Arbeitnehmerüberlassung
Arbeitnehmerüberlassung
Allgemeines
Die Arbeitnehmerüberlassung ist die Konstellation eines Dreipersonenverhältnisses, nämlich das Verhältnis zwischen einem Arbeitnehmer und seinem Arbeitgeber und einem Dritten, der sich der Arbeitskraft des Arbeitnehmers bedient. Zu diesem Zusammenspiel gehört auch das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, das AÜG. In diesem Gesetz, dem AÜG findet man als Synonym für Arbeitnehmerüberlassung auch die Bezeichnung „Leiharbeit“. Das Verhältnis der Personen zueinander ist jedoch genau zu betrachten. Anzuwenden ist dieses Gesetz nämlich nur auf die gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung.
Das Prinzip der Arbeitnehmerüberlassung ist die Verleihung von Arbeitskraft. Der Dritte, der weitere Arbeitgeber, nutzt dann die Arbeitskraft des Arbeitnehmers und verteilt sie in seinem Unternehmen entsprechend seiner Pläne und Ziele. Dem Arbeitnehmer stehen somit zwei verschiedene Arbeitgeber gegenüber. Ferner ist auch der Dritte, der neue Arbeitgeber, berechtigt Anweisungen zu erteilen und Aufgaben zu bestimmen.
Unechte und echte Arbeitnehmerüberlassung
Zu unterscheiden sind die echte und die unechte Arbeitnehmerüberlassung. Entscheidendes Merkmal, um eine Differenzierung treffen zu können, ist hier die Gewerbsmäßigkeit. Um eine Abgrenzung zu erreichen, ist also stets zu prüfen, ob eine gewerbsmäßige Überlassung von Arbeitskraft vorliegt oder nicht, d.h. inwieweit dadurch finanzielle Ziele erreicht werden sollen.
Die echte Arbeitnehmerüberlassung ist immer dann gegeben, wenn es gerade nicht für einen Arbeitgeber im Mittelpunkt steht, seine Arbeitnehmer an andere abzugeben, sondern er deren Arbeitskraft vielmehr selbst nutzen möchte und nur gelegentlich eigene Arbeitnehmer entbehrt. Im Vordergrund steht somit nicht die Arbeitnehmerüberlassung.
Hinter der unechten Arbeitnehmerüberlassung steht gerade die Absicht des Arbeitgebers, eigene Arbeitskräfte an Dritte zu verteilen. Bei dieser Form der Arbeitnehmerüberlassung treten nun auch die Bestimmungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in das Blickfeld und sind stets zu beachten.
Ausnahmen
Die gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung ist nicht in allen Fällen erlaubt, sondern es ergeben sich Ausnahmen, die das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz näher konkretisiert. So bestehen z. B. im Baugewerbe gesonderte Vorschriften. Des Weiteren ist für eine derartige Überlassung von Arbeitnehmern auch eine Erlaubnis erforderlich.
Stand: März 2008
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Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht Guido-Friedrich Weiler
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