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Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters - Teil 30 - Franchisenehmer

Anwendung der Handelsvertretervorschriften auf den Franchisevertrag

Die Frage, ob sich bei der Vertragsbeendigung eines Franchisenehmers ein Ausgleichsanspruch gegen den Franchisegeber ergibt, wird nicht einheitlich beantwortet und ist bislang nicht höchstrichterlich entschieden.

Eine durchgängige Anwendung der Handelsvertretervorschriften auf den Franchisevertrag wird abgelehnt, da die Franchiseverhältnisse sehr unterschiedliche Ausgestaltungen erfahren. Eine analoge Anwendung kommt jedoch dann in Frage, wenn die Interessenlage der Vertragsparteien beim Franchising derjenigen im Handelsvertreterverhältnis entspricht. Die entsprechende Anwendung des § 89b HGB wird befürwortet bei Vorliegen der folgenden zwei Voraussetzungen:

  • Eingliederung in die Absatzorganisation wie ein Handelsvertreter
  • Überlassung des Kundenstamms aufgrund vertraglicher Verpflichtung

Eingliederung in die Absatzorganisation

Der Franchisenehmer befindet sich in der Lage eines Handelsvertreters, wenn der Franchisevertrag über eine bloße Käufer-Verkäufer-Beziehung hinausgeht und – zumindest einige der – folgende(n) weitere(n) Voraussetzungen gegeben sind:

  • der Franchisenehmer hat durch eine vertragliche Regelung eine Anwendungspflicht des Franchisesystems übernommen,
  • der Franchisegeber überwacht die Einhaltung dieser Pflicht in Ausübung seiner Kontrollrechte,
  • es wurde ein Konkurrenzverbot für den Franchisenehmer vereinbart,
  • der Franchisenehmer muss bei Kundengesprächen auf die Identifikation der Kunden mit dem System achten.

Es müssen nicht alle der aufgezählten Verpflichtungen übernommen werden. Die Ausgestaltung eines Franchiseverhältnisses muss für jeden Einzelfall analysiert und auf die Funktionsähnlichkeit mit einem Handelsvertreter hin geprüft werden.

Überlassung des Kundenstamms

Die Verpflichtung des Franchisenehmers zur Überlassung des Kundenstamms an den Franchisegeber kann wie die Überlassungsverpflichtung eines Vertragshändlers ausgestaltet sein. Letzterer kann kraft dieser vertraglichen Vereinbarung den Kundenstamm ohne weiteres tatsächlich sofort nutzen. Ob er davon Gebrauch macht, ist unerheblich.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters" von Harald Brennecke und Irina Schatz, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-04-5, 2007


 

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Kontakt: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Februar 2007


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Herausgeber / Autor(-en):

Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Portrait Harald-Brennecke

Harald Brennecke ist seit Jahren im Vertriebsrecht, insbesondere in den Bereichen Handelsvertreterrecht, Franchiserecht und Vertragshändlerrecht tätig.

Er vertritt Unternehmen, Handelsvertreter und Vertragshändler bei der Gestaltung und Verhandlung von Handelsvertreterverträgen und Vertragshändlerverträgen. Er begleitet bei Auseinandersetzungen über Provisionen, Überhangsprovisionen oder Handelsvertreterausgleich für Handelsvertreter, Versicherungsvertreter oder Franchisenehmer. Er begleitet bei der Erstellung n Prüfung von Buchauszügen.

Er begleitet den Aufbau und die Konzeption von Franchisesystemen und Partnersystemen im Bereich Handel, Dienstleistung und Beratung. Er gestaltet und prüft Franchiseverträge und Masterfranchiseverträge. Er verhandelt für Parteien von Franchisesystemen im Interesse einer konstruktiven Zusammenarbeit und vertritt bei Verletzungen der Verpflichtungen von Franchisegebern und Franchisenehmern.

Rechtsanwalt Brennecke vertritt weiterhin bei der Verletzung von Wettbewerbsverboten und Geschäftsgeheimnissen. Er ist besonders spezialisiert auf zivilrechtliche wie strafrechtliche Verfahren in Bezug auf  unzulässige Verwendung von Kundendaten und anderen Geschäftsgeheimnissen (17 UWG).

Rechtsanwalt Harald Brennecke hat mehrere Bücher im Bereich Vertriebsrecht veröffentlicht, so

  • "Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-04-5
  • "Die Wettbewerbsabrede nach Beendigung des Handelsvertretervertrages", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-03-8
  • "Die Provision des Handelsvertreters - Eine Einführung", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-14-4
  • "Franchiserecht - Eine Einführung in das Recht des Franchising", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-15-1
  • "17 UWG - Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen", 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-38-0


Rechtsanwalt Brennecke ist Dozent für Vertriebsrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie. 
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:

  • Provision des Handelsvertreters
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  • Schutz von Kundenadressen und Geschäftsgeheimnissen – 17 UWG in Theorie und Praxis


Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 


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