Allgemeine Geschäftsbedingungen und UN Kaufrecht
In der Regel werden Allgemeine Geschäftsbedingungen im internationalen Rechtsverkehr Vertragsbestandteil:
- wenn dem Vertragspartner vor Vertragsschluss die in der Verhandlungssprache oder Heimatsprache abgefassten Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausgehändigt werden,
- das Vertragsangebot ausdrücklich auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen hinweist und
- die andere Seite das Vertragsangebot bestätigt ohne den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu widersprechen bzw. eigene Allgemeine Geschäftsbedingungen einzubringen.
Im Gegensatz zu innerdeutschen vertraglichen Vereinbarungen genügt es also nicht, nur auf die Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen hinzuweisen oder diese auf der Unternehmenswebsite zum download anzubieten.
Muss sich die andere Seite im Geltungsbereich zwischenstaatlicher Kaufbeziehungen, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen also noch beschaffen, sind sie nach UN-Kaufrecht nicht wirksam vereinbart. Eine Vertragsannahmeerklärung der anderen Seite mit dem Verweis auf die eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen führen nach UN-Kaufrecht im Kollisionsfall dazu, dass die kollidierenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen als ein Gegenangebot des Annehmenden einzustufen sind. Anders als im Deutschen Recht müssten diese dann wieder explizit von der anderen Partei angenommen werden.
Achtung: Ein Ausschluss des UN-Kaufrechts durch die in der Praxis vielfach anzutreffende Vertragsklausel „Es findet deutsches Recht Anwendung“, ist nicht möglich.
Auch die Modifizierung einzelner Vertragsklauseln, abweichend vom UN-Kaufrecht führt ebenso wenig zu einem Ausschluss des UN-Kaufrechts. Im Streitfall kann deshalb für die Parteien überraschenderweise das UN-Kaufrecht und nicht wie beabsichtigt das BGB oder HGB Anwendung finden. Die Rechte und Pflichten des Käufers und Verkäufers, insbesondere das Gewährleistungsrecht, richtet sich in diesem Fall nach den Vorschriften des UN-Kaufrechtes. Dies ist insbesondere deshalb problematisch, da die Auslegungsgrundsätze die im Rahmen von Vertragsgestaltungen nach Deutschen Recht gelten, in diesem Fall keine Anwendung finden.
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Stand: September 2007
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