Die „werdende“ Eigentümergemeinschaft – Einführung 3. Teil: Beendigung der „werdenden“ Eigentümergemeinschaft
Die „werdende“ Eigentümergemeinschaft – Einführung 3. Teil: Beendigung der „werdenden“ Eigentümergemeinschaft
Bendigung der §werdenden" Eigentümergemeinschaft
Sobald der erste Erwerber, der vom Alleineigentümer geteiltes Wohnungseigentum erworben hat, als Wohnungseigentümer ins Grundbuch eingetragen ist, wandelt sich die „werdende“ Eigentümergemeinschaft in eine ordentliche Eigentümergemeinschaft um, auf welche sämtliche WEG-Vorschriften direkt Anwendung finden. Dass geschieht unabhängig davon, wie viele Erwerber ursprünglich Mitglied in der „werdenden“ Eigentümergemeinschaft waren, denn im Zeitpunkt der Eintragung eines Erwerbers im Grundbuch geht das Wohnungseigentum auf diesen über und es sind nunmehr die notwendigen zwei Volleigentümer vorhanden, die die „richtige“ Eigentümergemeinschaft bilden können.
Da allerdings ein dringendes praktisches Bedürfnis besteht, die Beziehungen der Wohnungseigentümer untereinander und die gemeinschaftliche Verwaltung einheitlich zu beurteilen, setzt sich die Eigentümergemeinschaft nunmehr aus Volleigentümern und „werdenden“ Eigentümern zusammen. Letztere behalten ihre Recht und Pflichten aus der „werdenden“ Eigentümergemeinschaft.
Unanwendbarkeit der „werdenden“ Eigentümergemeinschaft
Die Grundsätze der „werdenden“ Eigentümergemeinschaft finden keine Anwendung, wenn eine Eigentümergemeinschaft durch Eintragung mindestens eines Erwerbers entstanden ist.
Erwerber, die ihr Wohnungseigentum erst nach Entstehung der Wohneigentümergemeinschaft erworben haben, können deshalb nicht mehr Mitglied einer „werdenden“ Eigentümergesellschaft sein. Die damit verbunden Privilegien bleiben ihnen verschlossen. Diese Erwerber werden vielmehr erst mit ihrer Eintragung im Grundbuch Mitglied der Eigentümergemeinschaft und können erst ab diesem Zeitpunkt die sich daraus ergebenden Rechte ausüben.
Wird der Erwerb von Wohnungseigentum im Rahmen einer schon bestehenden Eigentümergemeinschaft angedacht, sollte deshalb darauf geachtet werden, sich die mit der Eigentümerstellung verbundenen Rechte vom Veräußerer abtreten zu lassen, um bis zum Zeitpunkt der Eintragung nicht vollkommen schutzlos zu stehen.
Ebenso unanwendbar sind die Grundsätze der „werdenden“ Eigentümergemeinschaft“ bei Erwerb von Wohnungseigentum im Wege der Zwangsvollstreckung oder im Wege der Erbfolge. In beiden Fällen geht das Eigentum schon vor der Eintragung des Erwerbers - mit dem Zuschlag oder dem Erbfall - über. Für die Entstehung der Mitgliedschaft in der Eigentümergemeinschaft ist daher dieser frühere Zeitpunkt der Volleigentumsentstehung entscheidend. Die Eintragung hat nur noch klarstellende Funktion.
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