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BDSG - EINFÜHRUNG - TEIL 3-3: Das BDSG - Anwendungsbereich des BDSG

3. Anwendungsbereich des BDSG

Im Anwendungsbereich unterscheidet das BDSG zwischen dem öffentlichen und dem nicht-öffentlichen Bereich. Erfasst ist auf beiden Sektoren gleichermaßen der Umgang mit personenbezogenen Daten. „Umgang“ ist als Oberbegriff der 7 Phasen des

  • Erhebens
  • Speicherns
  • Veränderns
  • Übermittelns
  • Sperrens
  • Löschens
  • Nutzens

zu verstehen.

Allein im nicht-öffentlichen Bereich macht § 1 Abs. 2 Nr. 3 BDSG eine Ausnahme von der sachlichen Anwendung des Bundesdatenschutz­gesetzes. Ausgenommen sind hiernach solche Datenverarbeitungen, die eine natürliche Person aus nicht automatisierter Verarbeitung personenbezogener Daten ausschließlich zur Ausübung persönlicher oder familiärer Tätigkeiten vornimmt. Alle übrigen Datenverarbeitungen durch nicht-öffentliche Stellen werden daher in Abweichung zur alten Fassung des BDSG vom Anwendungsbereich des BDSG erfasst.

Im Hinblick auf den grenzüberschreitenden Datenverkehr kommt das BDSG und damit deutsches Recht im Grundsatz zur Anwendung, wenn die verarbeitenden Stelle in Deutschland ihren Sitz hat (also eine deutsche Stelle ist), oder aber die Stelle eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, die im Inland eine Niederlassung unterhält, von der aus der Umgang mit den personenbezogenen Daten erfolgt (§ 1 Abs. 5 Sätze 1 u. 2 BDSG). Im Umkehrschluss kommt das Gesetz nicht zu Anwendung, soweit die Verarbeitung personenbezogener Daten durch eine verantwortliche Stelle eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union im Inland ausgeführt wird. Mit dieser Vorschrift soll verhindert werden, dass ein möglicherweise geringerer Datenschutzstandart als der in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union vorhandene in den Fällen zu Geltung kommt, in denen Datenerhebungen, -verarbeitungen oder -nutzungen innerhalb der Europäischen Union durch außerhalb der Europäische Union belegene speichernde Stellen vorgenommen werden. Ist dies der Fall kommt nämlich gem. § 1 Abs. 5 Satz 2 BDSG das deutsche Datenschutzrecht zu Anwendung.

§ 4 b BDSG. Übermittlung personenbezogener Daten ins Ausland sowie an über- oder zwischenstaatliche Stellen
(1) Für die Übermittlung personenbezogener Daten an Stellen
1. in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union,
2. in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
3. der Organe und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaften
gelten § 15 Abs. 1, § 16 Abs. 1 und §§ 28 bis 30 nach Maßgabe der für diese Übermittlung geltenden Gesetze und Vereinbarungen, soweit die Übermittlung im Rahmen von Tätigkeiten erfolgt, die ganz oder teilweise in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Gemeinschaften fallen.
(2) Für die Übermittlung personenbezogener Daten an Stellen nach Absatz 1, die nicht im Rahmen von Tätigkeiten erfolgt, die ganz oder teilweise in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Gemeinschaften fallen, sowie an sonstige ausländische oder über- oder zwischenstaatliche Stellen gilt Absatz 1 entsprechend. Die
Übermittlung unterbleibt, soweit der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung hat, insbesondere wenn bei den in Satz 1 genannten Stellen ein angemessenes Datenschutzniveau nicht gewährleistet ist. Satz 2 gilt nicht, wenn die Übermittlung zur Erfüllung eigener Aufgaben einer öffentlichen Stelle des Bundes aus zwingenden Gründen der Verteidigung oder der Erfüllung über- oder zwischenstaatlicher Verpflichtungen auf dem Gebiet der Krisenbewältigung oder Konfliktverhinderung oder für humanitäre Maßnahmen erforderlich ist.
(3) Die Angemessenheit des Schutzniveaus wird unter Berücksichtigung aller Umstände beurteilt, die bei einer Datenübermittlung oder einer Kategorie von Datenübermittlungen von Bedeutung sind; insbesondere können die Art der Daten, die Zweckbestimmung, die Dauer der geplanten Verarbeitung, das Herkunfts- und das Endbestimmungsland, die für den betreffenden Empfänger geltenden Rechtsnormen sowie die für ihn geltenden Standesregeln und Sicherheitsmaßnahmen herangezogen werden.
(4) In den Fällen des § 16 Abs. 1 Nr. 2 unterrichtet die übermittelnde Stelle den Betroffenen von der Übermittlung seiner Daten. Dies gilt nicht, wenn damit zu rechnen ist, dass er davon auf andere Weise Kenntnis erlangt, oder wenn die Unterrichtung die öffentliche Sicherheit gefährden oder sonst dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde.
(5) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt die übermittelnde Stelle.
(6) Die Stelle, an die die Daten übermittelt werden, ist auf den Zweck hinzuweisen, zu dessen Erfüllung die Daten übermittelt werden.
§ 4 c BDSG. Ausnahmen
(1) Im Rahmen von Tätigkeiten, die ganz oder teilweise in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Gemeinschaften fallen, ist eine Übermittlung personenbezogener Daten an andere als die in § 4b Abs. 1 genannten Stellen, auch wenn bei ihnen ein angemessenes Datenschutzniveau nicht gewährleistet ist, zulässig, sofern
1. der Betroffene seine Einwilligung gegeben hat,
2. die Übermittlung für die Erfüllung eines Vertrags zwischen dem Betroffenen und der verantwortlichen Stelle oder zur Durchführung von vorvertraglichen Maßnahmen, die auf Veranlassung des Betroffenen getroffen worden sind, erforderlich ist,
3. die Übermittlung zum Abschluss oder zur Erfüllung eines Vertrags erforderlich ist, der im Interesse des Betroffenen von der verantwortlichen Stelle mit einem Dritten geschlossen wurde oder geschlossen werden soll,
4. die Übermittlung für die Wahrung eines wichtigen öffentlichen Interesses oder zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen vor Gericht erforderlich ist,
5. die Übermittlung für die Wahrung lebenswichtiger Interessen des Betroffenen erforderlich ist oder
6. die Übermittlung aus einem Register erfolgt, das zur Information der Öffentlichkeit bestimmt ist und entweder der gesamten Öffentlichkeit oder allen Personen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen können, zur Einsichtnahme offensteht, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen im Einzelfall gegeben sind.
Die Stelle, an die die Daten übermittelt werden, ist darauf hinzuweisen, dass die übermittelten Daten nur zu dem Zweck verarbeitet oder genutzt werden dürfen, zu dessen Erfüllung sie übermittelt werden.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1 kann die zuständige Aufsichtsbehörde einzelne Übermittlungen oder bestimmte Arten von Übermittlungen personenbezogener Daten an andere als die in § 4b Abs. 1 genannten Stellen genehmigen, wenn die verantwortliche Stelle ausreichende Garantien hinsichtlich des Schutzes des Persönlichkeitsrechts und der Ausübung der damit verbundenen Rechte vorweist; die Garantien können sich insbesondere aus Vertragsklauseln oder verbindlichen Unternehmensregelungen ergeben. Bei den Post- und Telekommunikationsunternehmen ist der Bundesbeauftragte für den Datenschutz zuständig. Sofern die Übermittlung durch öffentliche Stellen erfolgen soll, nehmen diese die Prüfung nach Satz 1 vor.
(3) Die Länder teilen dem Bund die nach Absatz 2 Satz 1 ergangenen Entscheidungen mit.

Für die Übermittlung personenbezogener Daten in Drittstaaten enthält das BDSG in den §§ 4b und 4c weitere Sonderregelungen. Diese Vorschriften sollen zum einen ein koordiniertes Verhalten der Mitgliedstaaten beim Transfer in Drittstaaten sicherstellen und zum anderen – durch einen breiten Katalog von Ausnahmebestimmungen in § 4c BDSG – dafür Sorge tragen, dass der Wirtschaftsverkehr mit Drittstaaten nicht unangemessen beeinträchtigt wird.


 

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Links zu allen Beiträgen der Serie Datenschutzrecht Einführung

Kontakt: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Juli 2001


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Herausgeber / Autor(-en):

Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist im Datenschutzstrafrecht als Strafverteidiger tätig.

Rechtsanwalt Brennecke hat zum Datenschutzrecht veröffentlicht:

  • „17 UWG – Betriebsgeheimnisse und Verrat durch (ehemalige) Mitarbeiter“, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-38-0
  • "Einführung in das Datenschutzrecht", Kapitel im E-Business Handbuch für Entscheider, 2. Aufl., ISBN 3.540-43263-9, 2002, Springer-Verlag

Folgende Veröffentlichung von Rechtsanwalt Brennecke ist in Vorbereitung:

  • Einführung in das Datenschutzstrafrecht

Rechtsanwalt Brennecke war an der IHK Karlsruhe als Dozent für Datenschutzrecht tätig. Er ist Dozent für Datenschutzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:

  • Schutz von Kundenadressen und Geschäftsgeheimnissen – 17 UWG in Theorie und Praxis
  • Datenschutzstrafrecht
  • Datenschutz in Franchisesystemen – Die unterschätzte Gefahr für Franchisesysteme

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 

Normen: § 4 b BDSG, § 4 c BDSG

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