BGH: Käufer muss dem Verkäufer die Untersuchung der Sache ermöglichen
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 10.03.2010 entschieden, dass ein Käufer, der Ansprüche wegen Mängeln der gekauften Sache geltend macht, dem Verkäufer die Kaufsache zur Untersuchung zur Verfügung stellen muss. In dem Fall bestellte der Kläger bei der beklagten Autohändlerin eine Kaufsache ( Neuwagen). Kurz nach der Übergabe machte der Käufer Mängel an der Elektronik des Wagens geltend. Die Beklagte antwortete, dass ihr derartige Mängel nicht bekannt seien und bat um eine Übergabe des Fahrzeugs zur Überprüfung. Eine Untersuchung lehnte der Kläger jedoch ab, weil eine Nachbesserung an dem Fahrzeug nach seiner Auffassung unzumutbar war. Deshalb verlangte er unter Fristsetzung die Lieferung eines anderen Wagens, trat nach Ablauf der Frist von dem Kaufvertrag zurück und verlangte den Kaufpreis heraus. Dies zu unrecht - wie der BGH nunmehr feststellte. Im entschiedenen Fall hat der Käufer der Verkäuferin keine Gelegenheit zu einer Untersuchung des Fahrzeugs im Hinblick auf die erhobenen Mängelrügen gegeben. Er hat eine Untersuchung in unzulässiger Weise von der Bedingung abhängig gemacht, dass sich die Verkäuferin zuvor mit der von ihm gewählten Art der Nacherfüllung - der Lieferung eines neuen Fahrzeugs - einverstanden erklärt. Darauf brauchte sich die Verkäuferin nicht einzulassen. Denn zu dem Nacherfüllungsverlangen des Käufers gehört es auch, dem jeweiligen Verkäufer Gelegenheit zur Untersuchung der Kaufsache zu geben.
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Stand: 10.03.2010
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