Einführung Internetrecht Teil 5 Online Shop
Online-Shop
Es ist inzwischen weit verbreitet, das Internet auch für den Vertrieb als Medium einzusetzen. Online-Shops unterscheiden sich dabei im Grunde nicht wesentlich von einem Versandhandel, jedoch gibt es eine Vielzahl von besonderen Vorschriften und Rechtsprechung, die bei Online-Shops Beachtung finden müssen, um keine Abmahnung zu riskieren. Der Bereich des E-Business bzw. des E-Commerce stellt damit ein weites Feld im Bereich des Internetrechts dar. B2B oder B2C?
Grundsätzlich ist zu unterscheiden, wer mit wem welche Geschäfte über das Internet abzuschließen gedenkt. Bin ich Unternehmer und ist mein Kunde Verbraucher (business to costumer B2C)? Oder findet der Austausch rein unter Unternehmer oder rein unter Verbrauchern statt (business to business B2B oder costumer to costumer). Erst wenn diese Frage beantwortet ist, lässt sich die Frage beantworten, welche Vorschriften vom Unternehmer und Online-Shop-Betreiber zu beachten sind.
Rechtsverbindlichkeit Email & Vertragsabschluss
Ist eine Bestellung per Email rechtsverbindlich? Die Antwort lautet Ja, da die üblichen Geschäfte keinen gesetzlichen Formerfordernissen unterliegen. Ebenso wie ein Autokauf wirksam per Handschlag besiegelt werden kann, kann ein Kaufvertrag über einen Online-Autokauf einfach wirksam per Email zustande kommen. Ein Grundstückskauf hingegen kann nicht per Email abgewickelt werden, weil hier weiterhin die notarielle Form vorgeschrieben ist.
Ein Vertrag kommt bekanntermaßen zustande, wenn zwei übereinstimmende Willenserklärungen vorliegen. Hier stellt sich die Frage, ob ein Vertrag bereits in dem Moment der Bestellungs-Email als geschlossen gilt. Die Antwort lautet nein. Der Online-Shop ist soz. wie ein Schaufenster, in dem der Betrachter seine Auswahl treffen kann. Juristen und Lateiner nennen dies „invitatio ad offerenden“, die Einladung zum Vertragsabschluss. Der Vertrag ist erst dann geschlossen, wenn der Anbieter eine Bestell-Email bestätigt oder die Ware direkt sendet. Erst dann entstehen die primären Ansprüche wie auf Zahlung oder Sekundäransprüche der Gewährleistung oder Schadensersatz.
Abwicklung und Allgemeine Geschäftsbedingungen
Der Verbraucher muss etwa beim Bestellvorgang stets die Möglichkeit eines „Rück-Schrittes“ haben, die Möglichkeit zur Einsicht in die AGB und Datenschutzklausel haben und ausdrücklich über seine Widerrufs- und Rückgaberechte informiert werden. Die Kosten für die Bestellung und Versand müssen in Summe nachvollziehbar und leicht verständlich sein. Die Preisangaben müssen unter Berücksichtung der Mehrwertsteuer und Versandkosten klar und deutlich zu dem angebotenen Produkt stehen.
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Online-Shops enthalten daher einige dieser Sonderregelungen, die den Besonderheiten des Internetrechts Rechnung tragen. Diese Sonderregelungen betreffen dann vorwiegend die Verbraucherschutzvorschriften.
Online-Shops weisen noch eine Besonderheit auf: die sog. Privacy Policy. Es ist die Erklärung des Online-Shop-Betreibers, wie er mit den Daten des Kunden umgeht und wie er sie verwendet, ob nur zur Abwicklung der Bestellung oder auch anonymisiert zu Marketingzwecken weiterverwendet. Vielfach ist hier auch ein Häkchen zur Einverständniserklärung vorgesehen.
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Stand: 02/07
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Das Referat IT-Recht wird bei Brennecke Rechtsanwälte betreut von:
Tilo Schindele, Rechtsanwalt, Stuttgart
Rechtsanwalt Schindele begleitet IT-Projekte von der Vertragsgestaltung und Lastenheftdefinition über die Umsetzung bis hin zur Abnahme oder Gewährleistungs- und Rückabwicklungsfragen.
Tilo Schindele ist Dozent für IT-Recht und Datenschutz bei der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.
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