Abfälle aus Apartments für betreutes Wohnen als Abfälle aus Privathaushalten
Bei den in Apartments für betreutes Wohnen einer Seniorenwohnlage anfallenden Abfällen handelt es sich um Abfälle aus privaten Haushaltungen, für die eine abfallrechtliche Grundgebühr zu entrichten ist. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht (Fußnote) Rheinland-Pfalz im Fall eines Landkreises, der nach seiner Abfallgebührensatzung für die Abfallentsorgung aus privaten Haushaltungen neben einer Leistungsgebühr, die sich nach Zahl und Größe des Abfallgefäßes bestimmt, zusätzlich für jeden auf dem Grundstück bestehenden Haushalt Grundgebühren erhebt. Für Abfälle aus Industrie, Gewerbe und Verwaltung ist dagegen nach der Satzung lediglich eine Leistungsgebühr zu entrichten. Die Klägerin betreibt eine Seniorenwohnanlage mit Wohneinheiten für betreutes Wohnen und Pflegeplätzen. Der Landkreis berechnete neben einer Leistungsgebühr Grundgebühren in Höhe von jeweils rund 60 EUR für jedes der 62 Apartments. Hiergegen wandte sich die Klägerin. Ihrer Ansicht nach würden die Apartments für betreutes Wohnen keine selbstständigen Haushalte im abfall- bzw. abfallgebührenrechtlichen Sinne darstellen. Vielmehr seien die dort anfallenden Abfälle als gewerbliche Abfälle anzusehen, für die lediglich eine Leistungsgebühr festgesetzt werden dürfe. Das OVG sah dies jedoch nicht so. Die in den Apartments einer Seniorenwohnanlage anfallenden Abfälle würden vielmehr Abfälle aus privaten Haushaltungen darstellen, wenn dort eine private Haushalts- und Lebensführung stattfinde. Davon sei im konkreten Fall angesichts der mit den Bewohnern der Apartments abgeschlossenen Heimvereinbarung auszugehen. Nach dieser Vereinbarung verpflichte sich die Klägerin ausdrücklich, die Selbstständigkeit, Selbstbestimmung und Selbstverantwortung der Bewohner zu wahren und zu fördern. Die Bewohner könnten sich selbst versorgen. Jede Wohneinheit verfüge über eine Kochgelegenheit. Während Frühstück und Abendessen nur gegen eine zusätzliche Vergütung im Restaurant eingenommen werden könnten, sei zwar das Mittagessen von dem monatlich zu zahlenden Entgelt umfasst, könne aber von den Bewohnern auch selbst zubereitet werden. Damit stehe das eigenverantwortliche Wohnen der älteren Menschen im Vordergrund. Diese erhielten daneben lediglich zusätzliche Serviceleistungen (Fußnote), die gerade die Fortführung der selbstbestimmten Haushaltsführung ermöglichten. Von daher unterscheide sich ihre Lebensführung nicht in erheblicher Weise von einer solchen bei Verbleib in der eigenen Wohnung (Fußnote).
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Stand: Juli 2005