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Allgemeines zu den Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis

Wer ein Kraftfahrzeug auf öffentlichen Straßen bewegen will, bedarf hierzu der Fahrerlaubnis. Dieses Erfordernis ergibt sich unmittelbar aus § 2 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz (Fußnote). Die Fahrerlaubnis selbst wird in bestimmten Klassen erteilt und ist durch eine amtliche Bescheinigung, den Führerschein, nachzuweisen. Da der Inhaber der Fahrerlaubnis seine Berechtigung nachweisen muss, ist der Führerschein beim Führen von Fahrzeugen mit sich zu führen.

Die einzelnen Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis sind in § 2 Abs. 2 StVG sowie in der Fahrerlaubnisverordnung (Fußnote) geregelt. So muss der Antragsteller unter anderem seinen Wohnsitz im Inland haben, körperlich, geistig und charakterlich geeignet sein, die Fahrerlaubnisprüfung bestanden haben und einen Erste Hilfe Kurs erfolgreich absolviert haben.

Wer zudem beabsichtigt, die Fahrerlaubnis zur Personenbeförderung in anderen Kraftfahrzeugen als Omnibussen zu benutzen, wie etwa Taxifahrer, bedarf eine gesonderten, befristeten Erlaubnis. Weiter können besondere Ortskenntnisse verlangt werden.

Die Fahrerlaubnis selbst wird durch die Fahrerlaubnisbehörde erteilt. Ihr obliegt es zu prüfen, ob der Antragsteller die erforderlichen Voraussetzungen für die Erteilung erfüllt. Bestehen hier Zweifel hat die Behörde nach § 2 Abs. 8 StVG das Recht, ein Gutachten über die Eignung des Antragstellers einzuholen.

Erfüllt der Antragsteller alle Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis, hat der einen Anspruch auf Erteilung der Fahrerlaubnis verbunden mit dem Anspruch auf Aushändigung eines Führerscheins.. Insoweit steht der Behörde kein Ermessen mehr zu. Es handelt sich um eine sog. gebundene Entscheidung.

Weigert sich die Behörde die Fahrerlaubnis zu erteilen, hat der Antragsteller die Möglichkeit, Widerspruch gegen die Entscheidung einzulegen. Weicht die Behörde von der Entscheidung nicht ab, muss vor dem Verwaltungsgericht Verpflichtungsklage erhoben werden.

Wir die Erteilung unanfechtbar versagt, wird dies im Verkehrszentralregister eingetragen.


Kontakt: info@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Februar 2007


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Normen: § 2 Abs. 1, 2, 8 StVG, FeV

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