Absageschreiben und Herausgabe von Bewerbungsunterlagen
Im Absageschreiben sollten entweder nur fachliche Gründe für die Auswahl ausschlaggebend sein, oder eine bloße Aussage enthalten sein wie:
Beispiel:
„Wir haben uns für eine(n) anderen Bewerber/Bewerberin entschieden und müssen Ihnen daher absagen.“
Wichtig ist, dass solche Schreiben in Zukunft keine Angaben zu Ablehnungsgründen enthalten. Dies sind notwendige Vorsichtsmaßnahmen, die im Zusammenhang mit dem AGG stehen. Die Mitarbeiter der Personalabteilung sollten sich auch keinerlei Begründung für die Absage „entlocken“ lassen. Das mag zwar unhöflich sein, aber man kann sich auch nicht dem Risiko von Schadensersatzansprüchen aussetzen. Denn erinnern Sie sich: Jedes Indiz, das Sie für eine Benachteiligung liefern, kann später zur Beweislastumkehr führen.
Auch Bewerbungsunterlagen sollten, bevor sie an den abgelehnten Bewerber zurückgesandt werden, kopiert oder zumindest gescannt und so lange aufbewahrt oder gespeichert werden, wie ein Diskriminierungsverfahren droht. Mit einem „Sicherheitszuschlag“ könnten dies 6 Monate sein.
Stand: 07.06.2008
Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
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Rechtsanwalt Tilo Schindele
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht Guido-Friedrich Weiler
Rechtsanwalt Harald Brennecke