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Abrechung von Fahrzeugschäden nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, Teil 1

Wird ein Fahrzeug bei einem Unfall beschädigt wird regelmäßig auf Grundlage eines Sachverständigengutachtens die Höhe des Schadens ermittelt. Hierbei lassen sich vier Schadensstufen ermitteln.

· Reparaturaufwand ist größer als der Wiederbeschaffungswert um 30 %
· Reparaturaufwand ist kleiner als der Wiederbeschaffungswert um 30 %
· Reparaturaufwand ist kleiner als der Wiederbeschaffungswert
· Reparaturaufwand ist kleiner als der Wiederbeschaffungsaufwand

Bei der Regulierung des Unfalls muss also zunächst ermittelt werden, welcher Gruppe der Schaden zuzuordnen ist. Dabei gilt die Regel: je größer der Fahrzeugschaden, desto begrenzter sind die Reparaturmöglichkeiten für den Geschädigten. Die nachfolgende Beitragsserie soll erläutern, welche Umstände der Geschädigte jeweils beachten muss.

1. Reparaturaufwand größer als der Widerbeschaffungswert um 30 %

Liegt nach dem Gutachten der Schaden am Fahrzeug um 30 % über dem Wiederbeschaffungswert hat das Fahrzeug einen sog. wirtschaftlichen Totalschaden erlitten. Die Toleranzgrenze ist in diesem Fall überschritten. Eine fachgerechte Reparatur ist wirtschaftlich nicht mehr sinnvoll.. Die Folge ist, dass der Geschädigte nur den sog Wiederbeschaffungsaufwand von der Versicherung erstattet bekommt.

Dem Geschädigten ist es auch nicht gestattet, die Reparatur durchführen zu lassen und vom Versicherer die Kosten bis zur Grenze der 130% zu verlangen. Hier wäre der Geschädigte schlecht beraten, da er vom Versicherer nur Anspruch auf den Wiederbeschaffungsaufwand hat. Auf den Rest des Schadens würde der Geschädigte sitzen bleiben.

Nach der Rechtsprechung einiger Gerichte soll die Toleranzgrenze nicht überschritten sein, wenn es dem Geschädigten gelingt, die tatsächlichen Kosten einerfachgerechten Reparatur unter die 130 %-Grenze zu drücken. Dies dürfte mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes aber nicht zu vereinbaren sein. Bei der 130%-Grenze handelt es sich nämlich um eine Toleranz und nicht um eine Belastungsgrenze. Sollte der Geschädigte daher diesen Weg der Reparatur wählen läuft er Gefahr, dass er auch insoweit auf einen Teil der Kosten sitzen bleibt.

Der Zweite Teil der Beitragsserie beschäftigt sich mit der Abrechung eines Fahrzeugschadens der unterhalb des 130 %-Grenze liegt.


Kontakt: info@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: August 2008


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