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Einführung Frachtrecht - Grundbegriffe des Frachtrechts

Grundbegriffe des Frachtrechts

 

1. Der Frachtführer

Frachtführer ist derjenige, der aufgrund eines Frachtvertrages verpflichtet ist, das Gut zum Bestimmungsort zu befördern und dort an den Empfänger abzuliefern (Vgl. § 407 HGB). Die Beförderung des Frachtguts muss zum Betrieb eines gewerblichen Unternehmens gehören.  

Der Absender hat einen Vertrag mit dem Empfänger (z.B. ein Kaufvertrag) und einen Frachtvertrag mit dem Frachtführer. Nach Übergabe des Frachtgutes ist der Frachtführer verpflichtet das Gut beim Empfänger abzuliefern.

2. Der Unterfrachtführer

Ein Unterfrachtführer verpflichtet sich gegenüber einem Frachtführer (Hauptfrachtführer), der seinerseits bereit zur Beförderung verpflichtet ist. Der Hauptfrachtführer hat mit dem Unterfrachtführer einen Frachtvertrag im Sinne des § 407 Abs. 2 HGB abgeschlossen.

Beachte:

Jeder Vertrag zwischen den Parteien ist selbstständig, dies bedeutet dass Verträge zwischen den jeweiligen Absendern und Frachtführern entstehen.

Vorsicht: Gemäß § 437 HGB haftet der Unterfrachtführer in gleicher Weise wie der Frachtführer.

 

3. Der ausführende Frachtführer

Der ausführende Frachtführer ist derjenige, welcher die Beförderung zum Empfänger durchführt. 

 

4. Leute ( im Sinne des Frachtgeschäftes)

Leute sind Beschäftigte im Betrieb des Frachtführers.  

 

5. Der Absender

Wie bereits dem oben aufgeführten Schaubild entnommen werden kann, schließt der Absender mit dem Frachtführer einen Frachtvertrag (vgl. § 407 HGB). Dieser  Vertrag verpflichtet den Frachtführer zur Beförderung des Gutes und den Absender zur Bezahlung der vereinbarten Fracht. Der Absender muss nicht keinen Gewerbebetrieb führen. Ein Frachtführer kann ebenfalls Absender sein. Auf diese Weise kommt ein Vertrag mit einem Unterfrachtführer zu Stande. Es entsteht eine Frachtführerkette.

 

6. Der Empfänger

 Der Empfänger hat einen Vertrag (z.B. Kaufvertrag) mit dem Absender. Dieser beauftragt den Frachtführer die Ware an den Empfänger auszuliefern. Der Frachtvertrag wird nicht zwischen dem Empfänger und Absender oder Frachtführer geschlossen. Er hat folglich keine Pflichten aufgrund des Frachtvertrages zwischen Absender und Frachtführer. Der Empfänger ist lediglich  begünstigt, da es sich bei einem Frachtvertrag um einen echten Vertrag zugunsten Dritter handelt.

Der Empfänger muss nicht bereits bei Abschluss des Frachtvertrages benannt werden. ES ist ausreichend, wenn der Empfänger spätestens bei Auslieferung feststeht. Bei Verwendung eines Frachtbriefes kann sich die Empfängerberechtigung aus diesem Dokument ergeben. Ein Nichtberechtigter wird auch dann nicht zum Empfänger, wenn die Fracht versehentlich an ihn geliefert wird.

 

 7. Die Beförderung (Transport & Ablieferung)

 Unter Beförderung versteht man die Übernahme des Frachtgutes in die Obhut des Frachtführers. Dieser ist dazu verpflichtet das Gut sicher und unbeschädigt zu transportieren und beim Empfänger abzuliefern. Die Beförderungsstrecke ist unerheblich (z.B. Beförderung mit einem Kran).  

 

 8. Das Gut

Als Gut ist jeder körperliche Gegenstand im Sinne des § 90 BGB (Sache) zu verstehen. Dazu zählen auch die Beförderungsmittel wie zum Beispiel Container, Paletten, etc. Bei gefährlichem Gut ist der § 410 HGB zu beachten. Ferner gibt es Sonderregelungen für Umzugsgut (§ 451HGB) und Reisegepäck.

 

9. Die Obhut

Durch die Annahme des Gutes übernimmt der Frachtführer bis zur Auslieferung an den Empfänger die Verantwortung über das Frachtgut. Bei Schadenseintritt in dieser Zeitspanne haftet der Frachtführer verschuldensunabhängig nach § 425 HGB. Aufgrund der  Verantwortung hat der Frachtführer die Pflicht das Gut vor Schaden zu bewahren (z.B. Witterung, Diebstahl,usw.). Die Anforderungen an die Obhutspflicht sind von der Rechtsprechung recht hoch.

 Beispiel: Ein Frachtführer verletzt bereits dann seine Obhutspflicht, wenn er ohne zweiten Fahrer in einem diebstahlsgefährdeten Land den LKW mit Frachtgut über Nacht auf einem Parkplatz (unbewacht) abstellt.

 

 10. Das Weisungsrecht

Im Rahmen des § 418 HGB ist der Frachtführer dazu verpflichtet, den Weisungen des Absenders zu folgen. Weisungen, die darüber hinausgehen, muss der Frachtführer nicht befolgen.

Das Verfügungsrecht des Absenders erlischt nach Ankunft des Gutes an der Ablieferungsstelle (Vgl. § 418 Abs. 2 HGB). Jetzt steht das Verfügungsrecht dem Empfänger zu. Macht der Empfänger von seinem Verfügungsrecht Gebrauch, so muss er dem Frachtführer eine angemessene Vergütung zahlen.

 


Kontakt: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: 10/12


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Herausgeber / Autor(-en):

Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist im Datenschutzstrafrecht als Strafverteidiger tätig.

Rechtsanwalt Brennecke hat zum Datenschutzrecht veröffentlicht:

  • „17 UWG – Betriebsgeheimnisse und Verrat durch (ehemalige) Mitarbeiter“, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-38-0
  • "Einführung in das Datenschutzrecht", Kapitel im E-Business Handbuch für Entscheider, 2. Aufl., ISBN 3.540-43263-9, 2002, Springer-Verlag

Folgende Veröffentlichung von Rechtsanwalt Brennecke ist in Vorbereitung:

  • Einführung in das Datenschutzstrafrecht

Rechtsanwalt Brennecke war an der IHK Karlsruhe als Dozent für Datenschutzrecht tätig. Er ist Dozent für Datenschutzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:

  • Schutz von Kundenadressen und Geschäftsgeheimnissen – 17 UWG in Theorie und Praxis
  • Datenschutzstrafrecht
  • Datenschutz in Franchisesystemen – Die unterschätzte Gefahr für Franchisesysteme

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 

Normen: § 407 HGB; § 437 HGB; § 90 BGB; § 451 HGB, § 425 HGB; § 418 HGB

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