Angemessenheit der Frist zur Bestellung einer Bauhandwerkersicherung nach § 648 a
Nach § 648 a BGB kann der Unternehmer vom Besteller einer Bauleistung Sicherheiten für die von ihm zu erbringenden Vorleistungen verlangen. Meist wird diese Sicherheit durch eine Bürgschaft beizubringen vom Besteller geleistet. Der Unternehmer kann den Besteller zur Erbringung dieser Sicherheit eine Frist setzen und die Leistung bei Nichterbringung nach Ablauf der Frist verweigern.Der BGH musste sich nun im Urteil vom 31.03.2005 (VII ZR 346/03) damit auseinandersetzen, ob eine Frist von 2 Tagen angemessen zur Leistung einer solchen Sicherheit ist.
Dies hat der BGH verneint. Welche Frist angemessen ist, bestimmt sich danach nach den Umständen des Einzelfalles. Im Falle einer „angemessenen“ Frist ist davon auszugehen, dass dem Besteller ermöglicht wird die Sicherheit ohne schuldhaftes Verzögern zu beschaffen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass in der Regel Verhandlungen mit einem oder mehreren baufinanzierenden Kreditinstituten geführt werden müssen. Danach wird in der Regel eine Frist von sieben bis zehn Tagen erforderlich sein.
Kein Anspruch des Unternehmers auf eine Bauhandwerkersicherung nach § 648 a BGB
Ein Unternehmer hat gegen den Besteller keinen einklagbaren Anspruch auf die Stellung einer Sicherheit nach § 648 a I BGB.
Verweigert der Besteller die verlangte Sicherheit, so stehen dem Unternehmer nur bestimmte Befugnisse zu. Dies sind vor allem ein Leistungsverweigerungsrecht hinsichtlich der vom Unternehmer zu erbringenden Vorleistungen und ein Kündigungsrecht des Unternehmers. Eine Kündigung tritt sogar dann ein, wenn der Besteller eine vom Unternehmer gesetzte Nachfrist zur Beibringung einer Sicherheit ohne Reaktion verstreichen lässt.
Im Falle einer Kündigung stehen dem Unternehmer eine anteilige Vergütung der bis zur Vertragsaufhebung erbrachten Leistungen zu, eine Ersatz aller Auslagen des Unternehmers, soweit sie nicht in der Teilvergütung enthalten sind, sowie der Ersatz des Vertrauensschadens.
Der Vertrauensschaden umfasst den Gewinn, der dem Unternehmer entgeht, weil er einen anderen Bauauftrag abgelehnt hat. Dabei gilt ein vermuteter Schaden von 5 % der Auftragssumme, sollte der schaden höher sein, so wäre dies vom Unternehmer zu beweisen.
Kein vertraglicher Ausschluß einer Bauhandwerkersicherung nach § 648 a BGB möglich
Eine vertragliche Klausel des Bestellers, wonach die Stellung einer Bauhandwerkersicherung nach § 648 a BGB zugunsten des Unternehmers von vornherein ausgeschlossen ist, ist unwirksam. Eine solche Unwirksamkeitsregelung ist ausdrücklich in § 648 a VII BGB geregelt.
Dies bedeutet, dass selbst wenn eine Unternehmer einen Vertrag mit einem solchen Ausschluß unterschreiben würde, sich der Besteller nicht darauf berufen könnte, da der Ausschluß unwirksam ist.
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Stand: September 2007
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