Abmahnung Teil 16: Kleidung
→ Konsequenz:
Soweit Anordnungen des Arbeitgebers bezüglich der zu tragenden Kleidung am Arbeitsplatz in Rede stehen, liegt in der Weigerung des Arbeitnehmers diese zu befolgen nur dann eine Pflichtverletzung, wenn sich die Anordnung innerhalb der Grenzen des Direktionsrechts des Arbeitgebers hält. Überschreitet er diese, weil Belange des Arbeitnehmers berührt sind, die das betriebliche Bedürfnis des Unternehmers überwiegen, so liegt mangels Pflichtverletzung nicht einmal ein abmahnungsfähiges Verhalten vor. Besonderes Gewicht kommt bei der Interessenabwägung den Grundrechten der Arbeitnehmer zu, die auch in das Arbeitsrecht ausstrahlen.
Stand: 07/08
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