BGH: Inverssuche muss widersprochen werden
Der unter anderem für das Telekommunikationsrecht zuständige III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Juli 2007 (Fußnote) entschieden, dass es keiner ausdrücklichen Einwilligung des Anschlussinhabers bedarf, damit dessen Name und Adresse im Rahmen der so genannten Inverssuche durch einen Netzbetreiber herausgegeben werden können, sondern vielmehr ein Widerspruch des Anschlussinhabers gegen die Inverssuche zu erfolgen hat. Der Netzbetrieber muss im Vorfeld lediglich einen entsprechenden Hinweis auf die Möglichkeit der Inverssuche erteilen.
Der Entscheidung lag ein Urteil des OLG München zugrunde, in dem dieses die Klage eines Auskunftdienstes gegen einen Netzbetreiber abwies, mit der der Auskunftdienst erreichen wollte, dass der Netzbetreiber in seinen Datensätzen den Vermerk (Fußnote) bereits dann anzubringen hat, wenn deren Anschlussnehmer dieser Suchfunktion nicht widersprochen haben. Bisher versieht der Netzbetreiber seine Teilnehmerdaten, die er für die Zwecke der Auskunftsdienste weitergibt, mit einem die Zulässigkeit der Inverssuche kennzeichnenden Vermerk nur dann, wenn der Kunde in diese ausdrücklich eingewilligt hat. In der Praxis willigt der größte Teil der Kunden weder in die Inverssuche ein noch widerspricht er ihr.
Der BGH hat jedoch dem Auskunftdienst im wesentlichen Recht gegeben. Nach § 47 Abs. 1 und 2 des Telekommunikationsgesetzes (Fußnote) kann ein Auskunftsdienstunternehmen von einem Teilnehmernetzbetreiber verlangen, dass dieser unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Regelungen die für die Erteilung der Auskünfte erforderlichen Daten zur Verfügung stellt. Der Datenschutz für die Inverssuche ist unter anderem in § 105 Abs. 3 TKG geregelt.
Danach ist diese Suchoption zulässig, wenn ihr der Kunde nach einem entsprechenden Hinweis nicht widersprochen hat. Entgegen der Ansicht des Land- und des Oberlandesgerichts gewährt diese Bestimmung nicht nur einen datenschutzrechtlichen Mindeststandard, über den der Teilnehmernetzbetreiber hinausgehen darf. Vielmehr kann er hierüber nicht disponieren, weil den Datenschutz bei der Auskunftserteilung nicht er, sondern der jeweilige Auskunftsdienstleister zu gewährleisten hat. Der Teilnehmernetzbetreiber hat lediglich seinen Kunden den nach § 105 Abs. 3 TKG erforderlichen Hinweis zu erteilen und einen etwaigen Widerspruch in seinen Kundendateien, welche er nach § 47 Abs. 1 und 2 TKG den Auskunftsdienstunternehmen zur Verfügung zu stellen hat, zu vermerken (Fußnote).
Stand: 11.07.2007
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