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Bankvertragsrecht – Teil 19 – Fehlerhafte Banküberweisungen: Ansprüche und Haftung

3.2.5.6. Auskunftsanspruch

Ferner steht dem Zahlungsdienstnutzer ein Auskunftsrecht gegen seinen Zahlungsdienstleister gem. § 675 y V BGB zu. Er kann verlangen, dass der Zahlungsvorgang nachvollzogen wird und er über das Ergebnis unterrichtet wird.

3.2.5.7. Verlust der Erstattungsansprüche gegen den Zahlungsdienstleister

Für die Inanspruchnahme des Zahlungsdienstleisters durch den Zahlungsdienstnutzer ist gem. § 676 b II S. 1 BGB wichtig, dass der Nutzer den Zahlungsdienstleister spätestens 13 Monate nach dem Tag der Belastung mit einem nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgang unterrichtet. Andernfalls sind jegliche Ersatzansprüche ausgeschlossen.

Beispiel

Herr Komer überprüft regelmäßig sein Konto. Am 01.02.2012 fällt ihm jedoch auf, dass eine „komische“ Abbuchung durch eine B-Trugs Firma GmbH in Höhe von 26,65 € für „Gehwegreinigung“ erfolgt ist. Herr Komer unternimmt jedoch nichts und die Abbuchung gerät in Vergessenheit. Als am 01.05.2013 erneut eine Abbuchung durch die B-Trugs Firma GmbH in Höhe von 1.500 € auf seinem Konto auftaucht, erinnert er sich wieder an die Abbuchung und möchte nun beide Beträge von seiner Bank erstattet bekommen, da er nie einen entsprechenden Auftrag erteilt hat. Die Bank kann wegen des Betrages vom 01.02.2012 wegen Ablaufs der 13 Monate die Gutschrift verweigern, weil Herr Komer sie nicht rechtzeitig über die nicht autorisierte Belastung informiert hat. Hinsichtlich des neuen Betrags ist die Bank verpflichtet, diesen zu erstatten.

3.2.5.8. Begrenzung der Haftung § 675 z BGB

Der Zahlungsdienstleister kann den Anspruch des Zahlungsdienstnutzers auf Ersatz des Zahlungsbetrages im Falle eines fehlerhaften Zahlungsvorgangs weder ausschließen noch auf einen bestimmten Betrag beschränken. Unterläuft also ein Fehler bei einem Zahlungsvorgang und wird infolgedessen ein Geldbetrag von einem Kundenkonto abgebucht, kann derjenige, bei dem das Geld abgebucht wurde, immer Ersatz des abgebuchten Betrages vom Zahlungsdienstleister verlangen. Anderweitige Vereinbarungen sind unwirksam.

Der Zahlungsdienstleister kann für darüber hinausgehende Schäden seine Haftung auf 12.500 € oder mehr beschränken. Diese Beschränkung kann in AGB erfolgen. Ausgeschlossen ist jedoch eine Beschränkung der Haftung für solche Schäden, die infolge grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz entstanden sind.

Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Bankvertragsrecht“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, spezialisiert auf Bank- und Kapitalmarktrecht, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-32-8.


 

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Kontakt: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Dezember 2014


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Herausgeber / Autor(-en):

Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht

Portrait Carola-Ritterbach

Rechtsanwältin Carola Ritterbach arbeitet seit vielen Jahren im Bereich des Bankrechts. Sie ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht. Sie unterstützt Verbraucher und Unternehmer in jeglichen Bereichen, in denen Schwierigkeiten mit ihren Banken aufgetreten sind oder drohen aufzutreten.

Beispiele aus dem Tätigkeitsbereich von Rechtsanwältin Carola Ritterbach:

  • Beratung und Vertretung von Bankkunden bei allen Fragen hinsichtlich Darlehensverträgen, Kreditsicherheiten, wie beispielsweise Bürgschaften oder Grundschulden und Kapitalanlagen wie z.B. Wertpapiere oder Fonds
  • Durchsetzung von Schadensersatz- und Rückabwicklungsansprüchen bei Bankberatungsfehlern, z.B. beim Abschluss von offenen oder geschlossenen Immobilienfonds, Schiffsfonds, Zinsdifferenzgeschäften, Swapverträgen etc.
  • Beratung bei Fragen zur Anlagevermittlung und Prospekthaftung
  • Rückabwicklung von Bankanlageprodukten, die sich im Nachhinein als Verlust erweisen
  • Abwehr von Ansprüchen aus sittenwidrigen Angehörigen-Bürgschaften oder Darlehensmitübernahmen
  • Abwehr von Forderungen aus unzulässigen Klauseln in Bankverträgen
  • Rückabwicklung unberechtigter Gebührenzahlungen an Banken
  • Widerruf und Rückabwicklung von Immobiliendarlehen aufgrund fehlerhafter Widerrufserklärungen
  • Abwicklung von Leasingverträgen
  • Begleitung bei Sanierungen notleidender Finanzierungen
  • Unterstützung bei allen Fragen rund um das Girokonto, Sparbuch und dem elektronischen Zahlungsverkehr Wahrung des Bankgeheimnisses und Beanspruchung von Bankauskünften
  • Beratung und Vertretung im Bereich des Factorings

Rechtsanwältin Carola Ritterbach hat im Bankrecht veröffentlicht:

  • Die Beraterhaftung im Kapitalmarktrecht, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-30-4
  • Kreditsicherheiten, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-27
  • Kreditzinsen und Vorfälligkeitsentschädigung - Gewinn- und Schadensberechnung der Banken, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-45-8
  • Bankvertragsrecht, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-32-8
  • Kreditvertragsrecht, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-35-9
  • Leasingrecht – Einführung in das Recht des Leasings, ISBN 978-3-939384-25-0, 2014, Verlag Mittelstand und Recht

 

Rechtsanwältin Ritterbach ist Dozentin für Bank- und Kapitalmarktrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Bank- und Kapitalmarktrecht im Deutschen Anwaltsverein.

Rechtsanwältin Ritterbach bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:

  • Die Bürgschaft - Wer bürgt wird gewürgt?
  • Pflichten und Haftung bei der Anlageberatung - Welche Rechte haben Sie gegenüber Ihrer Bank?
  • Bankstrategien von Unternehmen – u.a.: Zweibankenstrategie, die passende Bank für Ihr Geschäft
  • Die Abrechnung von Leasingverträgen - Was Leasinggesellschaften dürfen und worauf Sie achten sollten
  • Der Verkauf von notleidenden Krediten – Was darf Ihre Bank und was nicht
  • Datenschutz im Bankrecht – Bankgeheimnis und Bankauskünfte: Wer erfährt was?

Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Ritterbach unter:
Mail: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-26

 

Normen: § 675 z BGB, § 675 y BGB, § 676 b BGB

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