Ansprüche Dritter bei Tötung eines Verkehrsteilnehmers, Teil 1
Verkehrsrecht – Personenschaden
Ansprüche bei Tötung eines Verkehrsteilnehmers
Stirbt ein Verkehrsteilnehmer infolge eines Verkehrsunfalls, stehen nur den Hinterbliebenen verschieden Schadensersatzansprüche zu. Hinterbliebene sind die nahen Angehörige des Unfallopfers. Dies sind neben den Eltern die Ehegatten, Kinder und auch die nichtehelichen Lebensgefährten. Mittelbar Geschädigte stehen dagegen keine Ansprüche zu. So kann etwa der Arbeitgeber keine Ansprüche gegen den Schädiger geltend machen, weil sein erfolgreichster Mitarbeiter durch den Unfall getötet wurde.
Stirbt der getötete Verkehrsteilnehmer nicht unmittelbar an den Unfallfolgen, stehen ihm, bzw. seinem Erben für die Leidenszeit ein Schmerzensgeld zu. Entscheidend für die Höhe des Schmerzensgeldes ist dabei die Dauer der Überlebenszeit sowie der Umstand, ob der Verletzte noch bei Bewusstsein war und seinen Zustand mitbekommen hat. Der Bundesgerichtshof nimmt in diesen Fällen eine Gesamtbetrachtung vor unter Berücksichtigung
- der Art und Schwere der Verletzungen
- des dadurch bewirkten Leidens und
- die Wahrnehmung des Verletzten
Zusammenfassend kann gesagt werden, dass je schneller der Tod durch den Unfall eintritt, desto geringer das Schmerzensgeld. So hat beispielsweise das Oberlandesgericht Saarbrücken noch in dem Fall ein Schmerzensgeldanspruch bejaht, in dem der Getötete den Unfall noch 9 Minuten überlebte. Für die gesamten Voraussetzungen trägt der Hinterbliebene die Beweislast.
Den Hinterbliebenen steht dagegen kein direkter Anspruch auf Schmerzensgeld zu. Ein Schmerzensgeldanspruch kommt allenfalls wegen eines erlittenen Schockschadens in Betracht, wenn der Hinterbliebene den Unfall miterlebt hat. Die von der Rechtsprechung zugesprochenen Schmerzensgelder fallen regelmäßig gering aus. So hat das Oberlandesgericht Nürnberg den Kindern, die den Tod ihrer Mutter miterleben mussten, lediglich 5.000 € je Kind zugesprochen.
Der Schädiger hat auch die Beerdigungskosten zu tragen. Inhaber des Erstattungsanspruches ist dabei derjenige, der die Verpflichtung hat, diese Kosten zu tragen. Dies werden in erster Linie die Erben des Verstorbenen sein.
Ein Anspruch auf die gesamten Beerdigungskosten besteht auch dann, wenn der Verstorbene aufgrund seines schlechten Gesundheitszustandes ohnehin bald gestorben wäre. Dagegen hat der Schädiger die Kosten nur anteilig zu tragen, wenn der Verstorbenen eine Mithaftung an dem Unfall trägt.
Vom Umfang her sind die Kosten einer standesgemäßen Beerdigung zu erstatten, die sich nach der Lebensstellung des Verstorbenen richtet. Hierzu zählen die Kosten des Sarges, die Kosten des Beerdigungsaktes, Todesanzeigen in der Zeitung, Kosten der Grabstelle einschließlich des Grabsteines, der Bepflanzung und der Erwerbskosten sowie die Kosten für die Trauerkleidung der nächsten Angehörigen.
Nicht erstattungsfähig sind dagegen die Kosten eines Doppelgrabes, die Pflege und Instandhaltung des Grabes sowie die Kosten der Testamentseröffnung.
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Stand: Oktober 2006
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