Bankvertragsrecht – Teil 19 – Fehlerhafte Banküberweisungen: Ansprüche und Haftung
3.2.5.6. Auskunftsanspruch
Ferner steht dem Zahlungsdienstnutzer ein Auskunftsrecht gegen seinen Zahlungsdienstleister gem. § 675 y V BGB zu. Er kann verlangen, dass der Zahlungsvorgang nachvollzogen wird und er über das Ergebnis unterrichtet wird.
3.2.5.7. Verlust der Erstattungsansprüche gegen den Zahlungsdienstleister
Für die Inanspruchnahme des Zahlungsdienstleisters durch den Zahlungsdienstnutzer ist gem. § 676 b II S. 1 BGB wichtig, dass der Nutzer den Zahlungsdienstleister spätestens 13 Monate nach dem Tag der Belastung mit einem nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgang unterrichtet. Andernfalls sind jegliche Ersatzansprüche ausgeschlossen.
Beispiel
Herr Komer überprüft regelmäßig sein Konto. Am 01.02.2012 fällt ihm jedoch auf, dass eine „komische“ Abbuchung durch eine B-Trugs Firma GmbH in Höhe von 26,65 € für „Gehwegreinigung“ erfolgt ist. Herr Komer unternimmt jedoch nichts und die Abbuchung gerät in Vergessenheit. Als am 01.05.2013 erneut eine Abbuchung durch die B-Trugs Firma GmbH in Höhe von 1.500 € auf seinem Konto auftaucht, erinnert er sich wieder an die Abbuchung und möchte nun beide Beträge von seiner Bank erstattet bekommen, da er nie einen entsprechenden Auftrag erteilt hat. Die Bank kann wegen des Betrages vom 01.02.2012 wegen Ablaufs der 13 Monate die Gutschrift verweigern, weil Herr Komer sie nicht rechtzeitig über die nicht autorisierte Belastung informiert hat. Hinsichtlich des neuen Betrags ist die Bank verpflichtet, diesen zu erstatten.
3.2.5.8. Begrenzung der Haftung § 675 z BGB
Der Zahlungsdienstleister kann den Anspruch des Zahlungsdienstnutzers auf Ersatz des Zahlungsbetrages im Falle eines fehlerhaften Zahlungsvorgangs weder ausschließen noch auf einen bestimmten Betrag beschränken. Unterläuft also ein Fehler bei einem Zahlungsvorgang und wird infolgedessen ein Geldbetrag von einem Kundenkonto abgebucht, kann derjenige, bei dem das Geld abgebucht wurde, immer Ersatz des abgebuchten Betrages vom Zahlungsdienstleister verlangen. Anderweitige Vereinbarungen sind unwirksam.
Der Zahlungsdienstleister kann für darüber hinausgehende Schäden seine Haftung auf 12.500 € oder mehr beschränken. Diese Beschränkung kann in AGB erfolgen. Ausgeschlossen ist jedoch eine Beschränkung der Haftung für solche Schäden, die infolge grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz entstanden sind.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Bankvertragsrecht“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, spezialisiert auf Bank- und Kapitalmarktrecht, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-32-8.

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Kontakt: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.deStand: Dezember 2014
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