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Abrechnung der Schuldnerleistung nach Vertrag in Insolvenz

Fällt der Auftragnehmer in Insolvenz und der Insolvenzverwalter lehnt eine weitere Vertragserfüllung ab, so sind die erbrachten Leistungen gegenüber dem Auftraggeber abzurechnen. Grundlage für diese Abrechnung stellt der Vertrag war. Die von einigen bisher vertretene Meinung, dass die erbrachte Leistung lediglich nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen abzurechnen ist, ist überholt. Grundlage für die Abrechnung nach Vertrag ist die anerkannte Annahme, dass die Eröffnung des Insolvenzverfahrens die schuldrechtlichen Verpflichtungen der Parteien unberührt lässt. Weitere Voraussetzung für die Abrechnung nach Vertrag ist die Teilbarkeit der Leistung. Die Teilbarkeit der Leistung ist bei Bauleistungen im Regelfall gegeben. Im Rahmen der Insolvenz ist die Leistung teilbar, wenn sich die erbrachten Leistungen vor und nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens feststellen lassen. Im Rahmen des Vertrages zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer kann nicht vereinbart werden, dass die Bauleistung unteilbar ist. Eine solche Regelung würde gegen § 119 Insolvenzordnung verstoßen. Sie ist somit unwirksam.

Einheitspreisvertrag

Es ist zu beachten, dass beim Einheitspreisvertrag ein Ausmaß über die bis zum Insolvenzeröffnungszeitpunkt erbrachten Leistungen erstellt werden muss.

Pauschalpreisvertrag

Die Abrechnung bei Pauschalpreisverträgen ist deutlich schwieriger. Auch hier ist Grundlage ein Ausmaß. In der Folge muss jedoch die bereits erbrachte Leistung in das Verhältnis zu der Gesamtleistung gesetzt und abgegrenzt werden. Nach diesem Verhältnis in der Pauschalpreisvertrag abzurechnen.

Entschädigung

Hinzuweisen ist weiter, dass der Auftraggeber für den nicht erbrachten Teil der Leistung eine angemessene Entschädigung verlangen kann.

Schätzung durch den Insolvenzverwalter

Die Feststellung des Bautenstand zum Zeitpunkt der Beendigung der Leistung durch den insolventen Auftraggeber ist auch aus einem weiteren Grund wichtig. Nach der Rechtsprechung des BGH aus dem Jahre 2004 kann ein Insolvenzverwalter den Mindestaufwand des Schuldners schätzen und diesen der Schlussrechnung zu Grunde legen. Das ist der Fall, wenn zum Beispiel der Auftraggeber das Bauwerk an einen dritten Unternehmer vergibt und dieser das Bauwerk fertig stellt. In der Regel kann dann kein Ausmaß mehr über die Leistungen des insolventen Auftragnehmers erstellt werden. In einem solchen Fall kann der Insolvenzverwalter eine Schätzung vornehmen. Praxishinweis: Es ist immer der Bautenstand zeitnah zu dokumentieren. Nur so kann der Auftraggebern abgrenzen, welche Leistungen vor der Insolvenzeröffnung erbracht worden. Das ist für die ordentliche Vertragsabrechnung grundlegend wichtig, damit keine Abrechnung zu seinen Lasten erfolgen kann.


Kontakt: kontakt@fasp.de

Stand: Dezember 2025



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