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Allgemeines Versicherungsvertragsrecht: Zustandekommen des Versicherungsvertrags

Wie bei allen gegenseitigen Verträgen bedarf der Abschluss eines Versicherungsvertrages eines Angebots und einer Annahme. Für den Abschluss eines Versicherungsvertrages kommen, aufgrund europarechtlicher Vorgaben, gem. § 10 a Versicherungsaufsichts-gesetz (VAG) weitere Voraussetzungen hinzu. So muss der Versicherer, wenn er mit einem Verbraucher einen Versicherungsvertrag abschließen will, folgende Informationen vorab schriftlich erteilen:

  • Name, Anschrift, Rechtsform, und Sitz des Versicherers und etwaige Niederlassungen
  • Die für das Versicherungsverhältnis geltenden Versicherungsbedingungen
  • Angaben über Art, Umfang und Fälligkeit der Leistung des Versicherers
  • Angaben zur Laufzeit des Versicherungsverhältnisses
  • Angaben über die Prämienhöhe
  • Belehrung über das Recht zum Widerruf oder zum Rücktritt
  • Angabe der Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde

Diese europarechtliche Vorgabe ist nunmehr in § 5 a des Versicherungsvertragesgesetzes (VVG) verankert.
Nach dieser Vorschrift gilt der Vertrag auf der Grundlage des Versicherungsscheins und der Versicherungsbedingungen als abgeschlossen, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer bei Antragstellung die Versicherungsbedingungen nicht übergeben oder eine Verbraucherinformation nach § 10 a VAG überlassen hat und der Versicherungsnehmer nicht innerhalb von 14 Tagen nach Überlassung der Unterlagen schriftlich widersprochen hat. Es besteht aufgrund dieser Regelung die Möglichkeit, dem Versicherungsnehmer sowohl vor als auch nach Antragstellung die Verbraucherinformationen zu überlassen.

In der Praxis gibt es daher zwei Möglichkeiten des Vertragsabschlusses.
Unterschieden wird zwischen dem Widerspruchs- und dem Antragsmodell. Nach dem Antragsmodell werden dem Versicherungsnehmer vor bindender Antragstellung sämtliche Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformationen überlassen. Der Vertrag kommt dann regelmäßig mit dem Zugang des Versicherungsscheins zustande. Da der Abschluss von Versicherungsverträgen als sog. Massengeschäft bezeichnet werden muss, ist das Antragsmodell in der Praxis eher der Ausnahmefall. In der Regel kommen die Verträge nach dem sog. Widerspruchsmodell zustande, denn in der Regel werden dem Versicherungsnehmer bei Antragstellung keine Versicherungsbedingungen und keine Verbraucherinformationen ausgehändigt. Ab Zugang des Versicherungsscheins ist der Vertrag daher schwebend unwirksam. Erst wenn kein Widerspruch erfolgt, kommt der Vertrag mit Ablauf der Widerspruchsfrist rückwirkend zustande.

Die genaue Fristenregelung über den Widerspruch ist in § 5 a Abs. 2 VVG geregelt.
Danach beginnt der Lauf der Widerspruchsfrist erst, wenn dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein und die Verbraucherinformationen vollständig vorliegen und der Versicherungsnehmer bei Aushändigung des Versicherungsscheins schriftlich, in drucktechnisch deutlicher Form über das Widerspruchsrecht, den Fristbeginn und die Dauer belehrt worden ist. Den Nachweis über den Zugang der Unterlagen hat der Versicherer zu erbringen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs. Zur Wahrung der Rechtssicherheit erlischt das Widerspruchsrecht des Versicherungsnehmers aber endgültig, wenn nicht ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie Widerspruch erhoben wurde.


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Normen: § 5a VVG

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