Alkoholverbot für Fahranfänger seit dem 01.08.2007
Zum 01.08.2007 ist der neue § 24c in das Straßenverkehrsgesetz (StVG) mit aufgenommen worden. Mit dieser Einführung ist den dort genannten Personengruppen ein absolutes Alkoholverbot auferlegt worden. Mit der Regelung soll erreicht werden, dass Fahranfänger nicht unter Alkoholeinfluss ein Fahrzeug führen sollen. Da der Genuss von Alkohol absolut untersagt ist, darf das Fahrzeug nicht geführt werden, wenn der Fahrer noch unter Einfluss von alkoholishcen Getränken steht.
Die Vorschrift des § 24c StVG gilt für alle Fahranfänger. Dies sind diejenigen, die sich nach § 2a StVG noch in der sog. der zweijährigen Probezeit befinden. Unbedingt beachtet werden muss aber auch, dass die Regelung auch für alle Fahranfänger gilt, die das 21. Lebensjahr noch bicht vollendet haben. Wer also seine Fahrerlaubnis mit 18 erworben hat fällt also bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres unter die Regelung des § 24c StVG.
Die Vorschrift des § 24c StVG spricht ausdrücklich von einem Zusichnehmen alkoholischer Getränke.
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Stand: September 2007
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