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IT Sicherheit Teil 7/1 Haftung für fremdes Verschulden


4.4 Haftung für fremdes Verschulden

Bei der Beschäftigung mit dem Thema Datensicherheit ist ebenso der Umstand zu berücksichtigen, dass der Unternehmer nicht nur für das eigene Handeln und Unterlassen haftet, sondern auch für fremdes Verschulden seiner Gehilfen, sprich Mitarbeiter.

4.4.1 Haftung für Verschulden von Mitarbeitern

In Betracht kommt zunächst ein Schadensersatzanspruch wegen unerlaubter Handlung. § 831 Abs. 1 BGB besagt dazu, wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung seiner Verrichtung einem dritten widerrechtlich zufügt.

Beispiel:

A ist Angestellter in der IT-Dienstleistungsfirma des B. Er wird von B zu einem Kundenauftrag in das Unternehmen des X geschickt. Dort soll er eine Computer- und Netzwerkwartung durchführen.
Aufgrund eines groben Fehlers unterlässt er es jedoch eine Virenkontrolle durchzuführen. Daraufhin werden die Computer im Unternehmen des X von Viren befallen und viele wichtige Daten gehen verloren. Insgesamt entsteht ein Schaden von 5.000 Euro.
Dadurch, dass A in Ausführung seiner Verrichtung als IT-Techniker im Betrieb des B handelt, kann nun auch B zum Ersatz der 5.000 Euro herangezogen werden, da er sich der Arbeitsleistung des A als Verrichtungsgehilfe bedient.

Dieser Fall ist einer Entscheidung des Landgerichts Hamburg aus dem Jahr 2001 (Fußnote) nachgebildet. In diesem realen Fall wurden durch einen unterlassenen Virenscan 1.000 Kundenrechner infiziert. Der Betreiber der IT-Dienstleistungsfirma wurde vom Auftraggeber daraufhin erfolgreich auf Schadensersatz verklagt für das Fehlverhalten seines Mitarbeiters.

Mal wieder eine gute Nachricht für zwischendurch: Grundsätzlich besteht für das Unternehmen die Möglichkeit der Exkulpation, das heißt sich freizusprechen. Hat die Geschäftsleitung alle ihr möglichen Schritte getan und liegt das Verschulden allein bei dem Verrichtungsgehilfen, so kann das Unternehmen von der Haftung befreit werden. Dann könnte der Geschädigte nur noch gegen den betroffenen Mitarbeiter selbst vorgehen, was jedoch in den seltensten Fällen Sinn macht mangels Solvenz des Mitarbeiters.

Jedoch kommt nicht nur eine Haftung des Unternehmers für unerlaubte Handlungen des Gehilfen in Betracht. Daneben kann auch die vertragliche Verschuldenshaftung für ein Unternehmen greifen, wenn Erfüllungsgehilfen schädigend bzw. vertragswidrig auf das Rechtsverhältnis, in dem das Unternehmen mit einem Vertragspartner steht, eingewirkt haben.

Als Erfüllungsgehilfen im Sinne von § 278 BGB sind in der Regel alle Mitarbeiter des Unternehmens anzusehen. Das Unternehmen haftet auch hier für das Fremdverschulden der angestellten Personen wie für eigenes Verschulden.

Dazu kommt, dass bei der vertraglichen Verschuldenshaftung die Exkulpation für das Unternehmen weitaus schwieriger ist. Das hängt damit zusammen, dass bei der vertraglichen Haftung das Verschulden zunächst einmal grundsätzlich vermutet wird. Sonst muss üblicherweise zunächst der Geschädigte, der auf Schadensersatz klagt, nachweisen, dass ein Verschulden des Unternehmers tatsächlich vorliegt. Wegen dieser Beweislastumkehr muss nun der Unternehmer den gerichtsfesten Nachweis führen, dass ihn kein Verschulden trifft, indem alle obliegende Sorgfalt beachtet wurde und das Verschulden wiederum allein bei dem betroffenen Mitarbeiter liegt. Die Ansprüche an eine solche Exkulpation sind von der Rechtsprechung dabei insgesamt sehr hoch.

Dem kann entgegengewirkt werden, wenn für alle Vorgänge und Aufträge, die im Rahmen der Geschäftsausübung, in denen IT zum Einsatz kommt, eine entsprechende Sensibilisierung auf die technischen Gefahren und Nachweisbarkeit der Sorgfalt vorhanden ist. In dem oben genannten Beispiel hätte der A dahingehend sensibilisiert und geschult werden müssen, auf jeden Fall vorher einen Virenscan durchzuführen. Hat er diese (Fußnote) Anweisung dennoch nicht befolgt, kann zumindest nicht das Unternehmen für den Fehler des Angestellten haftbar gemacht werden.


 

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Stand: 03/07


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