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Absageschreiben und Herausgabe von Bewerbungsunterlagen


Im Absageschreiben sollten entweder nur fachliche Gründe für die Auswahl ausschlaggebend sein, oder eine bloße Aussage enthalten sein wie:

Beispiel:

„Wir haben uns für eine(n) anderen Bewerber/Bewerberin entschieden und müssen Ihnen daher absagen.“

Wichtig ist, dass solche Schreiben in Zukunft keine Angaben zu Ablehnungsgründen enthalten. Dies sind notwendige Vorsichtsmaßnahmen, die im Zusammenhang mit dem AGG stehen. Die Mitarbeiter der Personalabteilung sollten sich auch keinerlei Begründung für die Absage „entlocken“ lassen. Das mag zwar unhöflich sein, aber man kann sich auch nicht dem Risiko von Schadensersatzansprüchen aussetzen. Denn erinnern Sie sich: Jedes Indiz, das Sie für eine Benachteiligung liefern, kann später zur Beweislastumkehr führen.

Auch Bewerbungsunterlagen sollten, bevor sie an den abgelehnten Bewerber zurückgesandt werden, kopiert oder zumindest gescannt und so lange aufbewahrt oder gespeichert werden, wie ein Diskriminierungsverfahren droht. Mit einem „Sicherheitszuschlag“ könnten dies 6 Monate sein.



Kontakt: info@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: 07.06.2008


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