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Grundzüge des Gewährleistungsrechts nach der Schuldrechtsreform

Im Zusammenhang mit dem am 01.01.2002 in Kraft getretenen Schuldrechtsmodernisierungsgesetz haben sich insbesondere für die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Fußnote) zahlreiche Änderungen ergeben. Die §§ 305 ff. BGB gelten zum einen für Schuldverhältnisse, die nach dem 31.12.2001 entstanden sind, und zum anderen für Dauerschuldverhältnisse. Aufgrund der EU-Verbrauchsgüterrichtlinie wurde eine Rügefrist von zwei Monaten für unterbliebene Unterrichtung von Mängeln eingeführt. Nach Ablauf dieser Frist erlöschen die Gewährleistungsrechte für den Verbraucher. Im Bereich Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist es möglich konkrete Klauseln bezüglich der Anzeigepflicht von Mängeln der Lieferung aufzunehmen. Bei der Bemessung der Fristen innerhalb derer die Mängel dem Verkäufer/Auftragnehmer angezeigt werden müssen, ist zwischen offensichtlichen und nichtoffensichtlichen Mängeln zu unterscheiden. Soweit es sich um offensichtliche Mängel handelt, die ein Durchschnittskunde ohne weitere technische Kenntnisse o.ä. erkennen kann, ist es möglich die Frist zur Mängelanzeige zu begrenzen. Diese Frist sollte bei mündlichen Anzeigen nicht unter einer Woche sowie bei schriftlichen Anzeigen nicht unter zwei Wochen liegen. Bei nicht offensichtlichen Mängeln kann die Frist zur Anzeige lediglich auf die gesetzlichen Gewährleistungsfristen beschränkt werden. D.h. bei Kaufverträgen über neue Waren auf zwei Jahre sowie bei Kauf von gebrauchten Sachen auf ein Jahr. Bei Werkverträgen ist eine Begrenzung lediglich auf zwei Jahre möglich. Weitere Änderungen im Rahmen der Schuldrechtsreform erfolgten durch den Ersatz der Begriffe „Nachbesserung“ und „Ersatzlieferung“ durch den Begriff der „Nacherfüllung“ sowie die Erweiterung des Anwendungsbereiches des § 309 Nr. 8 b BGB auf Ansprüche wegen Rechtsmängeln. Die Nacherfüllung bei Entstehen eines Schadens besteht entweder in der Beseitigung des Mangels oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache. Bei Kaufverträgen hat gem. § 439 der Käufer die Wahl zwischen Ersatzlieferung oder Nachbesserung. Der Verkäufer kann jedoch die gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn sie mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Bei Werkverträgen sieht das Gesetz jedoch eine Wahlmöglichkeit des Bestellers nicht vor. In diesen Fällen kann der Auftragnehmer entscheiden, ob er seiner Pflicht zur Nacherfüllung durch Mangelbeseitigung oder durch Neuherstellung nachkommt (Fußnote). In diesen Fällen ist es daher zulässig, wenn sich der Verwender von AGB ein Nachbesserungsrecht vorbehält. Regelmäßig ist davon auszugehen, dass ein zweimaliges Nachbesserungsrecht in AGB zulässig vereinbart werden kann. Nicht zulässig ist es jedoch sowohl bei Kauf- wie auch Werkverträgen, dem Käufer/Auftraggeber die Kosten für die Beseitigung des Mangels aufzuerlegen. Ist eine Nacherfüllung erfolglos oder nicht mehr möglich kann statt Erfüllung des Vertrages Minderung, d.h. Herabsetzung des Entgelts bzw. Schadensersatz seitens des Käufers/Auftraggebers verlangt werden. Ferner hat der Käufer/Auftraggeber das Recht die Rückgängigmachung des Vertrages durch Rücktritt zu verlangen. Soweit der Käufer/Auftraggeber Schadensersatzansprüche geltend macht, kann der Verwender der AGB diese auf eine Pauschale begrenzen. Es muss jedoch besonders bei Verträgen mit Verbrauchern darauf geachtet werden, dass bei Klauseln in welchen eine Pauschalierung des Schadensersatzes vorgenommen wird, der Käufer/Auftraggeber darauf hingewiesen wird, dass ihm der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten bleibt (Fußnote). Ferner ist zu beachten, dass bei Mängelbeseitigung durch Einbau bzw. Lieferung von Ersatzteilen oder Ersatzgeräten die Gewährleistungsfrist von neuem zu laufen beginnt. Eine Beschränkung durch AGB ist insofern unzulässig. Eine Verkürzung der Gewährleistungsfristen ist bei neuen Waren sowie bei Werkverträgen im Bereich von Verträgen mit Verbrauchern nicht zulässig. Lediglich gegenüber Unternehmern ist eine Verkürzung bei Kaufverträgen auf ein Jahr möglich. Bei Kauf von gebrauchten Sachen ist eine Verkürzung der Gewährleistungsfrist in AGB auf ein Jahr unbedenklich.


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Stand: 28.10.2003


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