Logo Brennecke & FASP Group

Abrechnung eines Verkehrsunfalls auf Gutachtenbasis

Neben der konkreten Abrechnung auf Basis einer Reparaturkostenrechnung hat der Geschädigte eines Verkehrsunfalls im Rahmen seiner Dispositionsfreiheit auch die Möglichkeit, seinen Schaden fiktiv auf Grundlage des Gutachtens abzurechnen.

Die Abrechnung eines Verkehrsunfalls auf Gutachtenbasis hat für den Geschädigten den Vorteil, dass er nicht nachweisen muss, ob bzw. in welchem Umfang das Fahrzeug repariert wurde. Vielmehr kann er vom Schädiger die im Gutachten kalkulierten Kosten für die Reparatur in einer Fachwerkstatt in Rechnung stellen.

In der Praxis erfolgt eine Abrechnung auf Gutachtenbasis daher regelmäßig dann,

  • wenn der Geschädigte das Fahrzeug unrepariert weiternutzt,
  • die Reparatur in Eigenregie vorgenommen wird oder
  • eine sog. Teil- oder Billigreparatur an dem Fahrzeug erfolgt.

Die fiktive Abrechnung ist für den Geschädigten von Nachteil, weil er nach der Reform des Schuldrechts keine Mehrwertsteuer erstatten kann. Diese wird nur noch erstattet, wenn sie tatsächlich angefallen ist, was bei einer fiktiven Abrechnung niemals der Fall ist.

Gefahrträchtig ist die fiktive Abrechnung für den Geschädigten auch insoweit, da er das Prognose- und Werkstattrisiko trägt. Bei der fiktiven Abrechnung besteht nämlich nur ein Anspruch auf die erforderlichen Kosten. Wird das Gutachten von der Versicherung angezweifelt und stellt sich im nachhinein heraus, dass die erforderlichen Kosten für die Reparatur geringer sind, muss der Geschädigte eine Kürzung der im Gutachten genannten Reparaturkosten hinnehmen.

Der Geschädigte hat grundsätzlich auch die Möglichkeit, von einer fiktiven Abrechnung zur Abrechnung auf Reparaturkostenbasis zu wechseln. Dies ist immer dann der Fall, wenn der Geschädigte noch nicht vollständig abgerechnet. Erst wenn die Versicherung komplett auf Netto-Basis abgerechnet hat, ist ein Wechsel zu einer konkreten Abrechnung nicht mehr möglich. Der Anspruch des Geschädigten ist durch Erfüllung erloschen.

In der Vergangenheit gab es bei der Abrechnung auf Gutachtenbasis regelmäßig Streit über die Höhe der veranschlagten Stundenverrechnungssätze. Einige Gutachter verwendeten hier nur durchschnittliche Stundenverrechnungssätze. Der Bundesgerichtshof hat nunmehr mit Urteil vom 29.03.2003 (Az.: VI ZR 398/02) klargestellt, dass bei einer fiktiven Abrechnung Anspruch auf Ausgleich der Reparaturkosten einer markengebundenen Fachwerksatt besteht


Kontakt: info@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Dezember 2006


Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.

Gericht / Az.: BGH, Az: VI ZR 398/02

Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:

RechtsinfosVerkehrsrechtUnfall
RechtsinfosVerkehrsrechtSchadensersatz