Abmahnung Teil 6: Arbeitsverweigerung I
Das Abmahnungserfordernis birgt allerdings gerade im Bereich der Arbeitsverweigerung noch ein anderes Problem. Immer wieder finden sich in der arbeitsgerichtlichen Praxis Fälle, in denen der Arbeitnehmer die Arbeitsverweigerung damit begründet, dass die von ihm zu erbringende Arbeitsleistung nicht mit seinem Gewissen vereinbar sei. Würde man solche Fälle allein nach den Grundsätzen über die verhaltensbedingte Kündigung lösen, stellten sich auf den ersten Blick keinerlei Probleme. Jedenfalls nach vorheriger Abmahnung würde die Interessenabwägung regelmäßig zugunsten des Arbeitgebers ausfallen. Dabei völlig unberücksichtigt blieben jedoch die Gewissensentscheidung des Arbeitnehmers, die über Art. 4 GG abgesichert ist. Zwar gelten die Grundrechte nicht zwischen Privaten unmittelbar, sie entfalten jedoch eine mittelbare Wirkung über die Generalklauseln und unbestimmten Rechtsbegriffe des einfachen Rechts. Eine Solche Einbruchstelle findet sich auch im Direktionsrecht des Arbeitgebers in § 315 I BGB. Dort ist von Bestimmung der Leistung „nach billigem Ermessen“ die Rede. Hier entfaltet die Gewissensfreiheit aus Art. 4 GG eine Drittwirkung, wonach die Ausübung des Direktionsrechts durch den Arbeitgeber ausreichend Rücksicht auf eine Gewissensentscheidung des Arbeitnehmers nehmen muss.
Diese Gewissensentscheidung ist im Prozess vom Arbeitnehmer darzulegen und ist einer objektiven Überprüfung nicht zugänglich.
Stand: 07/08
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