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BGH Beschluss XII ZB 114/04 vom 8. September 2004

BUNDESGERICHTSHOF



BESCHLUSS XII ZB 114/04 vom 8. September 2004 in der Familiensache

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. September 2004 durch die Richter Sprick, Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs, die Richterin Dr. Vézina und den Richter Dose beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin werden der Beschluß des 17. Zivilsenats Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Celle vom 30. März 2004 aufgehoben und der Beschluß des Amtsgerichts Familiengericht Lüneburg vom 27. August 2003 abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Zu Lasten der Anwartschaften des Antragstellers nach soldatenversorgungsrechtlichen Grundsätzen bei der Wehrbereichsverwaltung West (Fußnote) werden auf dem Versicherungskonto Nr. 50 191152 K 552 der Antragsgegnerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Berlin Rentenanwartschaften von monatlich 288,66 , bezogen auf den 30. September 2001, begründet.

Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen. Die Kosten des Beschwerdeund des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Beschwerdewert: 662

Gründe:



I.


Die Parteien haben am 22. April 1977 geheiratet. Der Scheidungsantrag des Ehemannes (Fußnote) ist der Ehefrau (Fußnote) am 29. Oktober 2001 zugestellt worden. Das Amtsgericht Familiengericht hat die Ehe geschieden (Fußnote) und den abgetrennten Versorgungsausgleich nachfolgend dahin geregelt, daß es im Wege des Quasisplittings nach § 1587 b Abs. 2 BGB zu Lasten der Anwartschaften des Antragstellers nach soldatenversorgungsrechtlichen Grundsätzen bei der Wehrbereichsverwaltung West (Fußnote) auf dem Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (Fußnote) Rentenanwartschaften von monatlich 302,88 , bezogen auf den 30. September 2001, begründet hat. Auf die Beschwerde des Antragstellers hat das Oberlandesgericht die Entscheidung dahin abgeändert, daß Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 233,53 begründet werden. Dabei ist das Oberlandesgericht nach den Auskünften der weiteren Beteiligten zu 1 bis 3 von ehezeitlichen (Fußnote) Anwartschaften des Antragstellers bei der Wehrbereichsverwaltung in Höhe von monatlich 1.383,50 und der Antragsgegnerin in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der BfA, monatlich und bezogen auf das Ende der Ehezeit, in Höhe von 740,78 ausgegangen. Die für die Antragsgegnerin bei der VBL bestehenden Anwartschaften hat das Oberlandesgericht als volldynamisch bewertet und daher ohne Umrechnung für die Antragsgegnerin monatlich 175,67 dem Versorgungsausgleich zugrunde gelegt. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte die Antragsgegnerin die Entscheidung des Familiengerichts wiederhergestellt wissen. Der Antragsteller beantragt, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen. Die weiteren Beteiligten haben sich im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht geäußert.


II.


Die nach §§ 621 e Abs. 2 Satz 1

1.
Halbs. Nr. 1,

2.
Halbs. in Verbindung mit § 543 Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin ist begründet.

1.
Das Oberlandesgericht hat die für die Antragsgegnerin bei der VBL bestehenden Anwartschaften als volldynamisch beurteilt. Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Der Senat hat zwischenzeitlich entschieden, daß die Versorgungsanrechte aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes bei der VBL nach der Neufassung der Satzung zum 1. Januar 2002 als im Anwartschaftsstadium statisch und im Leistungsstadium dynamisch zu bewerten sind (Fußnote).

2.
Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts ist beim Antragsteller hinsichtlich der Sonderzuwendung nicht der Bemessungsfaktor für 2002 von 86,31 %, sondern der ab Januar 2004 gültige Bemessungsfaktor von 5 % jährlich anzuwenden (Fußnote). Danach errechnet sich für den Antragsteller ein ehezeitlicher Versorgungsanteil von 1.355,20 .

3.
Damit ergibt sich folgende Berechnung: Bei der Umwertung der VBLAnwartschaften in eine dynamische Versorgung kommt Tabelle 1 zu § 2 Abs. 2 BarwertVO zur Anwendung. Dies führt zur Erhöhung des sich daraus ergebenden Faktors 4,4 (Fußnote) um 65 % auf 7,26 (Fußnote). Aus der Jahresrente von 2.108,04 errechnet sich demnach ein Barwert von 2.108,04 x 7,26 = 15.304,37 . Nach Multiplikation mit dem Umrechnungsfaktor der Rechengrößenbekanntmachung für 2001 von 0,0000957429 ergeben sich 1,4653 Entgeltpunkte und nach weiterer Multiplikation mit dem allgemeinen Rentenwert zum Ehezeitende von 25,31 eine dynamische Rente von 37,09 . Der in der Ehezeit erworbenen Versorgung des Antragsstellers in Höhe von 1.355,20 stehen somit Anwartschaften der Antragsgegnerin in Höhe von insgesamt 740,78 + 37,09 = 777,87 gegenüber, so daß sich eine Ausgleichspflicht des Antragstellers in Höhe von 288,66 errechnet (Fußnote). Nach § 1587 b Abs. 2 BGB hat der Versorgungsausgleich durch Quasisplitting zu erfolgen. Die Anordnung der Umrechnung in Entgeltpunkte folgt aus § 1587 b Abs. 6 BGB. Sprick Wagenitz Fuchs Vézina Dose


Kontakt: info@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: 8. September 2004


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