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Ausschluss der Straffreiheit durch Selbstanzeige durch den Ausschlussgrund des § 371 Abs. 2 Nr. 1 a AO

Straffreiheit durch eine Selbstanzeige tritt nicht ein, wenn vor der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung der steuerlich erheblichen Tatsachen ein Amtsträger der Finanzbehörde zur steuerlichen Prüfung oder zur Ermittlung einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit erschienen ist, § 371 Abs. 2 Nr. 1a) AO.

Als Amtsträger ist dabei jeder zu betrachten, der Aufgaben der öffentlichen Verwaltung für eine Finanzbehörde wahrnimmt, wie z.B. Veranlagungssachbearbeiter, Lohnsteuerprüfer, Steuer- und Zollfahndungsbeamte. Von einem ,,Erscheinen`` des Amtsträgers ist auszugehen, wenn er am Ort der geplanten Prüfung tatsächlich eingetroffen ist, das Grundstück mit den Betriebs- und/oder Wohnräumen des Steuerpflichtigen betritt, um dessen steuerliche Verhältnisse zu prüfen oder wenigstens in das Blickfeld des Steuerpflichtigen tritt. In diesem Zusammenhang spricht man auch von der ,,Mattentheorie``, der Amtsträger muss im übertragenen Sinn zur Prüfung auf der Matte stehen.

Die Außenprüfung muss dem Steuerpflichtigen mit einer schriftlichen Prüfungsanordnung bekannt gegeben werden. In der Prüfungsanordnung werden der Umfang der Prüfung, die zu prüfenden Steuerarten und die zu prüfenden Besteuerungszeiträume bestimmt. Die Außenprüfung ist nur in dem in der Prüfungsanordnung festgelegten Rahmen zulässig. Auch nur in diesem Umfang ,,erscheint`` der Amtsträger beim Steuerpflichtigen im Rahmen der Prüfung.

Hinsichtlich der nicht von der Prüfungsanordnung erfassten Steuerarten und Besteuerungszeiträume ist nach wie vor eine strafbefreiende Selbstanzeige möglich. Auch nach Beendigung der Prüfung ist eine Selbstanzeige wieder möglich. Eine rechtswidrige oder nichtige Prüfungsanordnung löst keine Sperrwirkung hinsichtlich der Straffreiheit einer Selbstanzeige aus.


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Stand: März 2006


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Normen: § 371 Abs. 2 Nr. 1a) AO

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