WEG Verfahren ab dem 01.07.2007 – 4. Teil: Kosten
WEG-Verfahren ab dem 01.07.2007 – 4. Teil: Kosten
Durch die WEG- Reform ergibt sich gleichwohl eine wesentliche Veränderung bei den Verfahrenskosten. Nach der bisherigen Rechtslage erfolgte die Kostenentscheidung grundsätzlich nach billigem Ermessen des Gerichts gemäß § 47 WEG a.F.. Nach der Überleitung der WEG- Streitigkeiten in das streitige Verfahren der Zivilprozessordnung erfolgt die Kostenverteilung nach dem Grundsatz, dass die Kosten des Rechtsstreits grundsätzlich die Partei zutragen hat, die im Rechtsstreit unterliegt, vgl. § 91 ff. ZPO. Zu den Kosten des Rechtsstreits gehören die Gerichtskosten, die sich nunmehr nach § 49 a GKG (Fußnote) bestimmen und die Anwaltskosten der obsiegenden Partei als notwendige Kosten einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung. Die Gebührenhöhe ergibt sich nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (Fußnote).
Praxishinweis: Der neu eingefügte § 50 WEG n.F. begrenzt in aller Regel die Kostenerstattungspflicht der unterliegenden Partei auf die Gebühren nur eines Anwaltes der obsiegenden Partei.
Die Begrenzung der Kostenerstattung in der Regel auf die Gebühren nur eines Anwaltes gemäß § 50 WEG n.F. wurde eingefügt um den Besonderheiten wohnungseigentumsrechtlicher Verfahren Rechnung zu tragen. Der Gesetzgeber hatte bei dieser Bestimmung unter anderem das Beschlussanfechtungsverfahren vor Augen. Es war bei diesen Verfahren nicht selten, dass abhängig von der Größe der Wohnungseigentümergemeinschaft, ganze Heerscharen von Rechtsanwälten auf der Antragsgegnerseite auftraten. Bisher hatte das Gericht die Möglichkeit die Kosten des Rechtsstreits nach billigem Ermessen zu verteilen. Das Gericht konnte somit in seine Entscheidung über die Kosten auch die Notwendigkeit der Vielzahl der beauftragten Anwälte mit einbeziehen. Durch die Überleitung des WEG-Verfahrens in die Zivilprozessordnung wäre dies nicht mehr möglich, da nach § 91 ZPO die unterliegende Partei immer die Kosten der obsiegenden Partei tragen muss. Zu diesen Kosten zählen gerade auch die Rechtsanwaltskosten. Es war daher zur Begrenzung eines unkalkulierbaren Risikos von besonders hohen Kosten für die unterliegende Partei erforderlich die Begrenzung einzufügen.
Praxishinweis: Von dem Grundsatz, dass die unterliegende Partei die Kosten der obsiegenden Partei zu tragen hat gibt es eine Ausnahme für den Fall, dass das Gericht gemäß § 21 Absatz 8 WEG n.F. nach billigem Ermessen entschieden hat, denn dann dürfen auch die Kosten nach billigem Ermessen verteilt werden gemäß § 49 WEG n.F..
Entsprechend der bisherigen Rechtslage können dem Verwalter Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn er deren Anfall wegen Verletzung seiner Vertragspflichten zu vertreten hatte gemäß § 49 Absatz 2 WEG n.F..
Praxishinweis: Neu ist jedoch, dass dem Verwalter die Kosten nur bei groben Verschulden auferlegt werden dürfen.
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