Logo Brennecke & FASP Group

Wie kann der Vermieter die Miete anpassen: 4. gestiegene Betriebskosten

Wie kann der Vermieter die Miete anpassen: 4. gestiegene Betriebskosten

Eine dritte Möglichkeit der Mieterhöhung nach dem Gesetz besteht in der Mieterhöhung wegen gestiegener Betriebskosten gemäß § 560 BGB.

Sollen Steigerungen bei den Betriebskosten an den Mieter in Form weitergegeben werden, so ist danach zu unterscheiden, ob eine so genannte Teilinklusivmiete, eine Betriebskostenvorauszahlung oder eine Betriebskostenpauschale vereinbart wurde.

Eine Erhöhung der Teilinklusivmiete (Bruttokaltmiete) ist eigenständig nicht möglich. Wurde eine solche Bruttokaltmiete vereinbart, können Betriebskostenerhöhungen nur im Rahmen einer Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete aufgefangen werden. Eine eigenständige Erhöhungsmöglichkeit wie bei Vorauszahlungen und Pauschalen gibt es nicht.

Steigende Betriebskosten kann der Vermieter auch nicht durch die Umstellung auf eine Nettomiete verlangen, zu der dann eine Vorauszahlung zu leisten wäre. Dies gilt jedoch nicht für Heizkosten, diese sind in jedem Fall verbrauchsabhängig abzurechnen.

Sind die Betriebskosten gestiegen, so darf der Vermieter durch einseitige Erklärung nach einer Abrechnung eine Anpassung der Vorauszahlung auf eine angemessene Höhe vornehmen. Die Zustimmung des Mieters ist dafür nicht erforderlich. Die erhöhte Vorauszahlung schuldet der Mieter mit Beginn des auf die Erklärung folgenden übernächsten Monats. Wenn die Erklärung beispielsweise im September dem Mieter zugeht, muss er die erhöhte Miete ab 1. November zahlen.

Wurde im Mietvertrag eine Betriebskostenpauschale vereinbart, so kann der Vermieter seit der Mietrechtsreform im Jahr 2001 nur noch dann Betriebskostenerhöhungen auf den Mieter umlegen, wenn diese Möglichkeit im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart wurde oder der Mieter der Erhöhung zustimmt. Die Erklärung muss dann in Textform erfolgen und eine Begründung enthalten. In der Begründung ist der Grund für die Umlage zu bezeichnen, der für den Mieter nachvollziehbar erläutert werden muss. Die erhöhte Pauschale schuldet dieser mit Beginn des auf die Erklärung folgenden übernächsten Monats.

Achtung: Der Vermieter muss die Erklärung innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis von der Erhöhung abgeben. Eine bloße Ankündigung höherer Gebühren reicht für die Kenntnis des Mieters nicht.

In formeller Hinsicht muss sowohl im Falle der Erhöhung der Vorauszahlung als auch der Betriebskostenpauschale die Erhöhungserklärung eine Gegenüberstellung der bisherigen und der jetzt geltenden Beträge, den Betrag, um den die Gesamtsumme der Betriebskosten gestiegen ist, den Verteilerschlüssel und den Grund der Umlage enthalten. Entspricht die Erhöhungserklärung diesen Anforderungen nicht, so ist sie unwirksam, d.h., der Mieter muss die Erhöhung nicht zahlen. Den erhöhten Kostenanteil kann der Vermieter dann erst verlangen, wenn dem Mieter eine neue, wirksame Erklärung zugegangen ist. Hat sich der Vermieter lediglich verrechnet, so bleibt die Erklärung wirksam. Die Betriebskostenerhöhung tritt dann aber nur mit dem tatsächlich gerechtfertigten Betrag ein.


 

Weiterlesen:
zum vorhergehenden Teil des Buches

Links zu allen Beiträgen der Serie Mieterhöhung

Kontakt: info@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: 04/2007


Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.


Das Referat Mietrecht wird bei Brennecke Rechtsanwälte betreut von:

Portrait Harald-Brennecke Harald Brennecke, Rechtsanwalt

Harald Brennecke berät und vertritt seit vielen Jahren bei Rechtsfragen rund um das Gewerbemietrecht. Er prüft Mietverträge, begleitet Mietverhandlungen und vertritt bei Streitigkeiten um Kündigungen von Gewerbemietverhältnissen.

 

Rechtsanwalt Harald Brennecke bearbeitet im Gewerbemietrecht folgende Themen:

 

    Erstellung und Prüfung von Gewerbemietverträgen, insbesondere in Bezug auf die Themen

    Parteispezifische Bedürfnisse

    Verlängerungsoptionen und Kündigungsmöglichkeiten

    Untermietklausel und Nachmietersuche

    Mietpreisindex

    Wirtschaftlichkeitsfaktoren (z.B. Publikumsverkehr, Kaufkraft, Branchenmix, Gemeinschaftswerbung, Konkurrenzschutz)

    Sicherheiten (Bürgschaft, Kaution, Vermieterpfandrecht)

    Wettbewerbsklauseln und vertragsimmanenter Konkurrenzschutz

    Fertigstellungsverpflichtungen, Umbaupflichten und Rückbauverpflichtungen,

    (Vorzeitige) Beendigung von Gewerbemietverhältnissen, z.B.  aufgrund von Schriftformverstößen durch mündliche Nachtragsvereinbarungen

    Aufhebungsverträge

    Mietminderung aufgrund von Mängeln der Mietsache

    Schönheitsreparaturen

    Schadensersatz bei Verletzung von Wettbewerbsschutz oder Konkurrenzverbot

    behördliche Genehmigungen, Konzessionen und Zulassungserfordernisse

 

Da Gewerbemietverträge häufig sehr langfristig ausgelegt sind, ist ihr wirtschaftlicher Umfang immens. Ein 10-jähriger Gewerbemietvertrag mit einer Monatsmiete von 2000 € hat eine Gesamtvolumen von 240.000.- €. Bei derartigen Vertragsvolumen ist die Prüfung des Vertragsentwurfs und eine rechtssichere und zukunftssichere Gestaltung des Gewerbemietvertrages für beide Seiten von existenzieller Bedeutung. Rechtsanwalt Harald Brennecke prüft und gestaltet Gewerbemietverträge auf Zeithonorarbasis, was in Anbetracht der Mietvolumina meist deutlich günstiger ist als eine Abrechnung nach RVG.

 

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:

Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de

Telefon: 0721-20396-28

Normen: § 560 BGB

Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:

RechtsinfosMietrechtNebenkosten
RechtsinfosMietrechtMieterhöhung
RechtsinfosVertragsrechtForm