BDSG - EINFÜHRUNG - TEIL 3-3: Das BDSG - Anwendungsbereich des BDSG
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
3. Anwendungsbereich des BDSG
Im Anwendungsbereich unterscheidet das BDSG zwischen dem öffentlichen und dem nicht-öffentlichen Bereich. Erfasst ist auf beiden Sektoren gleichermaßen der Umgang mit personenbezogenen Daten. „Umgang“ ist als Oberbegriff der 7 Phasen des
- Erhebens
- Speicherns
- Veränderns
- Übermittelns
- Sperrens
- Löschens
- Nutzens
zu verstehen.
Allein im nicht-öffentlichen Bereich macht § 1 Abs. 2 Nr. 3 BDSG eine Ausnahme von der sachlichen Anwendung des Bundesdatenschutzgesetzes. Ausgenommen sind hiernach solche Datenverarbeitungen, die eine natürliche Person aus nicht automatisierter Verarbeitung personenbezogener Daten ausschließlich zur Ausübung persönlicher oder familiärer Tätigkeiten vornimmt. Alle übrigen Datenverarbeitungen durch nicht-öffentliche Stellen werden daher in Abweichung zur alten Fassung des BDSG vom Anwendungsbereich des BDSG erfasst.
Im Hinblick auf den grenzüberschreitenden Datenverkehr kommt das BDSG und damit deutsches Recht im Grundsatz zur Anwendung, wenn die verarbeitenden Stelle in Deutschland ihren Sitz hat (also eine deutsche Stelle ist), oder aber die Stelle eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, die im Inland eine Niederlassung unterhält, von der aus der Umgang mit den personenbezogenen Daten erfolgt (§ 1 Abs. 5 Sätze 1 u. 2 BDSG). Im Umkehrschluss kommt das Gesetz nicht zu Anwendung, soweit die Verarbeitung personenbezogener Daten durch eine verantwortliche Stelle eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union im Inland ausgeführt wird. Mit dieser Vorschrift soll verhindert werden, dass ein möglicherweise geringerer Datenschutzstandart als der in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union vorhandene in den Fällen zu Geltung kommt, in denen Datenerhebungen, -verarbeitungen oder -nutzungen innerhalb der Europäischen Union durch außerhalb der Europäische Union belegene speichernde Stellen vorgenommen werden. Ist dies der Fall kommt nämlich gem. § 1 Abs. 5 Satz 2 BDSG das deutsche Datenschutzrecht zu Anwendung.
Übermittlung unterbleibt, soweit der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung hat, insbesondere wenn bei den in Satz 1 genannten Stellen ein angemessenes Datenschutzniveau nicht gewährleistet ist. Satz 2 gilt nicht, wenn die Übermittlung zur Erfüllung eigener Aufgaben einer öffentlichen Stelle des Bundes aus zwingenden Gründen der Verteidigung oder der Erfüllung über- oder zwischenstaatlicher Verpflichtungen auf dem Gebiet der Krisenbewältigung oder Konfliktverhinderung oder für humanitäre Maßnahmen erforderlich ist.
Für die Übermittlung personenbezogener Daten in Drittstaaten enthält das BDSG in den §§ 4b und 4c weitere Sonderregelungen. Diese Vorschriften sollen zum einen ein koordiniertes Verhalten der Mitgliedstaaten beim Transfer in Drittstaaten sicherstellen und zum anderen – durch einen breiten Katalog von Ausnahmebestimmungen in § 4c BDSG – dafür Sorge tragen, dass der Wirtschaftsverkehr mit Drittstaaten nicht unangemessen beeinträchtigt wird.
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Stand: Juli 2001
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Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Rechtsanwalt Harald Brennecke ist im Datenschutzstrafrecht als Strafverteidiger tätig.
Rechtsanwalt Brennecke hat zum Datenschutzrecht veröffentlicht:
- „17 UWG – Betriebsgeheimnisse und Verrat durch (ehemalige) Mitarbeiter“, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-38-0
- "Einführung in das Datenschutzrecht", Kapitel im E-Business Handbuch für Entscheider, 2. Aufl., ISBN 3.540-43263-9, 2002, Springer-Verlag
Folgende Veröffentlichung von Rechtsanwalt Brennecke ist in Vorbereitung:
- Einführung in das Datenschutzstrafrecht
Rechtsanwalt Brennecke war an der IHK Karlsruhe als Dozent für Datenschutzrecht tätig. Er ist Dozent für Datenschutzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:
- Schutz von Kundenadressen und Geschäftsgeheimnissen – 17 UWG in Theorie und Praxis
- Datenschutzstrafrecht
- Datenschutz in Franchisesystemen – Die unterschätzte Gefahr für Franchisesysteme
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