninsolvenzen. Rechtsanwalt Brennecke berät insbesondere Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für diese bestehenden Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Unternehmenssanierung unter dem Blickwinkel des Unternehmens als Vermögensbestandteil des Gesellschafters. Er vertritt bei unzulässigen oder unbegründeten Insolvenzanträgen. Rechtsanwalt Brennecke verhandelt mit Insolvenzverwaltern hinsichtlich des Erwerbs von Unternehmen aus der Insolvenz zum Zwecke der Unternehmensfortführung durch Investoren oder Familienangehörige. Weiter vertritt Rechtsanwalt Brennecke bei Ansprüchen des Insolvenzverwalters aus Anfechtung gegen Gesellschafter, Familienangehörige oder Dritte sowie bei (den häufig unterschätzten) Haftungsansprüchen gegen Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften.
Er berät Insolvenzschuldner hinsichtlich der Erlangung der Restschuldbefreiung und der hierfür erforderlichen Obliegenheiten und vertritt im gesamten Insolvenzverfahren um sicherzustellen, dass der Schuldner die an ihn gestellten Obliegenheitsanforderungen zur Erlangung der Restschuldbefreiung (die über das hinausgehen, was ein Insolvenzverwalter vom Schuldner verlangt und verlangen darf) erfüllt. Der Irrtum, dass Insolvenzschuldner alleine dann schon Restschuldbefreiung erhielten, wenn sie alle Anforderungen des Insolvenzverwalters erfüllen, ist leider immer noch weit verbreitet.
Rechtsanwalt Brennecke berät Schuldner über das Vorgehen bei der Nutzung der Alternativen des europäischen Insolvenzrechts zur Restschuldbefreiung. In wenigen speziellen Fällen bietet ausländisches Insolvenzrecht Vorteile.
Er hat mehrere Bücher im Bereich Insolvenzrecht veröffentlicht, so
- "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", ISBN 978-3-939384-267
- "Die Limited in der Insolvenz", ISBN 978-3-939384-34-2
- "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-06-9
- "Die Restschuldbefreiung", 2006, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-00-7
- "Privatinsolvenz/Verbraucherinsolvenz - Eine Einführung", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-13-1
- "Insolvenz und Restschuldbefreiung in Europa", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-05-2
- "Der Insolvenzplan und der Verbraucherinsolvenzplan - Sanierungsinstrument in der Insolvenz - für Verbraucher und Unternehmen", ISBN 978-3-939384-06-9
- "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6
- "Das Recht der GmbH", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-33-5
- "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
- "Der Unternehmenskauf - Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", Verlag Mittelstand und Recht, 2014, ISBN 978-3-939384-18-2
- "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8
Weitere Veröffentlichungen sind in Vorbereitung, so
- „Selbständigkeit in der Insolvenz“
- „Schutzschirm und Eigenverwaltung“
- „Die Liquidation von Kapitalgesellschaften“
Er ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein und Dozent für Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie. Er moderiert die Gruppe Insolvenz und Insolvenzvermeidung bei XING.
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:
- Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißtdas eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
- Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder.
- Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
- Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
- Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters
- Selbständigkeit in der Insolvenz – die große Chance des Neustarts
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Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28
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