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Auskunftsanspruch gegen Provider bei Urheberrechtsverletzung

Auskunftsanspruch gegen Provider bei Urheberrechtsverletzung

(LG Hamburg, Urteil vom 07.07.2004, 308 O 264/04) In seinem Urteil vom 07.07.2004 entschied das LG Hamburg, dass dem in seinen Urheberrechten Verletzten ein Auskunftsanspruch gemäß § 101a UrhG analog gegen den Provider des Störers aus dem Gesichtspunkt der Störerhaftung zusteht. Der Verletzte verlangte in vorliegenden Fall Auskunft über die personenbezogenen Daten des Störers, der über den Provider im Internet Downloads anbot, die jedoch Urheberrechte des Berechtigten verletzten. Mit seinen Einwänden, er könne die personenbezogenen Daten aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht preisgeben, konnte sich der Provider nicht erfolgreich gegen den Auskunftsanspruch des Verletzten wenden. Auch Vorschriften aus dem Teledienstgesetz stehen dem Auskunftsanspruch nicht entgegen.


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Stand: Oktober 2005


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Gericht / Az.: LG Hamburg, Urteil vom 07.07.2004, 308 O 264/04

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