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Arbeitsbefreiung des Betriebrates


Zur Ausübung der ordnungsgemäßen Durchführung von Betriebsratsaufgaben benötigt das Betriebsratsmitglied der Arbeitsbefreiung (Fußnote).

Beispiel 1:
Das Betriebsratsmitglied nimmt an Betriebsratssitzungen teil (Fußnote).

Beispiel 2:
Das Betriebsratsmitglied betreut denr Arbeitnehmer bei der Verwirklichung von Individualrechten gemäß § 82 II (2) BetrVG.

Beachten Sie: Die Teilnahme an Arbeitsgerichtsverfahren ist nur dann Aufgabe des Betriebsrates, wenn der Betriebsrat selber Beteiligter am Verfahren ist (Fußnote).

Erforderlich ist die Betriebsratstätigkeit, wenn ein vernünftiger Dritter die Arbeitsbefreiung bei Abwägung der Interessen des Betriebes einerseits, des Betriebsrates und der Belegschaft andererseits erforderlich macht.

Eine Zustimmung des Arbeitgebers zur Arbeitsbefreiung ist nicht erforderlich. Das Betriebsratmitglied hat sich aber beim Arbeitgeber bzw. Vorgesetzten ab- und zurückzumelden (Fußnote). Beides kann formlos und nicht zwingend persönlich erfolgen.

TIPP: Um Schwierigkeiten zu vermeiden, ist es sinnvoll, ein Ab- und Rückmeldeverfahren mit dem Betriebsrat zu vereinbaren. Der Arbeitgeber ist berechtigt, ein formalisiertes Verfahren vorzugeben.

Wird gegen die Verpflichtung zur Ab- oder Anmeldung verstoßen, kann eine Abmahnung ausgesprochen werden.

Sofern der Arbeitgeber einwendet, dass das Betriebsratmitglied unabkömmlich ist, muss der Betriebsrat eine zeitliche Verschiebung prüfen.

Der Betriebsrat hat einen Anspruch auf Freistellung zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen. Dies setzt voraus, dass die Schulung für die Betriebsratsarbeit erforderliche Kenntnisse vermittelt (Fußnote).

Jedes einzelne Betriebsratsmitglied kann während seiner regelmäßig vierjährigen Amtszeit die Gewährung eines bezahlten Bildungsurlaubes von insgesamt drei Wochen zur Teilnahme an einer als geeignet anerkannten Veranstaltung verlangen (Fußnote).

Die Betriebsratstätigkeit wird nach dem Lohnausfallprinzip vergütet. Das Betriebsratsmitglied – auch das vollständig freigestellte – erhält das, was er während der Zeit der erforderlichen Betriebsratstätigkeit normalerweise verdient hätte (Fußnote). Das beinhaltet auch Zuwendungen (Fußnote).

In Betrieben mit einer Größe ab 200 Arbeitnehmer müssen Betriebsratsmitglieder freigestellt werden (Fußnote). Mit dem neuen Gesetz besteht die Möglichkeit von Teilfreistellungen (Fußnote). Damit soll die immer häufiger vorkommende Arbeitsform der Teilzeit berücksichtigt werden. Das Gesamtvolumen der Teilfreistellung darf verständlicherweise die gesetzlich vorgeschriebene Vollzeitfreistellung nicht überschreiten (Fußnote).
Eine Freistellungsregelung kann auch im Tarifvertrag ausgeführt sein (Fußnote).



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Stand: 11.06.2008


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Normen: BetrVG

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