Abmahnung Teil 13: Private Nutzung Internet II
- die Nutzung entgegen einem ausdrücklichen Verbot des Arbeitgebers.
Die Pflichtverletzung liegt hier in der privaten Nutzung als solcher. Allein die Tatsache, dass der Arbeitnehmer den Internetzugang zu privaten Zwecken nutzt, obwohl ihm dies ausdrücklich verboten ist, stellt eine Verletzung von Nebenpflichten aus dem Arbeitsverhältnis dar. Bestehen innerhalb des Betriebs keine Regelungen bezüglich der privaten Nutzung der vorhandenen Telekommunikationseinrichtungen, so drängt sich die Pflichtwidrigkeit der privaten Nutzung dem Arbeitnehmer weniger schnell auf, als wenn eine betriebliche Regelung dies ausdrücklich untersagt. Allein die Nutzung des Internetzugangs zu privaten Zwecken, kann dann eine sofortige Kündigung nicht rechtfertigen. Solange sich die Nutzung also im „normalen Rahmen“ hält, wird der Arbeitnehmer nicht davon ausgehen müssen, der Arbeitgeber werde dies offensichtlich nicht dulden. Sofern keine anderweitigen Umstände im Sinne der nachfolgenden Pflichtverletzungen hinzutreten, wird es in diesen Fällen immer zunächst eine Klarstellung der Verhältnisse im Sinne einer Abmahnung brauchen.
- durch das Nichterbringen der arbeitsvertraglich geschuldeten Arbeitsleistung während des „Surfens“ im Internet zu privaten Zwecken.
Steht die Nutzung nicht nur nach ihrem Inhalt den Vorgaben des Arbeitgebers entgegen, sondern überschreitet der Arbeitnehmer seine Nutzungsbefugnisse auch in zeitlicher Hinsicht, so liegt zugleich auch noch ein Verstoß gegen die Hauptleistungspflichten des Arbeitnehmers vor, denn während der Arbeitszeit hat der Arbeitnehmer seine gesamte Arbeitskraft zur Erledigung der Arbeitsaufgaben einzusetzen. Bei einer exzessiven Privatnutzung betrieblicher Telekommunikationsmittel vernachlässigt der Arbeitnehmer seine Arbeitspflicht jedoch in nicht unerheblichem Maße. Kein Arbeitnehmer wird vernünftigerweise annehmen können, der Arbeitgeber werde es tolerieren, dass sein Angestellter während der Arbeitszeit privat im Internet surft und dafür auch noch Entlohnt werden möchte. Vielmehr muss – auch wenn eine betriebliche Regelung der Nutzung des Internets nicht besteht - jedem Arbeitnehmer klar sein, dass er mit einer exzessiven Nutzung des Internets während der Arbeitszeit seine arbeitsvertraglichen Haupt- und Nebenpflichten erheblich verletzt. Es bedarf daher in solchen Fällen dann keiner Abmahnung.
- durch das Herunterladen erheblicher Datenmengen aus dem Internet auf betriebliche Datensysteme (unbefugter download).
Hierbei handelt es sich ebenfalls um die Verletzung vertraglicher Nebenpflichten. Das Herunterladen einer erheblichen Menge von Daten aus dem Internet auf betriebliche Datensysteme („unbefugter download“), erhöht nämlich nicht unerheblich die Gefahr möglicher Vireninfizierungen oder anderer Störungen des - betrieblichen – Betriebssystems.
- wegen einer Rufschädigung des Arbeitgebers, weil strafbare oder pornografische Darstellungen heruntergeladen oder angesehen werden.
Das Betrachten von Internetseiten mit „normalem“ pornografischem Inhalt, d.h. mit solchen Inhalten, die nicht strafrechtlich relevant sind, wirft häufig schon die Frage auf, ob überhaupt eine Pflichtverletzung des Arbeitnehmers vorliegt.
Stand: 07/08
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- „Markenrecht - eine Einführung: Markenformen, Markenschutz und Markenanmeldung", JAHR, ISBN 978-3-939384-22-9"
- Lizenzrecht - eine Einführung. Lizenzarten und Lizenzverträge.“ von Harald Brennecke und Florin Brückner, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2010, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-08-3
- „17 UWG – Betriebsgeheimnisse und Verrat durch (ehemalige) Mitarbeiter“, 2015, ISBN 978-3-939384-38-0, Verlag Mittelstand und Recht
- "Urheberrecht - eine Einführung", von Harald Brennecke und Simon Hofmann, 2011, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-23-6
- "Wettbewerbsrecht - Einführung in das Recht des unlauteren Wettbewerbs und das UWG", Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-12-0.
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