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Arbeitnehmerüberlassung


In der betrieblichen Praxis ist es oftmals zweckmäßig, fremdes Personal in Anspruch zu nehmen oder eigenes Personal an Dritte zu überlassen. Die Gründe dafür können vielfältig sein. Meist geht es darum, einen kurzfristig auftretenden und zeitlich begrenzten Personalbedarf zu decken.

Ein Leiharbeitsverhältnis liegt vor, wenn ein selbständiger Unternehmer (Fußnote) einen Arbeitnehmer einstellt und zur vorübergehenden oder dauernden Arbeitsleistung an einen Dritten (Fußnote) abgibt.

Das Leiharbeitsverhältnis setzt immer voraus:

- Es gibt drei Beteiligte.
- Ein Arbeitsvertrag wurde zwischen den Beteiligten geschlossen.
- Die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers erfolgt bei einem Dritten, nicht beim Arbeitgeber.

Man unterscheidet zwischen einem echten und unechten Leiharbeitsverhältnissen.

I. Echtes Leiharbeitsverhältnis

Bei einem echten Leiharbeitsverhältnis leiht ein Arbeitgeber einem anderen Arbeitgeber vorübergehend und nicht gewerbsmäßig einen seiner Arbeitnehmer aus.
Beispiel:
Die befreundete Arbeitgeber A und B betreiben jeweils ein Speditionsunternehmen. Als bei A plötzlich ein Kraftfahrer erkrankt und infolgedessen zwei Wochen ausfällt, erklärt sich der Kraftfahrer K, der bei B angestellt ist, bereit für diese Zeit für A zu fahren.

II. Unechtes Leiharbeitsverhältnis

Das unechte Leiharbeitsverhältnis bezeichnet man auch als Arbeitnehmerüberlassung. Es unterscheidet sich von dem echten Leiharbeitsverhältnis durch die Gewerbsmäßigkeit.

Eine Arbeitnehmerüberlassung liegt vor, wenn ein Arbeitgeber (Fußnote) einem Dritten (Fußnote) Arbeitnehmer (Fußnote) zur Arbeitsleistung überlässt (Fußnote).

Dies ist der Fall, wenn der Verleiher dem Entleiher geeignete Leiharbeitnehmer zur Verfügung stellt, die der Entleiher nach eigenen betrieblichen Erfordernissen in seinen Betreib nach seinen Weisungen einsetzt. Kennzeichnend für das Vorliegen einer Arbeitnehmerüberlassung ist es, dass vertragliche Beziehungen zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer nicht bestehen.

Verleiher im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes ist derjenige Arbeitgeber, der die üblichen Arbeitgeberpflichten und das Arbeitgeberrisiko übernimmt und Arbeitnehmer einem Dritten gewerbsmäßig zur Arbeitsleistung überlässt.

Der zwischen dem Verleiher und dem Leiharbeitnehmer bestehende Arbeitsvertrag hat von vornherein nur die Erbringung von Arbeitsleistungen gegenüber Entleihern zum Ziel.

Nur diese Form ist im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (Fußnote) geregelt und von dieser wird im Folgenden gesprochen.

Das Gesetz bezeichnet die Beteiligten Verleiher, Entleiher und Leiharbeitnehmer.

In der Personalpraxis werden oft andere Bezeichnungen für die Beteiligten verwendet:

Zeitarbeitsunternehmen für den Verleiher
Besteller oder Zeitarbeitskunde für den Entleiher
Zeitarbeitnehmer für den Leiharbeitnehmer.

III. Keine Arbeitnehmerüberlassung

Um keine Form der Arbeitnehmerüberlassung handelt es sich beim Einsatz von Arbeitnehmern im Rahmen von Werk- oder Dienstverträgen, der Abordnung von Arbeitnehmern an Arbeitsgemeinschaften und die Überlassung von Maschinen mit Bedienungspersonal.



Kontakt: info@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: 09.06.2008


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