Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes für Geschäftsführer mit Arbeitsvertrag
Die Bestellung eines Arbeitsnehmers zum Geschäftsführer (Fußnote), kann weitreichende Folgen für den Beförderten haben, insbesonders im Hinblick auf den bestehenden Arbeitsvertrag und seinen Kündigungsschutz. Ein Geschäftsführervertrag unterliegt als Dienstvertrag nicht den umfassenden Kündigungsschutzregelungen des Kündigungsschutzgesetzes, weil der Geschäftsführer aufgrund seiner umfassenden Rechte nicht als Arbeitnehmer eingeordnet wird.
Ruhen des ursprünglichen Arbeitsverhältnisses
Die ursprüngliche Rechtsprechung des BAG kam zu dem Ergebnis, dass das „normale“ Anstellungsverhältnis zwischen dem Arbeitnehmer und der GmbH unverändert bestehen blieb, jedoch ruhe. Dies ergab sich aus der Überlegung, dass der Arbeitnehmer den Bestandsschutz, der ihm durch seine Anstellung garantiert wurde, nicht durch die Bestellung als Vertretungsorgan der GmbH verlieren sollte. Hier spielten auch die Vorschriften zum Kündigungsschutz eine nicht unerhebliche Rolle.
Im Jahr 1993 entschied das BAG richtungsweisend, dass im Zweifel bei der Bestellung eines Arbeitsnehmers zum GF das bisherige Arbeitsverhältnis ende. Der Abschluss des sogenannten Geschäftsführer-dienstvertrages stelle damit eine gleichzeitige Aufhebung des bisherigen Arbeitsvertrages dar. Eine Ausnahme hiervon sei nur bei eindeutigen entgegenstehenden Anhaltspunkten – so etwa spezielle Vereinbarungen zwischen der GmbH und dem zum GF bestellten Arbeitnehmer – denkbar.
Vereinbarkeit der Rechtssprechung mit dem Schriftformerfordernis des § 623 BGB
Nach § 623 BGB bedürfen Änderungen eines Arbeitsvertrages bzw. dessen Kündigung der Schriftform. Dieser Paragraph wurde im Jahr 2000 neu eingeführt. In der Folge gab es Diskussionen darüber, wie diese Neuregelung in die bisherige Vorgehensweise einbezogen werden konnte. Teilweise wurde gefordert, dass der Geschäftsführerdienstvertrag eine Regelung enthalten müsse, die den bisherigen Arbeitsvertrag aufhebe. Dieser Auffassung folgte das BAG jedoch nicht. Die Richter hielten es für nicht für erforderlich, die Aufhebung des Arbeitsvertrages ausdrücklich im Geschäftsführervertrag festzuhalten. Diese Auffassung wurde im Jahr 2007 abermals bestätigt.
Zuständigkeit innerhalb der GmbH
Die Einzelzuständigkeiten sind eindeutig: § 46 Nr. 5 GmbHG regelt, dass für den Abschluss eines Dienstvertrages die Gesellschafter zuständig sind. Die Gesellschaft selbst ist für den Abschluss von Arbeitsverträgen zuständig, wobei die Gesellschaft durch ihren GF vertreten wird. Fallen nun der Abschluss des Dienstvertrages und die Aufhebung des Arbeitsvertrages zusammen, wird es schwierig. Das BAG hat hierüber bislang nicht entschieden. Sinnvoll erscheint es aber, dass beide Verträge sowohl durch die Gesellschafter, als auch durch den GF unterzeichnet werden.
Grundsätzlich gilt danach, daß der GF keinen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz genießt, weil sein Arbeitsverhältnis mit der Bestellung endet und er danach aufgrund eines Dienstvertrags beschäftigt ist.
Stand: August 2008
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