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IT Sicherheit Teil 6/1 Haftung für eigenes Verschulden


4.3 Haftung für eigenes Verschulden

Verschulden eines Unternehmens bedeutet in der Praxis meistens ein Organisationsverschulden. Im Bereich der IT-Sicherheit ist das genauso. Ein solches Verschulden liegt dann vor, wenn das Unternehmen nicht auf die Art und Weise organisiert ist, wie es unter Einhaltung aller Sicherheitsstandards sein sollte. Konkret ist dies dann der Fall, wenn die diesbezüglichen Entscheidungskompetenzen und Prüfungspflichten nicht bei den dafür zuständigen Organen liegen.

4.3.1 Haftung der Geschäftsführung

Gemäß § 43 GmbHG wird der Geschäftsführer einer GmbH zu einem ordnungsgemäßen Handeln für die GmbH verpflichtet. Hierbei hat er in Angelegenheiten der GmbH die Sorgfalt eines „ordentlichen Geschäftsmannes“ anzuwenden.

§ 43 GmbHG lautet im Detail:

Abs. 1 Die Geschäftsführer haben in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden.

Abs. 2 Geschäftsführer, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft solidarisch für den entstandenen Schaden.

Diese zugegeben „schwammige“ Formulierung muss im Einzelfall konkretisiert werden. Abzustellen ist auf den Kompetenz- und Verantwortungsbereich des oder der Geschäftsführer. Obliegt einem Geschäftsführer die Aufsicht über das Unternehmen, so ist er auch für den Bereich der Informationstechnologie haftbar, sofern er nicht beweisen kann, dass er seine Sorgfaltspflicht in vollem Maße wahrgenommen hat.

Beispiel:

Eine GmbH hat einen Geschäftsführer und 20 angestellte Mitarbeiter. Einen dieser Mitarbeiter wählt der Geschäftsführer zum IT-Verantwortlichen aus. Der Mitarbeiter hat sich bislang als sehr zuverlässig erwiesen und ist technisch sehr versiert. Sein neuer Aufgabenbereich wird genau festgelegt. Er hat regelmäßig Bericht an den Geschäftsführer zu erstatten.

Der Geschäftsführer hat in diesem kurz skizzierten Fall der erforderlichen Sorgfalt genüge getan. In einem Haftungsfall wird ihm ein Gegner schwerlich ein Organisationsverschulden nachweisen können.

Vielfach handelt der GmbH – Geschäftsführer, je nach Gesellschaftsform, auf Weisung der Gesellschaftsversammlung. Unter Umständen kommt dann sogar, je nach Art des Einzelfalls, eine Haftungserweiterung auf die ganze Gesellschaftsversammlung in Betracht.

Ferner kann in der Satzung der Gesellschaft oder im Anstellungsvertrag zwischen GmbH und Geschäftsführer eine Haftungsbeschränkung vereinbart werden. Auf diesem Wege kann der Haftungsmaßstab des Geschäftsführers durch Vertragsgestaltung nochmals reduziert werden. In einem solchen Falle würde ein Geschäftsführer folglich nur haften, wenn er schlechthin absichtlich Sicherheitslücken in der Informationstechnologie offen lässt, oder es vorsätzlich bzw. grob fahrlässig unterlässt, regelmäßige Sicherungen und Wartungen durchführen zu lassen. Es empfiehlt sich daher, die Ausgestaltung der Haftungsklausel im Geschäftsführervertrag genau zu prüfen bzw. entsprechend rechtssicher zu gestalten.

Wurde eine Haftungsbeschränkung jedoch nicht vereinbart und tritt ein Schadensfall ein, so kann der Geschäftsführer gegenüber der Gesellschaft persönlich für den daraus entstandenen Schaden haftbar gemacht werden. Ferner besteht für den Geschäftsführer die Gefahr, nicht nur der Gesellschaft selbst, sondern auch Dritten gegenüber zur Haftung herangezogen zu werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen erheblich beeinflusst.

Beispiel:

S ist Geschäftsführer einer Bau-GmbH. Er bittet den an einer Beauftragung interessierten Neukunden K in die Geschäftsräume der GmbH. K bringt sein Laptop mit, um dem G die darauf enthaltenen Pläne des Architekten zu zeigen.
Der Geschäftsführer Sorglos holt seinen USB-Stick, um diese Pläne vom Laptop des Kunden auf diesem zu speichern. Auf diesem USB-Sick befindet sich jedoch ein Virus, der durch das Einstecken und den Speichervorgang auf den Laptop des Kunden gelangt. Der Virus zerstört trotz Virenscanner des K dessen gesamte Daten. Durch den Datenverlust tritt beim K dadurch ein konkreter Schaden ein.
G tritt in diesem Fall als Geschäftsführer für die Gesellschaft auf. K seinerseits nimmt bei den Vertragsverhandlungen ein besonderes Vertrauen für sich in Anspruch und ist daher schutzwürdig. Nach den Maßstäben der §§ 311 Abs. 2, 280 BGB kann nun G persönlich für den Schaden des K haftbar gemacht werden.

Aus diesen Gründen ist es für den Geschäftsführer unerlässlich, sich um Sicherheitskriterien zu kümmern. Ohne ein entsprechendes Sicherheitsmanagement, technisch als auch vertraglich, so handelt er nicht mehr nach dem Maßstab der „Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes“ (§ 43 GmbHG) und begibt sich so in die Gefahr der persönlichen Haftung.

 

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Stand: 03/07


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Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Fachanwalt für Insolvenzrecht.

Er berät, vertritt und begleitet Gesellschafter, Geschäftsführer und Unternehmen bei

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    Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht berät und begleitet er Sanierungen und betreut Geschäftsführer und Gesellschafter bei Firmeninsolvenzen. Er unterstützt Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für sie bestehenden Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Wahrung der Unternehmenswerte. Er unterstützt bei der Suche nach Investoren und Wagniskapitalgebern (venture capital), begleitet Verhandlungen und erstellt Investorenverträge.


Rechtsanwalt Harald Brennecke hat im Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht veröffentlicht:

  • "Das Recht der GmbH", Verlag Mittelstand und Recht, 2015, ISBN 978-3-939384-33-5
  • "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
  • "Der Unternehmenskauf -  Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-18-2
  • "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8
  • "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-26-7
  • "Die Limited in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-34-2
  • "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-03-8
  • "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6
  • "Gesellschafterinteressen in der Publikums-KG: Auskunftsrechte der Kommanditisten einer Publikums-KG gegen Treuhänder“, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-28-1
  • "Die Gesellschafterversammlung: Ein Leitfaden", Harald Brennecke und Dipl.-Jur. Marc Schieren, M. L. E., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-50-2
  • "Arztpraxis – Kauf und Übergang", Harald Brennecke und Michael Kaiser, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-54-0

Folgende Veröffentlichungen von Rechtsanwalt Brennecke sind in Vorbereitung:

  • Die Due Diligence – Rechtliche Prüfung beim Unternehmenskauf
  • Die Liquidation der Kapitalgesellschaft
  • Die Unternehmergesellschaft (UG)

Harald Brennecke ist Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein.  
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Gesellschaftsrecht für Steuerberater und Unternehmensberater – Grundlagen des Gesellschaftsrechts
  • Gesellschaftsvertragsgestaltung – Grundlagen und Risiken
  • Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) – kleine Chance, großes Risiko
  • Welche Gesellschaftsform ist die Richtige? Vor- und Nachteile der Rechtsformen für Unternehmer
  • Geschäftsführerhaftung – Geschäftsführung von Kapitalgesellschaften; das letzte große Abenteuer der westlichen Zivilisation
  • Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißt das eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
  • Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder.
  • Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
  • Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
  • Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters

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Portrait Monika-Dibbelt Monika Dibbelt, Rechtsanwältin, Bremen

Rechtsanwältin Monika Dibbelt berät und vertritt Gesellschafter, Vertretungsorgane und Unternehmen in allen Fragen

  • der gesellschaftsrechtlichen Gründung,
  • Bestellung von Organen,
  • Prüfung und Beratung von Vertretungsberechtigungen
  • Gestaltung von Verträgen
  • Überprüfung von Verträgen (z.B. Geschäftsführer)
  • Interne Auseinandersetzungen bei Unternehmensbeteiligungen

Frau Dibbelt ist spezialisiert auf die Restrukturierung von Unternehmen. Sie unterstützt bei der Umwandlung in eine andere Rechtsform, Unternehmenszusammenschlüssen und Verschmelzungen. Sie berät Mandanten außerdem bei Vorteilen und möglichen Folgen der Betriebsaufspaltung. Diese ermöglicht durch die vielfältigen Gestaltungsmöglichkeiten beispielsweise eine Haftungsbeschränkung im Fall einer Insolvenz. Die Betriebsaufspaltung kann jedoch auch zu steuerlichen Konsequenzen und Nachteilen bei Beendigung führen. Sie beantwortet diesbezüglich Fragen zu Chancen und Risiken sowohl aus gesellschafts- als auch steuerrechtlicher Sicht.

Zudem begleitet und berät sie bei der Liquidation und Auflösung von Gesellschaften sowie bei Krisen und der Vermeidung einer Insolvenz. Schwerpunkt ihrer Tätigkeit liegt in der Kapitalaufbringung und -erhaltung, der Wahrnehmung von Sanierungspflichten und Umwandlungsmaßnahmen sowie Vorbeugen von Gesellschafter- und Organhaftung. Ferner unterstützt sie bei Maßnahmen im Rahmen des Insolvenzplans sowie bei inner- und außergerichtlichen Auseinandersetzungen zwischen den Gesellschaftern über die Sanierung.

Ein besonderes Interesse von Frau Dibbelt liegt in der Prüfung gesellschafts- und steuerrechtlicher Folgen bei Ausscheiden eines Gesellschafters. Sie berät bei Fragen zur Trennung von Geschäftsführern, bei Gesellschafterwechsel oder bei Aufnahme weiterer Gesellschafter. Darüber hinaus wird sie bei Fragen zur Unternehmensfortführung und Gestaltung von Nachfolgerregelungen beratend tätig.

Rechtsanwältin Monika Dibbelt hat im Gesellschaftsrecht veröffentlicht:

  • Bilanzierung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6
  • Steuerstrafrecht – Strafbarkeit der Organe in Unternehmen, Monika Dibbelt, Carola Ritterbach und Alexander Mayr, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-48-9Besteuerung Personengesellschaften, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-52-6
  • Rückgabe der Geschäftsführung bzw. Beendigung der Sanierungsberatung, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: BBP (Betriebswirtschaft im Blickpunkt), Seite 183 – 185, Ausgabe 8/2013
  • Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: Humboldt Forum Recht – Die Juristische-Internetzeitschrift an der Humboldt-Universität zu Berlin, Seite 38 – 48, Ausgabe 5/2013
  • Rückgabe der Geschäftsführung bzw. Beendigung der Sanierungsberatung, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: BBP (Betriebswirtschaft im Blickpunkt), Seite 183 – 185, Ausgabe 8/2013
  • „Neue Regelungen für die Vorstandsvergütung durch das VorstAG“, Mittelstand und Recht, 3/2009
  • Rechts- und Bewertungsfragen bei der Praxisübernahme, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: Berater-Beilage zum Mandantenrundschreiben des Stollfuß-Verlages, Seite XI – XV, Ausgabe 3/2013
  • Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung – Teil 3, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: Berater-Beilage zum Mandantenrundschreiben des Stollfuß-Verlages, Seite XI – XV, Ausgabe Heft zum Jahreswechsel 2012/2013
  • Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung – Teil 2, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: Berater-Beilage zum Mandantenrundschreiben des Stollfuß-Verlages, Seite VII – XI, Ausgabe 7/2012
  • Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung – Teil 1, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: Berater-Beilage zum Mandantenrundschreiben des Stollfuß-Verlages, Seite X – XV, Ausgabe 6/2012

Weitere Veröffentlichungen sind derzeit in Vorbereitung und Planung.

Monika Dibbelt ist Dozentin für Gesellschaftsrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie. Sie bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Die Betriebsaufspaltung – gesellschafts- und steuerrechtliche Aspekte
  • Umstrukturierungen von Gesellschaften – Umwandlung in eine andere Rechtsform, Zusammenschlüsse und Verschmelzung
  • Unternehmensfortführungen und Gestaltung von Nachfolgerregelungen
  • Ausscheiden von Gesellschaftern – gesellschafts- und steuerrechtliche Folgen
  • Gesellschafterwechsel – die Veräußerung von Gesellschaftsanteilen
  • Die Gesellschaft in der Krise – Erkennen, Handeln und Haftungen vorbeugen
  • Auflösung und Liquidation von Gesellschaften
  • Haftungsrisiken von Geschäftsführern und Gesellschaftern – Verstehen und Vermeiden

Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Monika Dibbelt unter:
Mail: dibbelt@brennecke-rechtsanwaelte.de  
Telefon: 0421-22 41 987-0

 


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