Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters - Teil 31 - Weitere Ansprüche neben dem Handelsvertreterausgleich
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
Irina Schatz
wissenschaftliche Mitarbeiterin
Ansprüche neben dem Ausgleichsanspruch
Die Zahlung eines Ausgleichs befreit den Unternehmer nicht von gegebenenfalls weiter bestehenden Ansprüchen des ausgeschiedenen Handelsvertreters, die durch die Vertragsbeendigung entstanden sind.
(1) Wettbewerbsentschädigung und Ausgleichsanspruch
Ein Handelsvertreter kann vom Unternehmer eine Entschädigung für eine nachvertragliche Wettbewerbsbeschränkung verlangen, wenn formwirksam ein Wettbewerbsverbot vereinbart wurde (§ 90a Abs. 1 Satz 3 [Wettbewerbsabrede] HGB).
Das Wettbewerbsverbot muss schriftlich zwischen den Parteien vereinbart worden sein und der Vertreter muss eine Urkunde der Vereinbarung erhalten.
Macht der Handelsvertreter neben seinem Ausgleichsanspruch diese Karenzentschädigung geltend, stehen diese beiden Ansprüche gegen den Unternehmer unabhängig nebeneinander.
(2) Schadensersatzanspruch und Ausgleichsanspruch
Sowohl der Handelsvertreter als auch der Unternehmer können von der anderen Seite Schadensersatz verlangen, falls einer von ihnen das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund wegen des schuldhaften Verhaltens des Vertragspartners kündigen musste (§ 89a Abs. 2 HGB [Außerordentliche Kündigung des Vertrages]).
Gleich beurteilt werden die Fälle, wenn der Unternehmer ohne einen wichtigen Grund fristlos kündigt und der Handelsvertreter deshalb im Gegenzug ebenfalls eine fristlose Kündigung ausspricht. Hier darf der Vertreter nicht schlechter gestellt sein, als er stünde, wenn durch die Umdeutung der unwirksamen fristlosen Kündigung in eine wirksame ordentliche Kündigung das Vertragsverhältnis bis zum Ablauf der Kündigungsfrist fortbestanden hätte.
Der Ausgleichsanspruch bleibt trotz der Eigenkündigung bestehen.
Dem Handelsvertreter steht ein Schadensersatzanspruch gemäß § 280 BGB zu, wenn der Unternehmer unberechtigt eine fristlose Kündigung ausspricht. Der entstandene Schaden ist der dem Gekündigten entgangene Gewinn, also diejenige Provision, die vom Vertreter bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist verdient worden wäre.
Wenn der Handelsvertreter nach der unberechtigten fristlosen Kündigung des Unternehmers diesem seine Dienste anbietet und auf Ablehnung stößt, gerät der Unternehmer in Annahmeverzug und muss den Handelsvertreter gemäß § 615 BGB weiter vergüten.
Bei der Zukunftsprognose zur Ermittlung des Rohausgleichs wird die Zeit, für die Schadensersatz zu leisten ist, nicht eingerechnet.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters" von Harald Brennecke und Irina Schatz, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-04-5, 2007
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Stand: Februar 2007
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Harald Brennecke, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Harald Brennecke ist seit Jahren im Handelsvertreterrecht und sonstigen Vertriebsrecht tätig. Seine Schwerpunkte liegen im Bereich Handelsvertreterausgleich und Handelsvertreterprovision. Er erstellt und prüft alle Formen von Vertriebsverträgen und prüft Ihren Handelsvertretervertrag, Vertragshändlervertrag, Handelsmaklervertrag oder Franchisevertrag.
Er berät und vertritt bei Auseinandersetzungen über Vertreterprovisionen, Provisionsvorauszahlungen sowie (unberechtigte) Provisionsrückzahlungsansprüche gegen Handelsvertreter, Versicherungsvertreter und Handelsmakler.
Er berät im Vorfeld von Beendigungen von Handelsvertreterverträgen, Vertragshändlerverträgen, gestaltet oder prüft Kündigungen und verhandelt Vertragsaufhebungen des Vertretungsverhältnisses.
Er vertritt bei Streitigkeiten über wettbewerbswidrig verwendete Kundendaten bis hin zur strafrechtlichen Vertretung wegen des Verrats oder der unbefugten Verwendung von Betriebsgeheimnissen durch ehemalige Vertreter nach 17 UWG.
Er berät und vertritt Unternehmer und Vertreter bei der Gestaltung von Kooperationsverträgen und bei der Geltendmachung von Ansprüchen aus Provisionsvorschüssen.
Er hat mehrere Bücher zum Thema veröffentlicht, so
- "Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-04-5
- "Die Provision des Handelsvertreters - Eine Einführung", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-14-4
- "Die Wettbewerbsabrede nach Beendigung des Handelsvertretervertrages", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-03-8
- "Franchiserecht - Eine Einführung in das Recht des Franchising", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-15-1
- "17 UWG - Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen", 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-38-0
Rechtsanwalt Brennecke ist Dozent für Handelsvertreterrecht. Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:
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