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Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters - Teil 24 - Besonderheiten beim Versicherungsvertreter

Provisionsverluste

Der Vermittlungserfolg des Versicherungsvertreters wird durch die Abschlussprovision in vollem Umfang vergütet. Wird die Abschlussprovision in einer Summe ausgezahlt, ist der Provisionsanspruch erfüllt. Bei der Vertragsbeendigung entstehen dem Versicherungsvertreter damit keine Provisionsverluste.
Dass die Abschlussprovision mit einer Einmalzahlung durch den Unternehmer erfolgt, ist nicht zwingend. Möglich ist auch eine gleichbleibende und laufende Zahlung der Abschlussprovision während der Laufzeit des vermittelten Vertrages. Eine Kombination beider Provisionsmodelle ist möglich.

Die Einmalprovision kann auch in Teilbeträgen erbracht werden. Wurde bis zur Vertragsbeendigung nicht alles ausgezahlt, behält der Vertreter seinen Anspruch weiterhin. Nur wenn für diesen Fall eine Verzichtsklausel vereinbart wurde, entstehen Provisionsverluste.

Die laufenden Abschlussprovisionen verteilen die Vergütung des Versicherungsvertreters auf die jeweilige Vertragslaufzeit. Der Versicherungsvertreter behält seinen Anspruch auf die laufenden Abschlussprovisionen, auch wenn das Vertragsverhältnis zwischen ihm und dem Unternehmer beendet ist. Er würde insoweit keine Provisionsverluste erleiden.
Die Provisionsverluste des Versicherungsvertreters sind allein auf die Vereinbarung einer Provisionsverzichtsklausel im Vertretervertrag zurückzuführen. Aufgrund einer solchen Klausel hat der Versicherungsvertreter keinen Anspruch auf Folgeprovisionen nach der Vertragsbeendigung. Der Versicherungsvertreter ist in diesem Fall für den Vermittlungserfolg nicht im vollen Umfang entlohnt. Die Provisionsverzichtsklausel löst damit die Provisionsverluste des Versicherungsvertreters aus .
Für die Ermittlung der Provisionsverluste muss also festgestellt werden, wie die laufenden Provisionen des Versicherungsvertreters zusammengesetzt sind. Nur wenn in den Folgeprovisionen noch Abschlussprovisionen enthalten sind, also der Vertreter noch nicht voll vergütet wurde, liegen Provisionsverluste vor.

Eine Prognose und Annahme der Vertragsfortsetzung ist nicht erforderlich, da der Verlust exakt bestimmt werden kann.
Die Provision aus vermittelten und vorbereiteten Geschäften, die erst nach der Vertragsbeendigung zustande kommen, steht dem Versicherungsvertreter gemäß § 87 Abs. 3 HGB [Provisionspflichtige Geschäfte] zu. Enthält der Vertretervertrag eine abweichende Regelung, erleidet der Vertreter ausgleichspflichtige Provisionsverluste.

Höchstgrenze

Die Höchstgrenze des Ausgleichs eines Versicherungsvertreters liegt bei drei durchschnittlichen Jahresprovisionen. Die Ermittlung der Höchstgrenze entspricht der Bestimmung der Ausgleichshöchstsumme eines Warenvertreters.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters" von Harald Brennecke und Irina Schatz, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-04-5, 2007


 

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Kontakt: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Februar 2007


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Herausgeber / Autor(-en):

Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Portrait Harald-Brennecke

Harald Brennecke ist seit Jahren im Vertriebsrecht, insbesondere in den Bereichen Handelsvertreterrecht, Franchiserecht und Vertragshändlerrecht tätig.

Er vertritt Unternehmen, Handelsvertreter und Vertragshändler bei der Gestaltung und Verhandlung von Handelsvertreterverträgen und Vertragshändlerverträgen. Er begleitet bei Auseinandersetzungen über Provisionen, Überhangsprovisionen oder Handelsvertreterausgleich für Handelsvertreter, Versicherungsvertreter oder Franchisenehmer. Er begleitet bei der Erstellung n Prüfung von Buchauszügen.

Er begleitet den Aufbau und die Konzeption von Franchisesystemen und Partnersystemen im Bereich Handel, Dienstleistung und Beratung. Er gestaltet und prüft Franchiseverträge und Masterfranchiseverträge. Er verhandelt für Parteien von Franchisesystemen im Interesse einer konstruktiven Zusammenarbeit und vertritt bei Verletzungen der Verpflichtungen von Franchisegebern und Franchisenehmern.

Rechtsanwalt Brennecke vertritt weiterhin bei der Verletzung von Wettbewerbsverboten und Geschäftsgeheimnissen. Er ist besonders spezialisiert auf zivilrechtliche wie strafrechtliche Verfahren in Bezug auf  unzulässige Verwendung von Kundendaten und anderen Geschäftsgeheimnissen (17 UWG).

Rechtsanwalt Harald Brennecke hat mehrere Bücher im Bereich Vertriebsrecht veröffentlicht, so

  • "Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-04-5
  • "Die Wettbewerbsabrede nach Beendigung des Handelsvertretervertrages", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-03-8
  • "Die Provision des Handelsvertreters - Eine Einführung", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-14-4
  • "Franchiserecht - Eine Einführung in das Recht des Franchising", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-15-1
  • "17 UWG - Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen", 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-38-0


Rechtsanwalt Brennecke ist Dozent für Vertriebsrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie. 
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:

  • Provision des Handelsvertreters
  • Handelsvertreterausgleich in der aktuellen Rechtsprechung
  • Der Buchauszug – Anforderung und Auswertung
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  • Der Aufbau von Franchisesystemen
  • Kundendatenschutz aus rechtlicher und praktischer Sicht
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  • Datenschutz in Franchisesystemen – das unterschätzte Problem
  • Grundlagen der Franchise – wie Franchisenehmer gute Franchisesysteme erkennen
  • Schuldübernahme des vorhergehenden Franchisenehmers nach 25 HGB als Risiko bei der Fortführung Franchisestandorte durch neue Franchisenehmer
  • Schutz von Kundenadressen und Geschäftsgeheimnissen – 17 UWG in Theorie und Praxis


Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 


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