Als Zeuge benötigter Geschäftsführer ? Gegebenenfalls Geschäftsführung niederlegen !
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
Die altbekannte Problematik, dass ein Geschäftsführer einer GmbH oder ein Vorstand einer AG nicht als Zeuge für Geschäfte ihrer Firmen auftreten können, weil sie deren gesetzliche Vertreter sind, hat der BGH um eine nette Spielart erweitert.
In einem Urteil vom 29.04.2003 (IX ZR 54/02) hat der BGH entschieden, dass der Anwalt seiner Mandantschaft gegebenenfalls erläutern muss, welche eine Möglichkeiten bestehen, den Geschäftsführer/Vorstand als Zeugen einzuführen. Er muss dabei auch auf die Möglichkeit hinweisen, die Geschäftsführerstellung des als Zeugen benötigten Geschäftsführers / Vorstandes niederzulegen bzw. diesen von dieser Stellung abzuberufen, damit dieser dann als Zeuge in den Prozess eingeführt werden kann.
Nach Abschluss des Verfahrens kann der Zeuge dann wieder Geschäftsführer / Vorstand werden.
Die hiermit verbundenen Unannehmlichkeiten und Risiken muss die betroffene Firma selbst tragen. Die durch den Geschäftsführerwechsel entstehenden Kosten können nicht als Schaden gegen den (verlierenden) Gegner geltend gemacht werden.
Die Massnahme dürfte sich daher in Anbetracht der harten und weichen Kosten eines Geschäftsführerwechsels nur für höhere Streitwerte lohnen. Dieses Prinzip gilt für alle Personen, die aufgrund ihrer gesetzlichen Vertretungsbefugnis nicht als Zeugen in Frage kommen.
Insgesamt ist zu empfehlen, relevante Geschäfte durch einen (zeichnungsberechtigten) Mitarbeiter der Firma tätigen zu lassen, der nicht Geschäftsführer/Vorstand ist, oder einen solchen als Zeugen zu entscheidenden Gesprächen hinzuzuziehen.
Ebenso bieten sich Bestätigungsschreiben über mündlich getroffene Vereinbarungen an, die, sofern - eine entsprechende Vereinbarung vorausging, - der Zugang bewiesen werden kann - und ihnen nicht widersprochen wird, als so genanntes "kaufmännisches Bestätigungsschreiben" einen wirksamen Vertrag generieren und als Beweismittel dienen.
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Harald Brennecke
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Stand: April 2003
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