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Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters - Teil 22 - Besonderheiten beim Versicherungsvertreter

Ausgleichsanspruch eines Versicherungsvertreters

Für den Ausgleichsanspruch eines Versicherungsvertreters werden in § 89b Abs. 5 HGB die Voraussetzungen des Ausgleichsanspruchs nach § 89b HGB an das Vertragsverhältnisse von Versicherungsunternehmen und Versicherungsvertretern angepasst. Bausparkassenvertreter sind gemäß § 89b Abs. 5 Satz 3 HGB dem Versicherungsvertreter gleichgestellt.

Ein Versicherungsvertreter hat nach der Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses einen Ausgleichsanspruch, wenn der Versicherungsunternehmer durch die Vermittlung neuer Versicherungs- und Bausparkassenverträge einen erheblichen Vorteil erlangt und der Vertreter Provisionsverluste erleidet. Die Zahlung eines Ausgleichs muss außerdem der Billigkeit entsprechen. Die maßgebliche Höchstgrenze liegt nach § 89b Abs.5 Satz 2 HGB bei drei Jahresvergütungen.
Voraussetzungen des Ausgleichsanspruchs eines Versicherungsvertreters:

  • Beendigung des Vertragsverhältnisses
  • Erhebliche Vorteile des Unternehmers
  • Provisionsverluste des Handelsvertreters
  • Billigkeit der Ausgleichszahlung

Der Ausgleich tritt für den Versicherungsvertreter anstelle der ihm zustehenden Provisionsanspüche aus abgeschlossenen Geschäften, und zwar soweit er auf diese verzichtet hat.

Vorteile des Unternehmers

Unternehmervorteile liegen vor, wenn

  • die vom Versicherungsvertreter neu vermittelten
  • oder erweiterten Versicherungsverträge
  • im Rahmen des Gesamtbestandes des Versicherungsunternehmers zu vermehrten Gewinnchancen führen

Neuer Versicherungsvertrag

Ein Versicherungsvertrag ist neu, wenn er über ein Risiko abgeschlossen ist, das entweder noch nie versichert wurde oder bei dem der Versicherungsvertrag abgelaufen ist. Ob der Kunde bereits irgend einen Versicherungsvertrag mit dem Unternehmer hat, ist irrelevant.
Der neue Versicherungsvertrag muss auf die Vermittlungsbemühungen des Vertreters zurückgehen. Eine automatische Vertragsverlängerung infolge der versäumten Kündigungsfrist stellt keinen neuen Versicherungsvertrag dar .

Wesentliche Erweiterung

Wesentliche erweitert wurde ein bestehender Versicherungsvertrag, wenn er wirtschaftlich der Vermittlung eines neuen Vertrages entspricht. Für die Wesentlichkeit der Vertragserweiterung gibt es keine feste Definition. Die Umstände des Einzelfalls geben dafür Anhaltspunkte . Eine wesentliche Erweiterung ist beispielsweise die Einbeziehung weiterer Risiken in den bestehenden Vertrag oder die Aufstockung der Deckungssumme mit entsprechender Prämienerhöhung .


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters" von Harald Brennecke und Irina Schatz, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-04-5, 2007


 

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Kontakt: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Februar 2007


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Herausgeber / Autor(-en):

Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Portrait Harald-Brennecke

Harald Brennecke ist seit Jahren im Vertriebsrecht, insbesondere in den Bereichen Handelsvertreterrecht, Franchiserecht und Vertragshändlerrecht tätig.

Er vertritt Unternehmen, Handelsvertreter und Vertragshändler bei der Gestaltung und Verhandlung von Handelsvertreterverträgen und Vertragshändlerverträgen. Er begleitet bei Auseinandersetzungen über Provisionen, Überhangsprovisionen oder Handelsvertreterausgleich für Handelsvertreter, Versicherungsvertreter oder Franchisenehmer. Er begleitet bei der Erstellung n Prüfung von Buchauszügen.

Er begleitet den Aufbau und die Konzeption von Franchisesystemen und Partnersystemen im Bereich Handel, Dienstleistung und Beratung. Er gestaltet und prüft Franchiseverträge und Masterfranchiseverträge. Er verhandelt für Parteien von Franchisesystemen im Interesse einer konstruktiven Zusammenarbeit und vertritt bei Verletzungen der Verpflichtungen von Franchisegebern und Franchisenehmern.

Rechtsanwalt Brennecke vertritt weiterhin bei der Verletzung von Wettbewerbsverboten und Geschäftsgeheimnissen. Er ist besonders spezialisiert auf zivilrechtliche wie strafrechtliche Verfahren in Bezug auf  unzulässige Verwendung von Kundendaten und anderen Geschäftsgeheimnissen (17 UWG).

Rechtsanwalt Harald Brennecke hat mehrere Bücher im Bereich Vertriebsrecht veröffentlicht, so

  • "Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-04-5
  • "Die Wettbewerbsabrede nach Beendigung des Handelsvertretervertrages", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-03-8
  • "Die Provision des Handelsvertreters - Eine Einführung", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-14-4
  • "Franchiserecht - Eine Einführung in das Recht des Franchising", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-15-1
  • "17 UWG - Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen", 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-38-0


Rechtsanwalt Brennecke ist Dozent für Vertriebsrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie. 
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:

  • Provision des Handelsvertreters
  • Handelsvertreterausgleich in der aktuellen Rechtsprechung
  • Der Buchauszug – Anforderung und Auswertung
  • Vertriebssysteme gestalten – angestellte oder freie Vertriebsmitarbeiter ?
  • Der Aufbau von Franchisesystemen
  • Kundendatenschutz aus rechtlicher und praktischer Sicht
  • Franchisesysteme gründen – weitsichtige Planung von Franchise- und Partnersystemen
  • Datenschutz in Franchisesystemen – das unterschätzte Problem
  • Grundlagen der Franchise – wie Franchisenehmer gute Franchisesysteme erkennen
  • Schuldübernahme des vorhergehenden Franchisenehmers nach 25 HGB als Risiko bei der Fortführung Franchisestandorte durch neue Franchisenehmer
  • Schutz von Kundenadressen und Geschäftsgeheimnissen – 17 UWG in Theorie und Praxis


Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 


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